Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Thomas
Oppermann
Tübingen
Der Staatsvertrag über den Südwestrundfunk
(SWR) und die Rundfunkfreiheit des künftigen SWR
Rechtsgutachten
erstattet dem
Süddeutschen Rundfunk und
dem Südwestfunk
Stand: Mai 1997
unter Mitarbeit von Rechtsassessor
José Christian Cascante
Vorbemerkung
I. Einführung
II. Das grundsätzliche
Verständnis von Staatsferne und Rundfunkautonomie in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts
III. Untersuchung
einzelner Bestimmungen des SWR-Staatsvertrages
IV. Abschließende
Bewertung
V. Thesenartige
Zusammenfassung
DER STAATSVERTRAG ÜBER
DEN SÜDWESTRUNDFUNK (SWR)
und
DIE RUNDFUNKFREIHEIT
DES KÜNFTIGEN SWR
Vorbemerkung:
Am 15. April 1997 haben die Landesregierungen
Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz in Mannheim den Staatsvertrag
über den Südwestrundfunk (SWR) paraphiert. Die Unterzeichnung
des StV ist am 31. Mai 1997 in Mainz erfolgt.
Der StV wird hier nach einem
hektographierten Text in seiner Fassung vom 15. April 1997 zitiert (im
Folgenden: StV).
§§ ohne nähere
Angabe sind solche des StV.
Ziel des StV ist die Errichtung einer
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt "Südwestrundfunk" (SWR)
mit Sitz in Baden-Baden, Mainz und Stuttgart (Dienstort Intendant), §
1 Abs. 1.
Zum 1. Oktober 1998 sollen der Süddeutsche
Rundfunk/Stuttgart (SDR) und der Südwestfunk Baden-Baden (SWF) aufgelöst
werden und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den SWR übergehen
(§ 41 Abs. 1).
Der StV soll zum 1. Januar 1998 in
Kraft treten. Die Ratifikation in den beiden Landtagen muß daher
im Laufe des Jahres 1997 erfolgen.
Sind bis zum 31. Dezember 1997 die
Ratifikationsurkunden nicht ausgetauscht, wird der StV gegenstandslos (§
44).
Unmittelbar nach der Unterzeichnung
des Staatsvertrages ergab sich eine öffentliche Diskussion darüber,
ob bestimmte Regelungen des StV hinreichend der Rundfunkfreiheit des künftigen
SWR Rechnung tragen, wie sie sich verfassungs-rechtlich aus Art. 5 Grundgesetz
(GG) ergibt.
Vertreter und Gremien der beiden
Länder sowie von SDR/SWF beteiligen sich an dieser kontroversen Erörterung.
SDR und SWF haben hierauf den Unterzeichnenden gebeten, zu diesem Fragenkomplex
ein Rechtsgutachten zu erstatten.
Im Vordergrund der Diskussion stehen
folgende Regelungen des Staatsvertrages:
-
§ 1 Abs. 2 (Recht der Selbstverwaltung
des SWR)
-
§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 (Programme
des SWR)
-
§ 8 (Werbungs- und Sponsoringverbote)
-
§§ 14, 20 (Zusammensetzung
des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates des SWR)
-
§ 41 Abs. 8 (Übertragungswege
des SWR)
Die folgende Untersuchung beschränkt
sich auf diese Regelungen.
I. Einführung
Mit dem SWR-Staatsvertrag soll eine
jahrzehntelange Auseinandersetzung über die Neuordnung der Rundfunklandschaft
im deutschen Südwesten abgeschlossen werden. Die Errichtung von SDR
und SWF in der unmittelbaren Nachkriegszeit
Gesetz Nr. 1096 Rundfunkgesetz (mit
Satzung für den SDR) vom 21. 11. 1950; Staatsvertrag über den
SWF vom 27. 8. 1951 (mit dem der SWF nicht im eigentlichen Sinne errichtet,
sondern nach der ursprünglichen Gründung 1946 ausweislich der
dortigen Präambel auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt wurde)
beruhte wesentlich auf dem Willen der
damaligen Besatzungsmächte und knüpfte für die Sendegebiete
an die Grenzen der Besatzungszonen an. Auf diese Weise blieb insbesondere
das 1952/53 gebildete Land Baden-Württemberg rundfunkmäßig
in die Sendegebiete zweier Anstalten geteilt, während Rheinland-Pfalz
mit dem früher französisch besetzten Teil Baden-Württembergs
ein gemeinsames Sendegebiet bildete. Dieser Zustand wurde seit langem als
unbefriedigend empfunden. Nachdem verschiedene Versuche, ihn zu ändern,
in den siebziger und achtziger Jahren politisch gescheitert waren, liegt
nunmehr mit dem SWR-Staatsvertrag erstmals eine konkrete Lösung in
Gestalt der Errichtung einer Zweiländer-Anstalt SWR vor.
Der SWR erfährt eine Untergliederung
mit zwei Landessendern in Mainz und Stuttgart (§ 2). Auf diese Weise
entstehen neben dem SWR Gesamtsendegebiet zwei "Teil-Sendegebiete", die
mit den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz identisch
sind. - Angesichts mancher auseinanderlaufender Interessen enthält
der StV an vielen Stellen notwendig einen komplizierten Kompromißcharakter.
Rundfunkrechtlich markiert der Text
des StV einen augenblicklichen Endpunkt gesetzgeberisch/staatsvertraglicher
Entwicklungen des Rundfunkrechts in Deutschland. Sie verlief vielerorts
von verhältnismäßig lockeren Regelungen der unmittelbaren
Nachkriegszeit, die der Betätigung der Rundfunkanstalten und ihrem
Verhältnis zum Staat mancherlei Freiraum ließen, zu einer immer
dichteren Regulierung. Im Falle des SWR-Staatsvertrages springt dies besonders
in die Augen, weil hier zwei der ältesten Rechtsgrundlagen von 1950/51
durch den nunmehr neuesten Staatsvertrag
abgelöst werden sollen.
Das SDR-Gesetz begnügt sich
mit 7 meist knappen Paragraphen und einer Satzung von weiteren 11 Paragraphen.
Der SWF-Staatsvertrag enthält
25 Paragraphen. Man glaubte damals, viele, auch wichtige, Angelegenheiten
(z.B. die Zahl und Art der Programme) nicht auf der gesetzlichen Ebene
regeln zu müssen, sondern der anschließenden Rundfunkpraxis
überlassen zu können. In einem allgemeinen Sinne kann man dies
als liberal bezeichnen.
Der SWR-Staatsvertrag trifft demgegenüber
in seinen 44 oft ausführlichen Paragraphen eingehende Festlegungen
u. a. über Rechtsform, Aufgaben sowie über die innere und äußere
Organisation der neuen Anstalt. Er steht damit nicht allein, sondern knüpft
an andere Rundfunkstaatsverträge über Mehrländeranstalten
aus jüngerer Zeit an, die ähnlich ausführlich formulieren:
Staatsvertrag über den Norddeutschen
Rundfunk (NDR) - 1991/92
Staatsvertrag über den Mitteldeutschen
Rundfunk (MDR) - 1991
Staatsvertrag über das Deutschlandradio
(D-Radio) - 1993
Für diese wachsende Regulierungsfreudigkeit
, die auch anderwärts bis hin zu jüngeren Änderungen des
Grundgesetzes zu beobachten ist, gibt es Gründe.
Die Entstehung einer dualen Rundfunkordnung
seit den achtziger Jahren, in der private Sender neben die öffentlich-rechtlichen
Anstalten getreten sind, nötigt zu mancherlei Abgrenzungen und Festlegungen,
nicht zuletzt im technischen und im programmlichen Bereich, in Verbindung
mit Fragen der Rundfunkfreiheit.
In Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz
sind in solchen Zusammenhängen das
bad.-württ. Landesmediengesetz
i. d. F. vom 17. 3. 1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.1995
und das
rh.-pfälz. Landesrundfunkgesetz
vom 28. 7. 1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1996
mit zu beachten. Außerdem hat
die Rechtsprechung, insbesondere das Bundes-verfassungsgericht, seit Jahrzehnten
in einer größeren Zahl von Leitentscheidungen dem Gesetzgeber
bzw. den Vertragsschließenden sehr weitgehende Vorgaben an die Hand
gegeben, zu deren Umsetzung es oftmals gesetzlicher Festlegungen bedarf.
Bei näherem Einblick in den
SWR-Staatsvertrag läßt sich auch im Vergleich zu seinen letzten
Vorgängern (Staatsverträge MDR und Deutschland-Radio) erkennen,
daß man in der Festlegung der staatlichen Befugnisse im Verhältnis
zum SWR gelegentlich noch ein Stück weitergegangen ist. Auch wenn
der grundsätzliche Wille der vertragsschließenden Länder
unverkennbar bleibt, eine mit der verfassungsrechtlichen Rundfunkautonomie
ausgestattete Anstalt zu schaffen, erscheint an den o.g. Stellen des StV
eine nähere Prüfung erforderlich, ob die gebotene Balance zwischen
legitimer Mitsprache des Staates und selbst-bestimmendem Handeln der Rundfunkanstalt
in jedem Falle gefunden worden ist.
Zu dieser Frage vgl. auch KILIAN,
Öffentliche Institutionen als Spielball? - Zu grundrechtlichen Grenzen
staatlicher Organisationsgewalt, dargestellt am Beispiel der Fusion öffentlich-rechtlicher
Rundfunkanstalten, Die Verwaltung 1996, S. 285 ff..
Im Sinne seiner rechtspraktischen Zielsetzung
orientiert sich dieses Gutachten vor allem an dem Verständnis der
Rundfunkfreiheit, wie es vom Bundesverfassungsgericht und anderer höchstrichterlicher
Rechtsprechung entwickelt worden ist. Freilich ist der "Flickenteppich"
der vielfältigen und nicht immer widerspruchsfreien Äußerungen
der Rechtsprechung so umfänglich geworden, daß es gleichzeitig
eigener Einschätzungen des Unterzeichnenden bedarf. Wie es ein Kenner
des Rundfunkverfassungsrechts jüngst formuliert hat, sind die Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts über Landesrundfunkgesetze heute "kaum
voraussehbar".
STARCK, "Grundversorgung" und Programmauftrag
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Rechtsgutachten im Auftrage
des Landes Baden-Württemberg und der Freistaaten Bayern, Sachsen und
Thüringen, 1995, S. 24;
vgl. auch FÜNFGELD/GEBEL, Kann
der Rundfunk die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einlösen?,
FS Mahrenholz, 1994, S. 255 ff..
Aus dieser gewissen Unsicherheit vermag
auch der Unterzeichnende seine Auftraggeber nicht gänzlich zu entlassen.
II. Das grundsätzliche
Verständnis von Staatsferne und Rundfunkautonomie in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts
1. Staatsferne
und Rundfunkautonomie als Ausprägungen der Rundfunkfreiheit des Art.
5 Abs. 1 GG
Die wesentlichen Grundaussagen des Bundesverfassungsgerichts und der herrschenden
Lehre
a) Rundfunkfreiheit
als dienende Freiheit
Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte
Rundfunkfreiheit dient wie alle Garantien des Art. 5 I GG der freien individuellen
und öffentlichen Meinungsbildung.
BVerfGE 12, 205 ff. (260); 31, 314
ff. (326); 35, 202 ff. (222); 57, 295 ff. (319); 73, 118 ff. (152); 83,
238 ff. (295)
vgl. auch z.B. KLEIN, Die Rundfunkfreiheit,
1978; GERSDORF, Staatsfreiheit des Rundfunks in der dualen Rundfunkordnung
der Bundesrepublik Deutschland, 1991.
Die freie Meinungsbildung vollzieht
sich in einem Prozeß der Kommunikation. Sie setzt auf der einen Seite
die Freiheit voraus, Meinungen zu äußern und zu verbreiten,
auf der anderen Seite die Freiheit, geäußerte Meinungen zur
Kenntnis zu nehmen.
BVerfGE 57, 295 ff. (319); 74, 297
ff. (323 f.); 83, 238 ff. (295)
Indem Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsäußerungs-,
Meinungsverbreitungs- und Informationsfreiheit als Grundrechte gewährleistet,
sucht er zugleich den mit diesen Grundrechten einhergehenden Prozeß
verfassungsrechtlich zu schützen.
BVerfGE 57, 295 ff. (319); 83, 238
ff. (296)
Der Rundfunk ist zugleich "Medium und
Faktor" des Prozesses, in dem sich die Meinungsbildung vollzieht.
BVerfGE 12, 205 ff. (260); 57, 295
ff. (320); 73, 118 ff. (152); 83, 238 ff. (296)
Auf der einen Seite soll Rundfunk in
möglichster Breite und Vollständigkeit informieren. Auf der anderen
Seite bietet er dem Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen die Gelegenheit
zu meinungsbildendem Wirken.
BVerfGE 73, 118 ff. (152)
Meinungsbildung ist dabei in einem umfassenden
Sinne zu verstehen. Sie vollzieht sich nicht nur durch Berichterstattung
oder Vermittlung politischer Meinungen, sondern ebenso in Hör- und
Fernsehspielen, musikalischen Darbietungen oder Unterhaltungssendungen.
Der Rundfunk ist auch ein kulturelles Phänomen.
BVerfGE 12, 205 ff. (229, 260);
31, 314 ff. (326); 35, 202 ff. (222); 57, 295 ff. (319); 59, 231 ff. (257
f); 73, 118 ff. (152); 83, 238 ff. (295)
Wenn das Ziel der Rundfunkfreiheit demnach
darin besteht, der freien Meinungsbildung zu dienen, so kann angesichts
der herausragenden kommunikativen Bedeutung des Rundfunks freie Meinungsbildung
nur in dem Maß gelingen, in dem der Rundfunk seinerseits frei, umfassend
und wahrheitsgemäß informiert.
BVerfGE 83, 238 ff. (296)
b) Der Rundfunk
muß umfassend informieren.
aa) Grundversorgungsauftrag
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
hat der Staat dafür Sorge zu tragen, daß der Rundfunk die ihm
durch Art. 5 I GG zugewiesenen Aufgaben erfüllt. Eine dieser Aufgaben
ist, wie oben bereits ausgeführt, die umfassende Information der Bevölkerung.
Bei der Suche nach Mechanismen, mit
denen die umfassende Information gewährleistet werden kann, ist zu
berücksichtigen, daß sich der Rundfunk, insbesondere im Vergleich
zur Presse, in einer Sondersituation befindet.
Diese besondere Situation ist seit
jeher geprägt durch die Knappheit verfügbarer Frequenzen für
die Verbreitung und dem außergewöhnlich hohen Aufwand für
die Veranstaltung von Rundfunksendungen.
BVerfGE 73, 118 ff. (121, 154)
Während sich die technischen Voraussetzungen
zunehmend verbessert haben, obwohl auch insoweit immer noch Einschränkungen
bestehen, ist der finanzielle Aufwand unverändert hoch. Hinzu ist
ein verschärfter europaweiter Wettbewerb getreten, der die Sondersituation
des Rundfunks noch verstärkt hat.
BVerfGE 73, 118 ff. (123 f., 154)
Die privaten Anbieter können mit
ihren Sendungen weder die Gesamtheit der Bevölkerung erreichen, noch
kann man von ihnen erwarten, daß sie ein breites Spektrum an Meinungen
und kulturellen Strömungen vermitteln, da sie sich wesentlich aus
Werbeeinnahmen finanzieren und daher massenattraktive Programme zu geringen
Kosten zu verbreiten suchen.
Unter den gegebenen Voraussetzungen
können sie deshalb der Aufgabe umfassender Information nicht in vollem
Ausmaße gerecht werden.
BVerfGE 73, 118 ff. (155)
Nur die öffentlich-rechtlichen
Anstalten können mit ihren terrestrischen Programmen nahezu die gesamte
Bevölkerung erreichen und nur sie sind aufgrund ihrer Finanzierungsmechanismen
auch in der Lage zu einem inhaltlich umfassenden Programmangebot.
BVerfGE 73, 118 ff. 1. Leitsatz
In einer dualen Rundfunkordnung ergibt
sich deshalb aus der besonderen Situation des Rundfunks auch eine besondere
Verantwortung für die öffentlich-rechtlichen Anstalten, die die
unerläßliche "Grundversorgung" der Bevölkerung gewährleisten
müssen.
BVerfGE 73, 118 ff. (157); 74, 297
ff. (324); 83, 238 ff. (297).
Zu Begriff und Gegenstand der Grundversorgung
vgl. z.B. auch SCHEBLE, Perspektiven der Grundversorgung, 1994; LIBERTUS,
Grundversorgungsauftrag und Funktionsgarantie, 1991; NIEPALLA, Die Grundversorgung
durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, 1990; STARCK,
aaO (oben unter I), 1995; BETHGE, Der Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks in der dualen Rundfunkordnung, Media Perspektiven 1996, S. 66
ff..
Dieser Grundversorgungsauftrag umfaßt
die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung
ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik.
BVerfGE 73, 118 ff. 1. Leitsatz
Wesentlich für die Grundversorgung
sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts drei Elemente:
-
technisch eine Art der Übertragung,
bei der ein Empfang der Sendungen für die gesamte Bevölkerung
sichergestellt ist
-
inhaltlich ein Programmangebot, das
nach Art und Gegenstand dem oben dargelegten Auftrag des Rundfunks in volllem
Umfange entspricht
-
verfahrensrechtliche und organisatorische
Vorkehrungen, die gleichgewichtige Vielfalt in der Darstellung der bestehenden
Meinungsrichtungen sichern.
BVerfGE 74, 297 ff. (326)
bb) Entwicklungsgarantie
Entscheidet sich der Gesetzgeber für
eine duale Rundfunkordnung, ergibt sich aus Art. 5 I Satz 2 GG das Postulat,
daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundversorgung zu
gewährleisten hat. Zugleich wird damit aber auch bestimmt, daß
der Staat dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Möglichkeit
einräumen muß, den klassischen Auftrag des Rundfunks zu erfüllen,
der nicht nur seine Rolle für die freie Meinungsbildung, sondern auch
seine kulturelle Verantwortung umfaßt.
BVerfGE 74, 297 ff. (324)
Die Aufgaben, die dem öffentlichen
Rundfunk damit gestellt werden, machen es notwendig, die technischen, organisatorischen,
personellen und finanziellen Vorbedingungen ihrer Erfüllung sicherzustellen.
BVerfGE 73, 118 ff. (158); 74, 297
ff. (324/325); 83, 238 ff. (298)
Es liegt damit in der Verantwortung
des Gesetzgebers, daß auch zukünftig ein Gesamtangebot erhalten
bleibt, in dem die für die freiheitliche Demokratie konstitutive Meinungsvielfalt
zur Darstellung gelangt.
BVerfGE 57, 295 ff. (323)
Anders als bei der Pressefreiheit kann
die Rundfunkfreiheit nicht allein dadurch gesichert werden, daß Bestehendes
gewährleistet wird.
BVerfGE 57, 295 ff. (323)
Den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller
und technischer Hinsicht zu beschränken, wäre mit der Pflicht
des Staates, die Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten, damit der
öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundversorgung gewährleisten
kann, unvereinbar.
BVerfGE 83, 238 ff. (298)
Der Grundversorgungsauftrag läßt
sich vielmehr im dualen System unter den bestehenden Bedingungen nur erfüllen,
wenn der öffentliche Rundfunk nicht allein in seinem gegenwärtigen
Bestand, sondern auch in seiner zukünftigen Entwicklung gesichert
ist.
BVerfGE 83, 238 ff. (298); für
die technische Entwicklung bereits 74, 297 ff. (350/351); Die Bestands-
und Entwicklungsgarantie ist inzwischen auch einfachgesetzlich in §
11 RStV (Fassung 1996) verankert; vgl. auch SELMER, Bestands- und Entwicklungsgarantien
für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in einer dualen Rundfunkordnung,
1988.
c) Der Rundfunk
muß frei und wahrheitsgemäß informieren.
Freie Meinungsbildung und Pluralität
als wesentliche Funktionen des Rundfunks können nur gewährleistet
werden, wenn weder vom Staat noch von gesellschaftlichen Gruppen ein beherrschender
Einfluß auf die Veranstaltung und Gestaltung von Rundfunksendungen
ausgeübt werden kann.
Art. 5 I Satz 2 GG verlangt daher
die Freiheit des Rundfunks von staatlicher Beherrschung und Einflußnahme.
BVerfGE 57, 295 ff. (320); 73, 118
ff. (152)
Die Rundfunkfreiheit ist insoweit wie
die klassischen Freiheitsrechte zunächst einmal ein Abwehrrecht.
Die bloße Abwehr staatlicher
Einflußnahme alleine sichert jedoch noch nicht freie und umfassende
Meinungsbildung durch den Rundfunk. Über eine lediglich negatorische
Gestaltung hinaus bedarf es vielmehr einer positiven Ordnung, die gewährleistet,
daß die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk so breit und
so vollständig wie möglich Ausdruck findet und daß auf
diese Weise umfassende Information geboten wird.
BVerfGE 57, 295 ff. (320); 73, 118
ff. (152)
Staatsfreiheit bedeutet somit nicht
Abwesenheit jeglichen staatlichen Einflußes. Unzulässige beherrschende
Einflußnahme durch den Staat beginnt vielmehr erst dort, wo nicht
mehr der Schutzbereich des Art. 5 I Satz 2 GG gestaltet, sondern in die
Rundfunkfreiheit eingegriffen wird. Dabei bezieht sich das Gebot der Staatsfreiheit
des Rundfunks nicht nur auf unmittelbare, sondern auch auf mittelbare Einflußnahme.
BVerfGE 12, 205 ff. (261ff.); 31,
314 ff. (329); 73, 118 ff. (183); 83, 238 ff. (323)
Im Zweifel sind die Grenzen der Einflußnahme
eng zu ziehen, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
bei Grundrechten die Auslegung zu wählen ist, die die juristische
Wirkungskraft der Norm am stärksten entfaltet.
Die Zurückhaltung des Staates
muß dabei umso größer sein, je mehr in die Programmfreiheit
eingegriffen wird, denn Rundfunkfreiheit hat ihre wesentliche Bedeutung
in der Programmfreiheit im Sinne eines Verbots nicht nur staatlicher, sondern
jeder fremden Einflußnahme auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der
Programme.
BVerfGE 59, 231 ff. (258); 87, 181
ff. (201); 89, 144 ff. (152)
Überschreitet die staatliche Regelung
die Grenzen des Schutzbereichs der Rundfunkfreiheit, bedarf sie verfassungsrechtlicher
Rechtfertigung.
insbes. Art. 5 II GG; vgl. HERRMANN,
Rundfunkrecht, 1994, § 7 Rn. 52 ff.
d) Sicherung
der Rundfunkfreiheit durch den Staat und Freiheit des Rundfunks vor dem
Staat
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
muß der Staat einerseits durch aktives Eingreifen die Rundfunkfreiheit
sichern, darf sich aber andererseits nicht in beherrschender Weise in die
Gestaltung und Veranstaltung von Rundfunk einschalten.
Die schwer zu beantwortende Frage
ist daher, wann der Staat die Grenzen zwischen notwendiger Regelung und
unzulässigem Eingriff überschreitet.
Bei der Untersuchung eines Rundfunkstaatsvertrages
ist insoweit zu unterscheiden zwischen Bestimmungen,
-
die zur Wahrung der Rundfunkfreiheit
notwendig und daher aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend erforderlich
sind - und deren Fehlen daher zu einem rechtswidrigen Zustand führen
würde -;
-
die einen verfassungswidrigen staatlichen
Eingriff in die Rundfunkfreiheit bedeuten;
-
die zwar nicht notwendig und damit vielleicht
verfassungspolitisch nicht wünschenswert, aber doch verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden sind.
Bei der schwierigen Abgrenzung zwischen
den letzten beiden Fallgruppen ist zu beachten, daß dem Staat zwar
die Aufgabe zugewiesen wird, die Rundfunkfreiheit gesetzlich auszugestalten
und zu sichern.
BVerfGE 57, 295 ff. (320 f.); 89,
144 ff. (152)
Wie das im einzelnen zu geschehen hat,
schreibt ihm das Grundgesetz jedoch nicht vor. Bei einer Untersuchung der
Verfassungsmäßigkeit des Staatsvertrages kann es daher letztlich
nur um die Frage gehen, ob der Gesetzgeber mit dem vorliegenden Vertrag
die äußersten durch die Verfassung gezogenen Grenzen mißachtet.
2. Wichtige
praktische Konsequenzen aus dem Verständnis des Bundesverfassungsgerichts
von Staatsferne und Rundfunkautonomie als Ausprägungen der Rundfunkfreiheit
des Art. 5 Abs. 1 GG
a) Einleitung
Die wesentlichen aus Art. 5 I Satz 2
GG zu entnehmenden verfassungsrechtlichen Vorgaben hat das Bundesverfassungsgericht
in seinem ersten Rundfunkurteil folgendermaßen umschrieben:
"Für die Veranstaltung
von Rundfunksendungen wird durch Gesetz eine juristische Person
des öffentlichen Rechts geschaffen, die dem staatlichen Einfluß
entzogen oder höchstens einer beschränkten staatlichen Rechtsaufsicht
unterworfen ist; ihre kollegialen Organe sind faktisch in angemessenem
Verhältnis aus Repräsentanten aller bedeutsamen politischen,
weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzt; sie
haben die Macht, die für die Programmgestaltung maßgeblichen
oder mitentscheidenden Kräfte darauf zu kontrollieren und dahin
zu korrigieren, daß den im Gesetz genannten Grundsätzen
für eine angemessen anteilige Heranziehung aller am Rundfunk interessierten
Genüge getan wird";
BVerfGE 12, 205 ff. (261/262)
b) Gesetzliche
Regelung (Befugnisse des Gesetzgebers und ihre Grenzen)
Um die Rundfunkfreiheit zu verwirklichen,
sind materielle, organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen erforderlich,
die geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisten
will.
BVerfGE 57, 295 ff. (319, 320);
73, 118 ff. (152/153)
Die Entscheidungen, die damit getroffen
werden müssen, sind vor dem Hintergrund der sachlichen Bedeutung des
Rundfunks für das individuelle und öffentliche Leben der Gegenwart
zu betrachten und sind wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte.
Die erforderliche rechtliche Ausgestaltung unterliegt daher dem Vorbehalt
des Gesetzes und zwar in Form eines Parlamentsvorbehalts.
Daraus ergibt sich, daß der
Gesetzgeber das zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit Wesentliche
selbst bestimmen muß und keinesfalls der Exekutive überlassen
darf. Wie der Gesetzgeber diese Aufgabe erfüllt, ist allerdings allein
seine Entscheidung.
Die aus Art. 5 Abs. 1 folgende und
dem Parlament obliegende Aufgabe, die Rundfunkfreiheit gesetzlich auszugestalten,
berechtigt nur nicht zu einer Beschränkung des Grundrechts, die allein
gemäß Art. 5 Abs. 2 zulässig ist.
BVerfGE 57, 295 ff. (320/321); 73,
118 ff. (153)
Im Rahmen dieser verfassungsrechtlichen
Vorgaben verbleibt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum. Das
Grundgesetz fordert lediglich, daß freie, umfassende und wahrheitsgemäße
Meinungsbildung gewährleistet wird und daß Beeinträchtigungen
und Fehlentwicklungen vermieden werden.
BVerfGE 57, 295 ff. (321 f.)
Desweiteren muß der Gesetzgeber
Vorkehrungen treffen, die sicherstellen, daß der Rundfunk weder dem
Staat noch einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert
wird, daß die in Betracht kommenden gesellschaftlichen Kräfte
im Gesamtprogramm zu Wort kommen und daß die Freiheit der Berichterstattung
unangetastet bleibt.
BVerfGE 12, 205 ff. (262); 31, 314
ff. (325); 57, 295 ff. (322)
Der Staat muß also letztlich eine
positive Rundfunkordnung schaffen, die die Vorgaben des Art. 5 GG realisiert.
BVerfGE 57, 295 ff. (319, 320);
83, 238 ff. (296)
Das beinhaltet nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts,
daß der Gesetzgeber verbindliche formell-gesetzliche Regelungen schaffen
muß,
-
die ein Mindestmaß an inhaltlicher
Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten
-
in denen die Entscheidung über
die Grundlinien der Rundfunkordnung getroffen wird (Binnenpluralismus oder
Außenpluralismus).
-
die Leitgrundsätze für Programminhalte
und -gestaltung enthalten
-
die eine begrenzte Staatsaufsicht vorsehen
BVerfGE 73, 118 ff. (153 f.)
-
die gewährleisten, daß der
Rundfunk nicht einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert
wird
-
die Sicherheit dafür bieten, daß
alle in Betracht kommenden Kräfte im Gesamtangebot zu Wort kommen
können,
BVerfGE 57, 295 ff. (325); BVerfGE
74, 297 ff. (325 f)
-
wobei der Gesetzgeber selbst festlegen
muß, welche gesellschaftlichen Kräfte sich an der Veranstaltung
von Rundfunk beteiligen dürfen.
BVerfGE 83, 238 ff. (4. Leitsatz)
-
die die Erfüllung der Aufgaben
des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rundfunkanstalt finanziell sicherstellen.
BVerfGE 87, 181 ff. (1. Leitsatz)
Der Gesetzgeber ist danach zwar nicht
auf ein bestimmtes Modell der Rundfunkordnung festgelegt. Entscheidet er
sich allerdings - wie mittlerweile in allen Bundesländern auf der
Grundlage von Staatsverträgen geschehen - für eine duale Rundfunkordnung,
in der öffentlich-rechtliche und private Veranstalter nebeneinander
bestehen, muß er dafür sorgen , daß die verfassungsrechtlichen
Anforderungen gleichgewichtiger Vielfalt im Ergebnis durch das Gesamtangebot
aller Veranstalter erfüllt werden.
BVerfGE 83, 238 ff. (296/297); 89,
144 ff. (152/153)
Unter den gegenwärtigen Bedingungen
setzt das voraus, daß die unerläßliche Grundversorgung
der Bevölkerung vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk ohne Einbuße
erbracht wird.
BVerfGE 73, 118 ff. (157 f.); 74,
297 ff. (324 ff.); 83, 238 ff. (297 ff.); 87, 181 ff. (199, 203); 89, 144
ff. (153)
Die damit verbundene verfassungsrechtliche
Funktionsgewährleistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
bedeutet, daß der Gesetzgeber den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
die Umsetzung des Grundversorgungsauftrages ermöglichen und ihnen
eine Entwicklungsgarantie sichern muß und beinhaltet darüber
hinaus auch eine das jeweilige Land treffende finanzielle Gewährleistungspflicht
für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
BVerfGE 87, 181 ff. (198 ff.); 89,
144 ff. (153); 90, 60 ff. (90)
c) Praktische
Konsequenzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für
die Organisation öffentlich-rechtlichen Rundfunks
aa) Rechtlich
selbständige Rundfunkanstalt
Die Rundfunkfreiheit dient der Gewährleistung
freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung.
BVerfGE 57, 295 ff. (319)
Diese Aufgabe erfordert die Freiheit
des Rundfunks von staatlicher Beherrschung und Einflußnahme.
BVerfGE 73, 118 ff. (152)
Das Grundgesetz schreibt dabei aber
keine bestimmte Form der Rundfunkorganisation vor.
Rundfunkveranstalter können sich
daher nicht nur als Anstalten des öffentlichen Rechts, sondern zum
Beispiel auch als rechtsfähige Gesellschaft des privaten Rechts organisieren.
Es muß sich allerdings um selbständige juristische Einheiten
handeln, die mit einer autark ausgebildeten Organisations- und Personalhoheit
sowie einer gewissen Finanzautonomie (nähere Verwendung des Gebührenaufkommens
im Rahmen des Programms) ausgestattet sind.
Verfassungsrechtlich zwingend erforderlich
ist zumindest die Rechtsfähigkeit der zu schaffenden Anstalt
und ihre Errichtung durch Gesetz.
vgl. HERRMANN, aaO, § 9 Rn.
16, 21
bb) Innere Organisation
der Rundfunkanstalt
Die innere Organisation einer Rundfunkanstalt
wird in ihren Grundstrukturen durch die Funktion der Rundfunkfreiheit geprägt.
Das Bundesverfassunsgericht drückt das folgendermaßen aus:
"Zu der positiven Ordnung
des Rundfunkwesens, die dem Gesetzgeber durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG aufgegeben
ist, gehören auch geeignete organisatorische Vorkehrungen, die im
Rahmen des zugrunde gelegten Ordnungsmodells sicherstellen, daß der
Rundfunk nicht einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert
wird und daß die in Betracht kommenden Kräfte im Gesamtangebot
zu Wort kommen können";
BVerfGE 57, 295 ff. (325); 83, 238
ff. (332 f.);
Zu dem Verhältnis von Rundfunkfreiheit
und innerer Organisation des Rundfunks vgl. u.a. auch STARCK, Rundfunkfreiheit
als Organisationsproblem, 1973; HOFFMANN-RIEM, Rundfunkfreiheit durch Rundfunkorganisation,
1979;
KILIAN, Öffentliche Institutionen
als Spielball? - Zu grundrechtlichen Grenzen staatlicher Organisationsgewalt,
dargestellt am Beispiel der Fusion öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten,
Die Verwaltung 1996, S. 285 ff..
Die verfassungsrechtlichen Vorgaben
im Hinblick auf Organisation und Besetzung der Kontrollgremien sind damit
im Grundsatz klar. Der Staat muß die Mitwirkung der Gesellschaft
an der Gestaltung des Rundfunks, die demokratische Repräsentation
in den Organen sichern. Verhindert werden muß hingegen ein bestimmender
Einfluß von dritter Seite in den Kontrollgremien und auch den staatlichen
Eingriffsmöglichkeiten in die Personalhoheit der Rundfunkanstalt sind
Grenzen gesetzt.
Die Schwierigkeiten liegen bei der
einfachgesetzlichen Umsetzung des Verfassungsrechts, der Sicherstellung
der Chancengleichheit aller an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkenden
Kräfte, der Auswahl der "relevanten Kräfte" und "der gesellschaftlich
bedeutsamen Gruppen", dem Verfahren der Besetzung der Gremien.
Bei allen länderspezifischen
Unterschieden läßt sich feststellen, daß diese Vorgaben
zur Herausbildung eines in seinen Grundstrukturen bundesweit ähnlichen
Organisationssystems geführt haben. Rundfunkanstalten verfügen
danach im allgemeinen über die drei Organe Intendant, Rundfunkrat
und Verwaltungsrat.
Dabei bestimmen der Intendant und
sein Personal zusammen in Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit das Programm,
während Verwaltungsrat und Rundfunkrat den eigentlichen Sender kontrollieren.
cc) Aufgaben
und Besetzung der Kontrollgremien
Trotz des gesetzgeberischen Spielraums
müssen Funktion und Zusammensetzung dieser Organe gewissen verfassunsgrechtlichen
Anforderungen entsprechen.
Die Funktion der Kontrollgremien
im Rahmen der Rundfunkorganisation hat das Bundesverfassungsgericht in
seiner ersten Rundfunkentscheidung folgendermaßen skizziert:
"Sie haben die Macht,
die für die Programmgestaltung maßgeblichen oder mitentscheidenden
Kräfte darauf zu kontrollieren und dahin zu korrigieren, daß
den im Gesetz genannten Grundsätzen für eine angemessen anteilige
Heranziehung aller am Rundfunk interessierten Genüge getan wird".
BVerfGE 12, 205 ff. (262)
Im Hinblick auf die Zusammensetzung
der Organe könnte man vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich
gebotenen Staatsfreiheit des Rundfunks gehalten sein, jeglichen unmittelbaren
oder mittelbaren Einfluß des Staates in den Kontrollgremien ausschließen
zu wollen. Dies ist jedoch in dieser Ausschließlichkeit aus verschiedenen
Gründen nicht praktikabel.
Der Rundfunkrat nimmt innerhalb einer
Rundfunkanstalt die Funktion eines Sachwalters der Allgemeinheit wahr.
Seine Aufgabe ist, den Interessen der Allgemeinheit im Rundfunk Geltung
zu verschaffen. Es kommt daher darauf an, daß die gesamte Bandbreite
der Gesellschaft und damit eine möglichst große Vielzahl von
gesellschaftlich relevanten Gruppen im Rundfunkrat vertreten werden.
BVerfGE 12, 205 ff. (261); BVerfG
NVwZ 1996, 781 ff. (782)
Dem Gesetzgeber obliegt die objektivrechtliche
Verpflichtung, ein pluralistisches Kontrollgremium im Rundfunk zu schaffen
und damit eine einseitige Einflußnahme und Programmgestaltung zu
verhindern.
Um die Umsetzung dieser Verpflichtung
zu gewährleisten, muß der Gesetzgeber die Möglichkeit haben,
auf die Besetzung des Rundfunkrates einzuwirken.
BVerfGE 83, 238 ff. (334); BVerfG
NVwZ 1996, 781 ff. (782)
Soweit Gremien Entscheidungsbefugnisse
ausüben, bedürfen sie, wie jede Ausübung von Staatsgewalt,
demokratischer Legitimation. Folgt man dem weiten Staatsgewaltbegriff des
Bundesverfassungsgerichts, wird man auch eine demokratische Legitimation
der Rundfunkkontrollgremien fordern müssen.
vgl. zuletzt BVerfGE 93, 37 ff.
im Zusammenhang mit Personalentscheidungen, allerdings nicht im Rundfunkbereich;
zur demokratischen Legitimation siehe auch HERRMANN, aaO, § 11, Rn
31.
Der Legitimationsakt kann nur vom Volk
selbst oder aber, was die Regel sein wird, durch vom Volk eingesetzte Staatsorgane
erfolgen. Ein gewisser, zumindest mittelbarer staatlicher Einfluß
auf die Besetzung von Rundfunk- und Verwaltungsrat kann damit gar nicht
ausgeschlossen werden.
Wenn aber aus den gerade genannten
Gründen ein staatlicher Einfluß auf die Kontrollgremien nicht
vollständig ausgeschlossen werden kann, lautet die Frage lediglich,
wie weit der Einfluß des Staates gehen darf.
Dabei muß differenziert werden
zwischen der Art des staatlichen Einflußes und den Kompetenzen des
Organes.
Allgemein gilt: je größer
die Kompetenzen des jeweiligen Gremiums, desto enger müssen die Grenzen
für die Mitwirkung des Staates gesteckt werden.
Bei der Art der Einflußnahme
des Staates ist, abgestuft nach Intensität, zu unterscheiden zunächst
zwischen Mitwirkung durch Staatsvertreter im Organ selbst oder Mitwirkung
bei der Auswahl der Rundfunk- oder Verwaltungsräte. Bei letzterem
müßte zusätzlich nach der Art der Einflußnahme auf
die Besetzung zwischen Ernennung, Auswahlrecht (aus mehreren vorgeschlagenen
Bewerbern) oder Ablehnungsrecht differenziert werden.
Die verfassungsrechtlichen Vorgaben
aus der Rundfunkfreiheit setzen insoweit nur einen groben Rahmen.
Was die direkte Mitwirkung
des Staates im Rundfunkrat betrifft, so steht auf der einen Seite fest,
daß staatliche Organe als solche in der Rundfunkanstalt keine entscheidende
Funktion haben dürfen.
im einzelnen vgl. HERRMANN, aaO,
§ 11 Rn. 7, 8.
Auf der anderen Seite verbietet Art.
5 GG nicht, daß auch Vertretern des Staates in den Organen eine angemessene
Mitwirkung eingeräumt wird.
BVerfGE 12, 205 ff. (263)
In welchen Grenzen dies zulässig
ist, wurde bislang vom BVerfG nicht klar definiert. Eine mehrheitliche
Besetzung durch Staatsvertreter wäre mit Sicherheit verfassungswidrig.
Bei diesem Fall unmittelbarer Partizipation
an Entscheidungen wird man aber wohl schon bei weitaus geringeren Beteiligungsquoten
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen.
Einen Anhaltspunkt für die
Grenzen, die das BVerfG ziehen würde, könnte BVerfGE 83, 238
ff. (330) bieten, wo das BVerfG die 25%ige Beteiligung einer Gemeinde an
der Veranstaltergemeinschaft des Lokalfunks und an der Betriebsgesellschaft
nicht als verfassungswidrig angesehen hat; kritisch HERRMANN, aaO, §
7 Rn 81 a.E.;
Der BayVerfGH NJW 1990, 311 ff.
(313) sieht im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit als entscheidend an, daß
weder der Staat noch andere Hoheitsträger die Anstalt "dominieren"
dürfen.
Was den Einfluß des Staates
auf die Zusammensetzung der Gremien betrifft, so ist zunächst
einmal die verbindliche Vorgabe zu beachten, daß die kollegialen
Organe in angemessenem Verhältnis aus Repräsentanten aller bedeutsamen
politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen zu bilden
sind.
Der Gesetzgeber muß daher eine
pluralistische Zusammensetzung gewährleisten.
Wer im einzelnen zu den gesellschaftlich
relevanten Gruppen gehört, die repräsentiert werden müssen,
wird in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch nicht festgelegt. Verfassungsrechtlich
zwingend ist lediglich, daß die festgelegte Zusammensetzung der Gremien
geeignet sein muß, die Rundfunkfreiheit zu wahren.
BVerfGE 83, 238 ff. (334)
Mehr als daß eine einseitige Einflußnahme
und Programmgestaltung durch den Staat verhindert wird, fordert Art. 5
GG dabei nicht.
Dem Gesetzgeber steht damit ein weiter
Gestaltungsspielraum zu, der seine Grenzen im Verbot einer willkürlichen
oder grob einseitigen Gremienzusammensetzung findet.
BVerfG NVwZ 1996, 781 ff. (782)
Der Gesetzgeber darf daher keine Zusammensetzung
der Gremien vorsehen, bei der dem Staat zuzurechnende Vertreter eine Mehrheit
bilden. Darüberhinaus würde aber bereits eine Regelung verfassungsrechtlichen
Bedenken begegnen, bei der der Staat auf die Entscheidungsfindung einer
größeren Zahl der Rundfunk- und Verwaltungsräte Einfluß
nehmen könnte. Während ihrer Amtsperiode müssen die Mitglieder
in den einzelnen Gremien zudem unabhängig von Weisungen sein des Staates,
aber auch der Organisationen, die sie entsenden.
BVerfGE 83, 238 ff. (333)
Auch die Abberufung von Mitgliedern
der Gremien darf nur bei besonderen Gründen und aufgrund gesetzlicher
Regelung erfolgen. Anderenfalls würde damit die gleiche Wirkung erzeugt
wie bei Weisungsgebundenheit.
ebenso HERRMANN, aaO, zu §
11 Rn. 25
Vor allem die Rundfunkräte sollen
allein dem Interesse der Allgemeinheit verpflichtet und daher in einer
"temporär unangreifbaren Position" sein.
BVerfGE 83, 238 ff. (335); BVerfG
NVwZ 1996, 781 ff. (782)
Desweiteren sollte, um die Staatsferne
zu sichern, zwischen allen Organen der Rundfunkanstalt die Inkompatibilität
gewahrt bleiben.
vgl. HERRMANN, aaO, § 11 Rn
5; der darauf hinweist, daß dies beim SDR nach § 4 II Nr. 24
SDR-Satzung bislang nicht gewährleistet war - der Verwaltungsratsvorsitzende
konnte danach zugleich Mitglied des Rundfunkrates sein.
Will man das Ausmaß staatlicher
Einflußnahme in den Gremien begrenzen, muß man bestimmen, welche
Vertreter in diesem Zusammenhang dem Staat zuzurechnen sind.
Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang
noch nicht abschließend geklärt, auf wen sich das Gebot der
Staatsfreiheit des Rundfunks bezieht. Regierungsvertreter sind insoweit
unstrittig Repräsentanten des Staates, das BVerfG bezieht aber auch
die Landesparlamente ein.
BVerfGE 73, 118 ff. (182), 83, 238
ff. (323):
"Staatsfreiheit bezieht sich nicht
nur auf die Exekutive, sondern auch auf die Legislative."
Auch der Einfluß von Parteien
auf das Rundfunkprogramm soll ebenso weitmöglichst begrenzt werden
wie der einzelner gesellschaftlicher Gruppen.
Ersteres läßt sich den
Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 60, 53 ff. (63
ff., insbes. 67) entnehmen. Letzteres ergibt sich aus den Äußerungen
des BVerfG zur Notwendigkeit einer binnenpluralistischen Struktur der Rundfunkorganisation
in BVerfGE 57, 295 ff. und auch aus BVerfGE 12, 205 ff. (262): "Art. 5
GG verlangt jedenfalls, daß dieses Instrument der Willensbildung
weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert
wird."
dd) Beschränkte
staatliche Rechtsaufsicht
Der Staat hat die Aufgabe, die Rundfunkfreiheit
zu gewährleisten. Er muß daher im Verhältnis zu den Rundfunkanstalten
auch über Aufsichtsmechanismen verfügen, um diese Aufgabe zu
erfüllen. Wie weit die Einflußnahme durch die staatliche Aufsicht
reicht, hängt wesentlich von ihrer Ausgestaltung ab. Nach Ansicht
des Bundesverfassungsgerichts wäre eine Fachaufsicht des Staates mit
der damit verbundenen Weisungsunterworfenheit im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit
unzulässig. Verfassungsgemäß ist daher lediglich eine staatliche
Überprüfung der Rechtmäßigkeit.
Auch dieser Rechtsaufsicht sind aber
Grenzen zu setzen,
BVerfGE 12, 205 ff. (261):" beschränkte
Rechtsaufsicht";
vgl. auch KNOTHE/WANCKEL, Rechtsaufsicht
und Staatsfreiheit des Rundfunks - ein Widerspruch?, DÖV 1995, S.
365 ff.
die allerdings vom BVerfG noch nicht
weiter definiert worden sind. Im Schrifttum wird die Beschränkung
zum Teil so verstanden, daß nur evidente und gravierende
Rechtsverstöße Aufsichtsmaßnahmen nach sich ziehen
dürfen,
HARTSTEIN/RING/KREILE/DÖRR/STETTNER,
Rundfunkstaatsvertrag, 2. Aufl. 1995, vor § 10 Rn. 32; WUFKA, Die
verfassungsrechtlich-dogmatischen Grundlagender Rundfunkfreiheit, 1971,
S. 107 ff..
von anderer Seite wird hervorgehoben,
daß staatliche Aufsicht nur subsidiär nach der anstaltsinternen
Aufsicht eingreifen und sich nicht auf Programmfragen beziehen dürfe.
BREMER/E§ER/HOFFMANN, Der Rundfunk
in der Verfassungs- und Wirtschaftsordnung in Deutschland, 1992, S. 49;
HAIN, Rundfunkfreiheit und Rundfunkordnung, 1993, S. 146.
Letztlich bleibt aber immer anhand des
konkreten Falles zu bestimmen, ob und wieweit diese Aufsicht in den Programmbereich
hineinreichen darf und welcher Mittel sich die Aufsicht bedienen darf.
d) Kein Einfluß
auf die Rundfunkanstalt über die Finanzierung
Die Finanzaustattung einer Rundfunkanstalt
ist elementare Vorausssetzung für den Gebrauch der Rundfunkfreiheit.
Aus der Staatsfreiheit des Rundfunks
folgt demgemäß, daß der Staat auch nicht mittelbar über
die Finanzierung des Rundfunks Abhängigkeiten begründen darf.
BVerfGE 83, 238 ff.; 87, 181 ff.;
90, 60 ff.
Überträgt der Gesetzgeber
die Veranstaltung von Rundfunk auf öffentlich-rechtliche Anstalten,
muß er die Erfüllung ihrer Aufgaben finanziell sicherstellen.
BVerfGE 73, 118 ff. (158); 83, 238
ff. (298); 87, 181 ff. (1. Leitsatz; 199)
Wie er dies tut, ist zwar grundsätzlich
seine Entscheidung. Die Finanzierung muß jedoch sowohl nach ihrer
Art als auch nach ihrem Umfang der Funktion des öffentlichen Rundfunks
entsprechen.
BVerfGE 87, 181 ff. (198)
Die der Funktion des öffentlichen
Rundfunks entsprechende Finanzierungsart ist die Gebührenfinanzierung,
da sie die finanzielle Autonomie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
gewährleistet und es damit den Rundfunkanstalten ermöglicht,
ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.
BVerfGE 73, 118 ff. (158); 87, 181
ff. (199); 90, 60 ff. (90)
vgl. auch OPPERMANN, Deutsche Rundfunkgebühren
und europäisches Beihilferecht, 1997, S. 19 ff. (20); OPPERMANN/KILIAN,
Rechtsgrundsätze der Finanzierung öffentlich-rechtlichen Rundfunks
in der dualen Rundfunk-verfassung der Bundesrepublik Deutschland, 1989,
S. 105 ff..
Andere Finanzierungsquellen, wie Einnahmen
aus Werbung und Sponsoring, können, solange sie nicht überwiegen
und dadurch Abhängigkeiten zu gesellschaftlichen Gruppen begründen,
die Autonomie der Anstalt gegenüber dem Staat stärken und sind
daher nicht nur zulässig, sondern sogar erwünscht.
vgl. BVerfGE 83, 238 ff. (310 f.);
87, 181 ff. (200)
Die Festsetzung der Rundfunkgebühren
muß ihrerseits in einem Verfahren erfolgen, das den Rundfunk vor
Einflußnahmen auf das Programm wirksam sichert und die Gebühr
darf nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik eingesetzt
werden; BVerfGE 90, 60 ff. (3. und 4. Leitsatz)
Der Gesetzgeber kann aber die Finanzierung
öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Werbung verbieten oder bei
grundsätzlicher Gestattung die Werbemöglichkeiten beschränken,
solange die Finanzierung der Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen
Anstalt insgesamt gesichert ist.
BVerfGE 74, 297 ff. (342); 87, 181
ff. (200)
Insbesondere muß die Finanzierung
derjenigen Programme ermöglicht werden, deren Veranstaltung den spezifischen
Funktionen der Rundfunkanstalten nicht nur entspricht, sondern auch zur
Wahrnehmung dieser Funktionen erforderlich ist.
so BVerfGE 87, 181 ff. (202)
Finanziert werden müssen danach
zumindest die Veranstaltung aller Programme, die zur Aufrechterhaltung
der Grundversorgung unerläßlich sind.
Auch jenseits der Grundversorgung
müssen jedoch Programme finanziell unterstützt werden, deren
Veranstaltung der Funktion des Rundfunks entspricht.
BVerfGE 87, 181 ff. (203 f.)
Dort wird ein regionales Programm
als zwar nicht der Grundversorgung zugehörig, aber der Funktion des
Rundfunks entprechend bezeichnet.
e) Praktische
Konsequenzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für
Programmfragen
aa) Programmfreiheit
als wesentliches Element der Rundfunkfreiheit
Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte
Rundfunkfreiheit dient der freien Meinungsbildung. Dem Rundfunk obliegt
damit eine Aufgabe, die er nur durch sein Programm erfüllen kann.
Wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach festgestellt hat, ist Rundfunkfreiheit
deshalb in erster Linie Programmfreiheit.
BVerfGE 59, 231 ff. (258); 87, 181
ff. (201); 90, 60 ff. (87)
Aus der Tatsache, daß die Rundfunkfreiheit
ihre wesentliche Bedeutung in der Programmfreiheit hat, ist wiederum zu
schließen, daß die Zurückhaltung des Staates umso größer
sein muß, je mehr in die Programmfreiheit eingegriffen wird.
Die Programmfreiheit beinhaltet dabei
ein Verbot nicht nur staatlicher, sondern jeder fremden Einflußnahme
auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der Programme.
BVerfGE 59, 231 ff. (258); 87, 181
ff. (201); 89, 144 ff. (152)
Die Entscheidung über diese Fragen
muß Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien
ausrichten können.
Da die Freiheit des Rundfunks jedoch
nicht nur vor staatlicher Einflußnahme, sondern auch vor einseitiger
Indienstnahme durch gesellschaftliche Gruppen geschützt werden muß,
muß der Staat eine positive Ordnung schaffen, die gewährleistet,
daß der Rundfunk die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und
wiedergibt, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen.
Damit ergibt sich einerseits eine
Pflicht des Staates, zu Handeln im Sinne einer schützenden Tätigkeit
und andererseits die Pflicht, eine Einflußnahme auf das Programm
weitgehendst zu unterlassen.
Was die Befugnisse des Gesetzgebers
betrifft, so darf er mit seinen Regelungen auch die Rundfunkfreiheit gestalten.
Allgemeine medienpolitische oder programmleitende Entscheidungen sind ihm
nicht verwehrt.
BVerfGE 12, 205 ff. (262); 57, 295
ff. (321 f.); 83, 238 ff. (296, 315 f., 324); 90, 60 ff. (94)
Dabei kann er nicht nur verschiedene
Modelle einer Rundfunkordnung wählen, wie beispielsweise die heute
im Rundfunkstaatsvertrag verankerte duale Ordnung, oder das gewählte
Modell in unterschiedlicher Weise ausgestalten, sondern auch unterschied-liche
Anforderungen an die Programme der Rundfunkveranstalter formulieren. Er
muß sich aber immer in dem Rahmen bewegen, den ihm Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG vorgibt.
Die Frage, die es daher zu beantworten
gilt, ist, welche Grenzen bei der gesetzgeberischen Gestaltung zu beachten
sind.
bb) Die Festlegung
einer Anzahl von Programmen im Konflikt mit dem Grundversorgungsauftrag
und der Entwicklungsgarantie
Wie bereits erwähnt, gebietet unter
den gegenwärtigen Bedingungen die Rundfunkfreiheit, daß die
unerläßliche Grundversorgung der Bevölkerung vom öffentlich-rechtlichen
Rundfunk ohne Einbuße erbracht wird.
Dies bedeutet aber auch, daß
der Gesetzgeber den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Umsetzung
des Grundversorgungsauftrages ermöglichen muß.
BVerfGE 73, 118 ff. (157 f.); 74,
297 ff. (324 ff.); 83, 238 ff. (297 ff.); 87, 181 ff. (198 f., 203); 89,
144 ff. (153)
Der Staat hat allerdings ein Recht,
den aus der Grundversorgung fließenden öffentlichen Rundfunkauftrag
in allgemeinen Programmsätzen zu definieren, in deren Rahmen sich
dann das von den Anstalten in Rundfunkfreiheit zu gestaltende Programm
zu halten hat.
Obwohl die Entscheidung über
Anzahl und Umfang der Programme von der Programmautonomie erfaßt
wird und insoweit primär Sache der Rundfunkanstalten ist,
BVerfGE 87, 181 ff. (201)
kann der Staat den öffentlich-rechtlichen
Anstalten damit wohl eine bestimmte Anzahl von Programmen vorgeben. Im
Rahmen einer dualen Rundfunkordnung trägt der Staat nämlich auch
die Verantwortung für eine gerechte Programmverteilung zwischen öffentlichem
und privatem Rundfunksektor. Es ist ihm daher nicht verwehrt, einzugreifen,
damit der öffentlich-rechtliche Rundfunk keine beliebige Programmvermehrung
betreibt, die zu Lasten privater Rundfunkbetreiber und im übrigen
auch zu Lasten der öffentlichen Kassen gehen könnte.
Letzteres ist nach BVerfGE 87, 181
ff. (201) allerdings nur bedingt möglich, da der Gesetzgeber nicht
verpflichtet ist, jede Programmentscheidung der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten finanziell zu unterstützen.
Bei der Berücksichtigung der Interessen
privater Betreiber darf jedoch nicht vergessen werden, daß die verfassungsrechtliche
Zulässigkeit des dualen Systems von der Funktionstüchtigkeit
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abhängt.
BVerfGE 87, 181 ff. (199); 90, 60
ff. (91)
Legt der Staat daher die Zahl der Rundfunkprogramme
fest, so muß er zum einen beachten, daß die Anstalten einen
Anspruch auf eine hinreichende Zahl von Programmen haben, um den Grundversorgungsauftrag
in der geboteten Breite erfüllen zu können.
vgl. BVerfGE 87, 181 ff. (198):
Der Staat "hat vielmehr auch die Pflicht, ihnen die zur Erfüllung
der Aufgabe erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen."
Was für die finanziellen Mittel gilt, muß ebenso für die
anderen Voraussetzungen gelten, deren es bedarf, um die verfassungsrechtlich
vorgegebenen Aufgaben zu erfüllen.
Dies stellt das BVerfG auch auf
S. 199 fest, wenn es ausführt: "Entscheidet sich der Gesetzgeber für
ein duales System, muß er die Voraussetzungen für die Erbringung
dieser Leistung in jeder Hinsicht, auch finanziell, sicherstellen."
(Hervorhebung des Verf.).
Desweiteren muß Vorsorge getroffen
werden, daß die Programmanzahl erweitert werden kann, wenn und soweit
es der Grundversorgungsauftrag erfordert. Da letzterer nämlich im
Sinne einer Entwicklungsgarantie dynamisch-zukunftsoffen ist, dürfen
die Anstalten nicht ein für allemal in ein "Ghetto" einer bestimmten
Programmzahl eingesperrt werden.
vgl. BVerfGE 73, 118 ff. (158);
74, 297 ff. (324 f.); 83, 238 ff. (298); 90, 60 ff. (91)
cc) Inhaltliche
Programmanforderungen und Rundfunkfreiheit
Während im oben skizzierten Rahmen
eine Festlegung der Anzahl der Programme keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken unterliegt, müssen die Grenzen für inhaltliche
Programmvorgaben weitaus enger gezogen werden.
Diese Abstufung kann z.B. BVerfGE
87, 181 ff. (201) entnommen werden, wo das BVerfG ausführt, daß
sich die Programmautonomie in erster Linie auf Inhalt und Form der
Rundfunksendungen bezieht, die Entscheidung über Anzahl und Umfang
der Programme aber ebenfalls grundsätzlich vom Schutz der Rundfunkfreiheit
umfaßt werde
(Hervorhebungen des Verf.).
Der Gesetzgeber darf, so sagt es das
Bundesverfassungsgericht, programmleitende Entscheidungen treffen.
Bereits aus der Wortwahl ergibt sich,
daß Gesetze den Rahmen stecken dürfen, daß aber die Konkretisierung,
die letztendliche inhaltliche Entscheidung bei den Anstalten verbleiben
muß.
Nur solange eine auf Programminhalte
bezogene Regelung den Anstalten diesen Entscheidungsspielraum beläßt,
wird sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein.
Es muß der Rundfunkbetreiber
selbst aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen dürfen,
was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt.
BVerfGE 87, 181 ff. (201); 90, 60
ff. (87)
f) Betrieb von
Rundfunksendeanlagen durch staatliche oder staatsabhängige Unternehmen
Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen
der Freiheit der Meinungsverbreitung und der Freiheit, über Errichtung
und Betrieb der Sendeanlagen selbst zu bestimmen.
Das Bundesverfassungsgericht stellt
dazu einerseits fest, daß die sendetechnischen Anlagen nicht notwendigerweise
in der Hand der Veranstalter liegen müssen.
BVerfGE 12, 205 ff. (223)
Andererseits ist aber auch der nur mittelbare
staatliche Einfluß auf die Rundfunkfreiheit, wie er durch (Mit-)Bestimmung
hinsichtlich der sendetechnischen Gegebenheiten ausgeübt würde,
verfassungsrechtlich bedenklich.
BVerfGE 73, 118 ff. (183); 83, 238
ff. (323)
Eine klare Trennungslinie ist in diesem
Bereich besonders schwer zu ziehen.
vgl. HERRMANN, aaO, § 7 Rn.113
ff.
g) Frequenzzuteilung
Die Zuteilung von Übertragungskapazitäten
gehört zu den Grundvoraussetzungen des Gebrauchs der Rundfunkfreiheit.
Der Staat trifft bei knappen Frequenzen
mit der Entscheidung über die Zuordnung einer freiwerdenden Frequenz
zugleich auch eine Auswahl zwischen den konkreten Bewerbern und damit mittelbar
über das Programmangebot.
BVerfGE 83, 238 ff. (323)
Auch bei der Frequenzzuteilung sind
daher die Grundsätze der Staatsfreiheit des Rundfunks in besonderer
Weise zu beachten. Der Staat darf daher zum Beispiel nicht frei über
die Zuordnung von Übertragungskapazitäten entscheiden.
BVerfGE 83,238 ff. (322 f.): freie
Zuordnung durch die Landesregierung
Andererseits hindert Art. 5 Abs. 1 Satz
2 GG den Staat nicht daran, sondern verpflichtet ihn dazu, Regelungen über
die Zulassung zur Rundfunkveranstaltung und die Auswahlkriterien für
private Bewerber zu treffen.
BVerfGE 57, 295 ff. (326); 73, 118
ff. (153)
Dies geschieht insbesondere durch die
Einrichtung staatsferner Landesmedienanstalten, denen die Aufgabe der Frequenzzuteilung
anvertraut wird.
Dabei ist aber in besonderer Art
und Weise darauf zu achten, daß der Staat weder unmittelbar noch
mittelbar Einfluß auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der Programme
nimmt.
Darüber hinaus muß der
Staat Sorge dafür tragen, daß der öffentlich-rechtliche
Rundfunk über ausreichende Übertragungskapazitäten verfügt,
um seinen Grundversorgungsauftrag zu erfüllen. Dies beinhaltet zugleich,
daß die Anstalten auch in Zukunft Frequenzen zugeteilt bekommen können,
wenn es erforderlich sein sollte, um die Grundversorgung sicherzustellen.
Im über die Grundversorgung
hinausgehenden Bereich hingegen ist der Staat gehalten, Chancengleichheit
zwischen Privaten und öffentlichrechtlichen Rundfunkbetreibern zu
gewährleisten.
III. Untersuchung
einzelner Bestimmungen des SWR-Staatsvertrages
Verfassungsrechtlich diskussionswürdig
sind im SWR-Staatsvertrag in erster Linie die in innerem Zusammenhang stehenden
Regelungen der §§ 3 Abs. 1, Abs. 3, 8 und 41 Abs. 8 StV. Sie
betreffen die Programmautonomie der Anstalt unter den Gesichtspunkten einer
Festlegung der Zahl und Arten der Programme des SWR, damit verbundener
Werbungsverbote sowie der Regelung der Übertragungswege (Frequenzen)
für diese Programme. Die besondere Relevanz dieser Bestimmungen ergibt
sich aus der Tatsache, daß die Programmfreiheit nach verfassungsrechtlichem
Verständnis das Kernstück der Rundfunkfreiheit bildet.
BVerfGE 90, 60 ff. (91 f.) st. Rspr.
Dieser Komplex wird im Folgenden zusammen
behandelt. Im übrigen folgt die Untersuchung der Paragraphenfolge
des StV.
1. Selbstverwaltungsrecht
des SWR (§ 1 Abs. 2 StV)
Nach § 1 Abs. 2 hat der SWR das
Recht der Selbstverwaltung "im Rahmen dieses Staatsvertrages".
Es ist gefragt worden, ob darin nicht
eine bedenkliche Einschränkung des Selbstverwaltungsrechtes liegen
könne. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Das Selbstverwaltungsrecht der Anstalt
als Sicherungsmittel der Rundfunkfreiheit leitet sich aus Art. 5 GG ab.
BVerfGE 12, 205 ff. (261 f.)
Ebenso wie die Rundfunkfreiheit ist
es nicht grenzenlos gewährleistet, sondern kann nach Art. 5 Abs.2
GG gesetzlich beschränkt werden. Diese Beschränkungen müssen
allerdings ihrerseits im Lichte der grundsätzlichen Rundfunkfreiheit
verhältnismäßig sein ("Güterabwägung").
Die Formulierung "Selbstverwaltung
im Rahmen dieses Staatsvertrages" kann daher lediglich auf solche Eingrenzungen
zielen, die verfassungsrechtlich zulässig sind. Sie ist mit anderen
Worten deklaratorisch.
Damit ist sie einerseits nicht zwingend
notwendig, bringt aber andererseits auch keine Beschränkungsmöglichkeiten,
die nicht ohne sie denkbar wären. Die Formulierung des
§ 1 Abs. 2 hält sich denn
auch im Rahmen des sonst Üblichen und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken.
Vgl. § 3 Abs. 2 Gesetz Nr.
1096: Der "Süddeutsche Rundfunk" hat das Recht der Selbstverwaltung
im Rahmen dieses Gesetzes ...;
§ 1 Abs. 3 Staatsvertrag ZDF:
Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden
Bestimmungen.
Etwas freier formuliert § 1
Abs. 2 Staatsvertrag NDR: Der NDR hat das Recht der Selbstverwaltung.
2. Festlegungen
des SWR-Staatsvertrages hinsichtlich Zahl und Art der Programme - Programmerweiterung
nur über Änderungen des Staatsvertrages (§ 3 Abs. 1 und
Abs. 3 StV)
Zu den kontrovers erörterten Regelungen
des StV gehört insbesondere die Festlegung des SWR auf eine in §
3 Abs. 1 näher festgelegte Zahl von Programmen mit jeweils einer bestimmten
"Programmfarbe" . Weitere Programme des SWR sollen "im Rahmen der Bestands-
und Entwicklungsgarantie" gemäß § 3 Abs. 3 nur auf der
Grundlage besonderer staatsvertraglicher Vereinbarung zulässig sein.
Diese Regelungen des SWR-Staatsvertrages
kontrastieren mit der bisherigen Rechtslage bei SDR und SWF. In den dortigen
Rechtsgrundlagen gibt es bislang keine Festlegung der Zahl und Arten der
Programme, sondern es werden lediglich allgemeine Programmgrundsätze
aufgestellt. Die Fortentwicklung des Programmangebots ist bei SDR/SWF Selbstverwaltungsangelegenheit
der Anstalten. Diese bemühen sich dabei nötigenfalls im Rahmen
des Gebührenverfahrens um zusätzliche Finanzmittel und müssen
sich andererseits gegebenenfalls wegen weiterer Übertragungskapazitäten
gemäß den Grundsätzen des Landesmediengesetzes an die Landesanstalt
für Kommunikation wenden.
Es ist festzustellen, daß in
anderen neueren Rundfunk-Staatsverträgen teilweise ähnliche Regelungen
wie in § 3 SWR-StV enthalten sind.
§ 3 NDR-StV (1991/92) legt
fest, daß die Funkhäuser als (getrennte) Länderprogramme
ein Hörfunkprogramm und ein Fernseh-Regionalprogramm außerhalb
der Sendezeiten der Gemeinschaftsprogramme veranstalten.
§ 3 MDR-StV (1991) bestimmt,
daß der MDR 3 UKW-Hörfunkprogramme veranstaltet, von denen eines
aus drei unterschiedlichen Landesprogrammen für Sachsen/Sachsen-Anhalt
und Thüringen besteht. Der MDR kann ein weiteres überregionales
Hörfunkprogramm über Mittelwelle veranstalten. Bestimmungen über
die "Farbe" dieser Programme fehlen.
§ 2 StV D-Radio (1993) legt
fest, daß D-Radio zwei Hörfunkprogramme veranstaltet, die ihren
Schwerpunkt in den Bereichen Information und Kultur haben.
§ 19 Länder-Rundfunkstaatsvertrag
(Fassung 1996) bestimmt, daß ARD/ZDF über Satellit ein zusätzliches
FS-Programm mit kulturellem Schwerpunkt und unter Beteiligung ausländischer
Veranstalter veranstalten (3 Sat). Ferner können ARD/ZDF gemeinsam
über Satellit zwei Spartenfernsehprogramme als Zusatzangebot veranstalten.
Aus Protokollerklärungen der Länder zum RStV geht hervor, daß
es sich hierbei um einen Kinderkanal und den Parlaments- und Ereigniskanal
"Phoenix" handeln soll. Implizit geht der RStV offenbar davon aus, daß
solche "bundesweiten" Erweiterungen des öffentlich-rechtlichen Fernsehprogrammes
staatsvertraglicher Regelung bedürfen. Dies ist jedoch nicht unumstritten.
Insgesamt gewinnt man im Vergleich mit
diesen Bestimmungen den Eindruck, daß § 3 SWR-StV eine Kumulation
der bisher anderwärts vorgesehenen Regulierungsdichte mit sich bringt.
Vor allem stellt der ausdrückliche Staatsvertragsvorbehalt des §
3 Abs. 3 für Programmerweiterungen eine Neuerung dar.
a) Die Programmfestlegungen
des § 3 Abs. 1 StV
aa) Darstellung
der Regelung
Gemäß § 3 Abs. 1 StV
veranstaltet der SWR:
- Je 2 Landeshörfunkprogramme
für BW und für RhPf. Von diesen zusammen 4 Programmen ist jeweils
eines informationsbetont und das andere regional ausgerichtet. Unter "regional"
sind dabei Subeinheiten unterhalb des Landes (z.B. Region Stuttgart) und
oberhalb der lokalen Ebene (z.B. Esslingen) zu verstehen. In diesen Landeshörfunkprogrammen
sind regionale Fenster zulässig.
- Zwei gemeinsame Hörfunkprogramme
für BW und RhPf, von denen je eines kulturell und das andere als Musik-Programm
vorwiegend für jüngere Menschen ausgerichtet sein soll. Diese
Programme sollen einerseits landes- und regionalbezogene Inhalte haben,
andererseits sind regionale und landesbezogene Fenster nicht zulässig
(mit Ausnahme eines Regionalfensters für den Regierungsbezirk Stuttgart
im Rahmen des Musikprogrammes).[1]
- Je ein gesondertes Landesfernsehprogramm
für BW und RhPf. Bis zu 70% hiervon sollen aber aus einem gemeinsamen,
zeitgleich zu sendenden Mantelprogramm bestehen. Hier sind regionale und
landesbezogene Fenster ausdrücklich für zulässig erklärt.
Da im übrigen im Rahmen des
Staatsvertrags zwischen lokalen, regionalen, landesbezogenen und sendegebietsweiten
Veranstaltungen unterschieden wird (vgl. z.B. § 8 "lokal- und regionalbezogene
Werbung") könnte aus der Tatsache, daß regionale und landesbezogene
Fenster in einigen Fällen ausdrücklich für zulässig
erklärt werden, im Umkehrschluß entnommen werden, daß
lokale Fenster grundsätzlich einem Verbot unterliegen.
Ist ein solches, verfassungsrechtlich
nicht unproblematisches, lokales Fensterverbot nicht beabsichtigt, wäre
eine Klarstellung anzuraten, z.B. in der amtlichen Begründung des
Staatsvertrages.
Damit werden zugelassen:
- 2 SWR-Gemeinschaftsprogramme und
getrennt gezählt 4 Landesprogramme BW/RhPf.
- Im Fernsehen besteht eine Art "Zwitter",
d.h. 2 gesonderte Landesprogramme, die aber mehrheitlich einheitlich senden
sollen.
Je nachdem, wie man zählt, ergeben
sich auf diese Weise in der Summe zwischen 5 und 8 künftige Programme
des SWR.
Diese komplizierten Programmfestlegungen
erklären sich aus dem Vergleich mit der bisherigen Programmstruktur
von SDR und SWF.
Im Bereich der o.g. 2 x 2 = 4 künftigen
Landeshörfunkprogramme des SWR senden bisher SDR und SWF je ein Informationsprogramm
mit unterhaltenden Elementen (SDR 1 und SWF 1) für ihr jeweiliges
Sendegebiet, sowie der SDR gemeinsam mit dem SWF für Baden-Württemberg
ein mehrfach auseinandergeschaltetes "Infotainment"-Programm mit viel volkstümlicher
Musik (S 4) und der SWF ein ähnliches Programm für Rheinland-Pfalz
(SWF 4).
Bei den o.g. gemeinsamen Hörfunkprogrammen
existiert bereits heute das Programm S 2-Kultur für BW und RhPf, gemeinsam
von SDR/SWF gestaltet. Dagegen sollen die beiden für jüngere
Zuhörer gedachten Programme SDR 3 und SWF 3 (Pop- und Rockmusik, aber
im Sinne von Infotainment mit Wortanteilen verbunden) beim SWR in ein entsprechendes
gemeinsames Programm fusionieren, das dann vom regionalen Fensterverbot
des § 3 Abs. 1 StV (Ausnahme: Stuttgart) erfaßt würde.
Beim Fernsehen gibt es z.
Zt. das gemeinsame SW 3-Programm (BW, RhPf und Saar), dessen auseinandergeschaltete
Landesanteile für BW und RhPf bisher mit ca. 20% geringer liegen als
dies für die SWR-Regelung vorgesehen ist.
Zählt man bei der jetzigen Regelung
im Hörfunk zusammen, ergeben sich 6 zwischen SDR und SWF bzw. zwischen
BW und RhPf getrennte Programme und 1 Gemeinschaftsprogramm. Beim Fernsehen
ist die Gemeinsamkeit in SW 3 etwas größer als dies künftig
der Fall sein soll.
In einer Gesamtaddition ergeben sich
damit heute zwischen 8 und 9 Programme im Bereich von SDR und SWF.
Die gewisse Verringerung der SWR-Programmzahl
im Vergleich zum status quo erklärt sich offenbar aus der amtlich
bekundeten Absicht, die Landesidentität von BW und RhPf durch Schaffung
landesbezogener einheitlicher Programmarten zu stärken und auf Dauer
wirtschaftlichere Strukturen zur Entlastung des Gebührenzahlers zu
schaffen.
So Präambel StV, in der zugleich
hinsichtlich der Frequenzen vom "Abbau von vermeidbaren Doppel- und Mehrfachversorgungen"
im SWR-Sendegebiet gesprochen wird, um eine bessere Gesamtversorgung mit
Hörfunkprogrammen in beiden Ländern zu erreichen.
bb) Rechtliche
Beurteilung
Bei der rechtlichen Beurteilung dieser
vielgestaltigen Neuregelung ist davon auszugehen, daß die Rundfunkfreiheit
der Anstalten in erster Linie Programmfreiheit ist. Die Entscheidung im
Hinblick auf Anzahl und Umfang der Programme ist daher "primär"
(Hervorhebung Verf.) Sache der Rundfunkanstalten.
BVerfGE 90, 60 ff. (91 f.)
Auf der anderen Seite hat die Rechtsprechung
seit der gesetzlichen Einführung der dualen Rundfunkordnung in den
80er Jahren betont, daß zwar die unerläßliche Grundversorgung
im Sinne des klassischen Rundfunkauftrages in Information/ Meinungsbildung/Kultur
und Unterhaltung den öffentlich-rechtlichen Anstalten obliegt. Andererseits
ist ausschlaggebend, daß das deutsche Rundfunksystem in seiner Gesamtheit
dem verfassungsrechtlich Gebotenen im Rahmen des dualen Systems entspricht.
BVerfGE 73, 118 ff. (152 ff.)
Innerhalb der inzwischen über den
Länderrundfunkstaatsvertrag gesetzlich begründeten dualen Rundfunkordnung
bedeutet dies, daß der Gesetzgeber, soweit den Anstalten für
die Grundversorgung hinreichende Möglichkeiten zur Veranstaltung der
erforderlichen Programme gegeben sind, auch der privaten Rundfunkseite
den nötigen Entfaltungsraum zu verschaffen hat. Daher sind gesetzliche
Programmbegrenzungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk,
wie sie in den verschiedenen o.g. Staatsverträgen im letzten Jahrzehnt
verschiedentlich vorgesehen wurden, als allgemeine Gesetze im Sinne des
Art. 5 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich grundsätzlich möglich.
Sie müssen sich jedoch im Sinne der Güterabwägungslehre
mit Blick auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG als verhältnismäßig
erweisen, d.h. die Programmfreiheit der Anstalten nicht über Gebühr
einschränken.
Bei der Regelung des § 3 Abs.
1 StV ist festzustellen, daß sie in ihrer Gesamtintensität (Festlegung
der Zahl und der "Programmfarben") noch etwas über die erwähnten
Vorgängerregelungen hinausgeht und sich auf diese Weise an der Grenze
des Zulässigen bewegt.
Andererseits bezweckt § 3 Abs.
1 StV nicht eine willkürliche Einschränkung der Programmfreiheit
als solcher, sondern beruht auf anderen Sachgründen. Die Zahl der
Programme des SWR mit seinen beiden Landessendern Mainz und Stuttgart bewegt
sich, wie immer man rechnet, nur begrenzt unterhalb der bisher für
SDR und SWF addiert zur Verfügung stehenden Programmezahl.
Vgl. oben die Darstellung der Programme.
Dabei ist zu beachten, daß bei
einer Fusion zweier Anstalten zu einer einzigen auch unter Berücksichtigung
der Schaffung der beiden Landessender Mainz und Stuttgart unter dem SWR-Dach
eine geringfügige Programmekonzentration eine Konsequenz darstellt,
die sich wirtschaftlich/finanziell legitimieren läßt. Man wird
daher prima facie davon ausgehen können, daß mit dem neuen,
in § 3 Abs. 1 StV festgelegten status quo des SWR sich die Grundversorgung
im Südwesten zunächst vergleichbar gewährleisten läßt
wie bisher über die Programme von SDR und SWF.
In diese Richtung weist auch ein
Vergleich des SWR mit dem o. g. Programmumfang ähnlicher Mehrländeranstalten
wie im Falle des NDR oder des MDR.
Entsprechend ist bei der in ihrer
Ausführlichkeit ziemlich weitgehenden Umschreibung der "Programmfarben"
zu berücksichtigen, daß hiermit in erster Linie die bisherige
Grundstruktur der SDR/SWF-Programme in etwas gewandelter Form fortgeschrieben
werden soll.
Dies wäre ein im Sinne der Aufrechterhaltung
der bisherigen Grundversorgung verständlicher Gesichtspunkt, der nicht
eine inhaltliche "Programmknebelung" zum Ziel hat. Auch dürften die
Umschreibungen der "Programmfarben" in § 3 Abs. 1 im Sinne "programmleitender
Entscheidungen" noch hinreichend allgemein sein, um der künftigen
Anstalt bei der eigentlichen Programmgestaltung den notwendigen programmatischen
Spielraum zu belassen.
Insgesamt erscheint daher die Festlegung
der Zahl und Art der Programme des SWR in § 3 Abs. 1 StV, was zunächst
den status quo ab 1998 angeht, verfassungsrechtlich noch vertretbar.
Der Gesetzgeber dürfte allerdings
mit einer so eingehenden Regelung den ihm zur Verfügung stehenden
Spielraum weitgehend "ausgereizt" haben.
b) Programmerweiterungen
unter Staatsvertragsvorbehalt (§ 3 Abs. 3 StV)
aa) Darstellung
der Regelung
Der Grundversorgungsauftrag , der dem
öffentlich-rechtlichen Rundfunk innerhalb der dualen Rundfunkordnung
verfassungsrechtlich obliegt, ist nicht in Gestalt des derzeitigen status
quo ein für alle Mal fest umrissen. Er ist vielmehr für neue
technische Formen ebenso wie für neue Programminhalte oder auch für
neue Publikumsinteressen entwicklungsoffen ("dynamischer Grundversorgungsauftrag").
Die Rechtsprechung nennt dies die Entwicklungsgarantie zugunsten
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die neben seiner Bestandsgarantie
steht. Diese Garantien sind auch in §§ 11 ff. des Länderrundfunkstaatsvertrages
(Fassg. 1996) niedergelegt.
BVerfGE 83, 238 ff. (298 ff.); 90,
60 ff. (91).
Die Entwicklungsgarantie ist nicht unbegrenzt,
sondern versteht sich im Rahmen der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk
verfassungsrechtlich/gesetzlich übertragenen Aufgaben, also insbesondere
der Grundversorgung.
BVerfGE 83, 238 ff. (303); 90, 60ff.
(92).
§ 3 Abs. 3 StV geht von dieser
Bestands- und Entwicklungsgarantie aus, wenn er weitere Programme des SWR
in der Zukunft auf der Grundlage besonderer staatsvertraglicher Vereinbarung
für zulässig hält (Staatsvertragsvorbehalt). Diese Bindung
künftig zuzulassender Programme an eine staatsvertragliche Regelung
bedeutet eine neuartige Einschränkung der Programmfreiheit des SWR.
Sie findet sich in den bisherigen vergleichbaren Staatsverträgen mit
einer gewissen Ausnahme nicht.
Der NDR-StV (1991/92) enthält
keine Regelung über Programmerweiterungen. Er betont in § 4,
daß der NDR seine Aufgabe im Rahmen des geltenden Rechts "auf der
Grundlage der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit" erfüllt.
In § 3 Abs. 4 des MDR-StV (1991)
ist festgelegt, daß der MDR zur Wahrnehmung seiner Aufgaben "sendetechnisch
und programmlich vergleichbare Entwicklungsmöglichkeiten wie andere
Landesrundfunkanstalten" hat. § 5 MDR-StV enthält denselben Hinweis
auf die verfassungsrechtliche Rundfunk-freiheit wie § 4 NDR-StV.
Der StV D-Radio (1993) enthält
über die Festlegung zweier Hörfunkprogramme in § 2 hinaus
keine Regelung über Weiterentwicklungen.
In den Länder-Rundfunkstaatsverträgen
in ihren unterschiedlichen Fassungen (1987-1991-1996) sind dagegen verschiedentlich
Ermächtigungen und z. T. auch Verpflichtungen für die Veranstaltung
der einzelnen ARD- und ZDF-Fernsehprogramme enthalten. Sie sind jeweils
durch staatsvertragliche Neuregelung fortentwickelt worden.
Ein ausdrücklicher Staatsvertragsvorbehalt
wie in § 3 Abs. 3 SWR-StV findet sich in den Fassungen des Länder-RStV
allerdings nicht.
bb) Rechtliche
Beurteilung
Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung
des § 3 Abs. 3 StV ist davon auszugehen, daß die Programmgestaltung
als Kern der Rundfunkfreiheit primär Sache der Anstalten ist. Dies
schließt auch die Programmerweiterung ein.
BVerfGE 90, 60 ff. (87, 91 f.).
Wenn der Staat über einen Staatsvertragsvorbehalt
in diesen engeren Bereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs.
2 GG eingreifen will, muß er dies mit verfassungsrechtlich überzeugenden
Gründen legitimieren. Ein solcher Eingriff muß zugleich auf
das Notwendige begrenzt werden. Die Ratio des Staatsvertragsvorbehaltes
dürfte vor allem in der staatlichen Rolle des Schirmherrn der von
ihm zulässigerweise gesetzlich geschaffenen dualen Rundfunkordnung
zu suchen sein. Der Staat hat für einen fairen Ausgleich zwischen
den legitimen Interessen der öffentlichen und der privaten Seite dieser
Ordnung zu sorgen, wie sie vor allem bundesweit in den §§ 11
ff., 20 ff. des allgemeinen Länder-Rundfunkstaatsvertrages (Fassung
1996) niedergelegt sind. Zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
gilt dabei gemäß den feststehenden Grundsätzen der Rechtsprechnung
BVerfGE 73, 118 ff. (152 ff.)
ein grundsätzlicher Vorrang
des Grundversorgungsauftrages. Die Anstalten haben technisch und inhaltlich
umfassend die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische
Ordnung und für das kulturelle Leben in Meinungsvielfalt sicherzustellen.
Zur Erfüllung dieses Auftrages sind ihnen die erforderlichen technischen,
finanziellen und auch programmlich-inhaltlichen Voraussetzungen zu gewährleisten.
Soweit dies gegeben ist, hat der Gesetzgeber auf der anderen Seite für
eine hinreichende Entfaltung des privaten Rundfunks zu sorgen, wobei an
die Breite und Qualität des dortigen Programmangebots und an die Sicherung
gleichgewichtiger Vielfalt nicht gleich hohe Anforderungen wie beim öffentlich-rechtlichen
Rundfunk gestellt zu werden brauchen.
Vor dem Hintergrund dieser verfassungsrechtlichen
Grundsätze ergibt sich für § 3 Abs. 3 StV, der mit Recht
die Bestands- und Entwicklungsgarantie ausdrücklich erwähnt,
die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung in dem Sinne,
daß die Norm nur in einer Interpretation verfassungsgemäß
ist, die den o.g. Grundsätzen gerecht wird. In diesem Zusammenhang
ist der Bereich der Grundversorgung von solchen künftigen Programmen
zu unterscheiden, die "jenseits der Grundversorgung" liegen.
(1) Programme,
die der Grundversorgung zuzurechnen sind
Im Grundversorgungsbereich ist aus der
primären Programmgestaltungsfreiheit des SWR eine Verpflichtung
der Staatsvertragsländer zu entnehmen, weitere künftige Programme
an den SWR zu vergeben, wenn die Notwendigkeit der Einführung solcher
Programme aus den Erfordernissen der Weiterentwicklung der Grundversorgung
überzeugend begründet worden ist. Die Länder sind bei derPrüfung
solcher Anträge auf die Untersuchung beschränkt, ob diese Erfordernisse
tatsächlich vorliegen. Ergibt sich auf diese Weise die Notwendigkeit
einer Ergänzung der Grundversorgung, trifft den Staat gleichzeitig
eine Finanzierungspflicht und die Obliegenheit, im Rahmen des Möglichen
für die nötigen Übertragungswege zu sorgen.
BVerfGE 74, 297 ff. (342); 87, 181
ff. (202 f.) hinsichtlich der Finanzierungspflicht. Zu den Übertragungswegen
unten bei der Prüfung des § 41 Abs. 8 StV.
(2) Programme,
die nicht der Grundversorgung zuzurechnen sind
Etwas anders ist die Rechtslage bei
künftigen Programmerweiterungen des SWR, die Programme außerhalb
des Grundversorgungsauftrages betreffen.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk
ist grundsätzlich nicht darauf beschränkt, nur im Rahmen der
Grundversorgung programmlich tätig zu sein. Die Grundversorgung ist
kein "Ghetto" , in welches der öffentlich-rechtliche Rundfunk ein
für allemal eingesperrt ist.
Vor allem um eines sich anregend
und belebend auf das Rundfunk-Gesamtangebot auswirkenden publizistischen
Wettbewerbes und der Rundfunkfreiheit willen ist es dem Staat verwehrt,
die Veranstaltung bestimmter Rundfunkprogramme einfach zu untersagen. Er
hat vielmehr auch jenseits der Grundversorgung die freie Veranstaltung
von Rundfunkprogrammen zu gleichen Bedingungen zwischen öffentlichem
und privatem Rundfunk zuzulassen.
BVerfGE 74, 197 ff. (332)
Allerdings darf der öffentlich-rechtliche
Rundfunk außerhalb der Grundversorgung nicht alle möglichen
Übertragungswege mittels neuer Programme zu Lasten der privaten Seite
"verstopfen".
In diesem Bereich gilt nicht mehr
der Vorrang der Grundversorgung, sondern die geplanten Programme der öffentlich-rechtlichen
Anstalt beanspruchen den gleichen Rang bei Knappheit von Übertragungswegen
wie die private Konkurrenz. Ebenso besteht hier keine unbedingte Finanzierungspflicht
des Staates durch Änderung der Gebührenregelungen. Der Gesetzgeber
braucht jenseits der Grundversorgung nicht jede Programmentscheidung des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks finanziell zu honorieren. Nur diejenigen
Programme, die im Rahmen des klassischen Rundfunkauftrages liegen, und
so zu seiner Funktionserfüllung erforderlich sind, fallen unter die
finanzielle Seite der Entwicklungsgarantie.
Im Bereich jenseits der Grundversorgung
besteht somit auch bei einer verfassungskonformen Auslegung des §
3 Abs. 3 StV keine automatische Verpflichtung zur Zulassung begründeter
künftiger SWR-Programme, sondern ein pflichtgemäßes
Prüfungsermessen der Länder in Abwägung mit den legitimen
Entfaltungsinteressen des privaten Rundfunks. Dies betrifft nicht nur die
Zulassung neuer Programme, sondern u.a. auch in Baden-Württemberg
die Berücksichtigung der Lage bei den technischen Übertragungswegen
iVm der Tätigkeit der Landesanstalt für Kommunikation gemäß
dem baden-württembergischen Landesmediengesetz.
Eine erleichterte Teilhabe möchte
§ 3 Abs. 3, S. 2-3 StV dem SWR offenbar bei Versuchen verschaffen,
die neuen rundfunktechnischen Programmöglichkeiten oder neuen Formen
von Rundfunk dienen sollen. Mit ihrem Verweis auf das jeweilige Landesrecht
ist diese nicht sehr klar geratene Vorschrift im Lichte der Programmfreiheit
und der Entwicklungsgarantie wohl dahin zu verstehen, daß das Landesrecht
derartige Versuche im Rahmen des Möglichen zuläßt und unterstützt.
Bei der Fassung der amtlichen Begründung des StV wäre eine derartige
Klarstellung nützlich.
cc) Ergebnis
Legt man die ausgeführte verfassungskonforme
Auslegung zugrunde, dürfte § 3 Abs. 3 StV "gerade noch" verfassungsrechtlich
vertretbar sein. Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß die vertragsschließenden
Länder auch an dieser Stelle bis an die Grenzen ihrer Gestaltungsmöglichkeiten
zu Lasten der Programmfreiheit des SWR gegangen sind.
c) Verbot regionaler
und landesbezogener Fenster bei den beiden gemeinsamen Hörfunkprogrammen
für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (§ 3 Abs. 1, 2.
Spiegelstrich StV)[2]
Einen besonders intensiven Eingriff
in die Programmfreiheit des künftigen SWR verglichen mit der bisherigen
programmlichen Lage bei SDR und SWF stellt das in § 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich
StV ausgesprochene Verbot regionaler und landesbezogener Fenster
bei den beiden gemeinsamen Hörfunkprogrammen für Baden-Württemberg
und Rheinland-Pfalz dar.
Zugelassen werden soll insoweit lediglich
ein regionales Fenster für den Regierungsbezirk Stuttgart im Rahmen
des Musikprogramms. Als schärfster denkbarer Eingriff in den Kern
der Rundfunkfreiheit bedarf ein solches Verbot einer gänzlich unanfechtbaren
Begründung, wenn es verfassungsrechtlichen Bestand haben soll.
aa) Eingriff
in den Grundversorgungsauftrag?
Wie bereits gezeigt, trägt der
Staat in der dualen Rundfunkordnung Verantwortung dafür, daß
der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Grundversorgungsauftrag
erfüllen kann. Eine Beschränkung der Programmfreiheit des SWR
durch ein Verbot regionaler und landesbezogener Fenster wäre daher
von vornherein unzulässig, wenn hierdurch die Erfüllung des Grundversorgungsauftrages
unmöglich gemacht würde.
Regionale Programme, zu denen auch
Fensterprogramme zu rechnen sind, gehören jedoch nach der Rechtsprechung
grundsätzlich nicht zur Grundversorgung.
BVerfGE 74, 297 ff. (326-331). Die
dortigen Ausführungen beziehen sich auf regionalen und lokalen Rundfunk.
Dagegen dürften landesbezogene Fensterprogramme, wenn das Gesamtprogramm
der Grundversorgung zuzurechnen ist, ihr ebenfalls zuzuordnen sein. Ein
Verbot solcher Fenster dürfte daher bereits wegen der Pflicht zur
Ermöglichung der Grundversorgung unzulässig sein. Hierauf wird
im folgenden nicht weiter eingegangen.
Kritisch mit der Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts setzt sich WILHELMI, in: Verfassungsrechtliche
Probleme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den neuen Bundesländern,
1995, auseinander.
Allerdings hat der baden-württembergische
Verwaltungsgerichtshof kürzlich den Grundversorgungscharakter eines
sendegebietsweiten Programmes (S 4) bejaht, das zu bestimmten Zeiten für
regional bezogene Sendungen auseinandergeschaltet wird.
VGH BW, ZUM 1995, S. 151 ff.; vgl.
auch BVerwG AfP 1995, S. 700 ff.
Dem Urteil läßt sich jedoch
nur entnehmen, daß die Integration regionaler Programme in ein Gesamtprogramm
nicht den Grundversorgungscharakter des Gesamtprogramms entfallen
läßt, nicht hingegen, daß regionale Programme zur Grundversorgung
gehören. Hier kommt es jedoch nur auf die Bewertung des Verbotes der
regionalen Fenster an.
Zwar hat der VGH angemerkt, daß
für die Beantwortung der Frage, ob ein von einem öffentlich-rechtlichen
Rundfunkveranstalter angebotenes Programm von der Grundversorgung erfaßt
wird, nicht dessen isolierte Betrachtung maßgeblich ist. Entscheidend
sei vielmehr, ob durch dieses Programm das Gesamtangebot des öffentlich-rechtlichen
Rundfunkveranstalters qualitativ erweitert wird und grundversorgungsspezifische
Gesichtspunkte diese Erweiterung rechtfertigen.
Auch insoweit hat das Gericht aber
nur festgestellt, daß das damals zu beurteilende Programm trotz
der regionalen Auseinanderschaltung der Grundversorgung zuzurechnen war
und hat sich nicht zu der Frage geäußert, ob diese der Grundversorgung
förderlich ist.
VGH BW ZUM 1995, S. 151 ff. (153-156),
unter Berufung auf die Rspr. des BVerfG.
§ 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich StV
vereitelt damit, zumindest soweit ein Verbot regionaler Fenster
geregelt wird, nicht die Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen
Grundversorgungsauftrages und verstößt insoweit nicht gegen
die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG.
bb) Zulässiges
Verbot jenseits der Grundversorgung?
In dem über die Grundversorgung
hinausgehenden Bereich genießt die Veranstaltung öffentlich-rechtlichen
Rundfunks keinen grundsätzlichen Vorrang.
Der Staat ist lediglich verpflichtet,
Chancengleichheit herzustellen und zu wahren.
Im Sinne solcher Gleichbehandlung ist
es dem Gesetzgeber untersagt, die Veranstaltung regionaler Programme ausschließlich
privaten Anbietern zu überlassen.
BVerfGE 74, 297 ff. (1. Leitsatz)
Dies geschieht in § 3 Abs. 1, 2.
Spiegelstrich StV jedoch nicht. Regionale Fenster werden nur für die
gemeinsamen Hörfunkprogramme für Baden-Württemberg
und Rheinland-Pfalz verboten.
Hierauf weist FECHNER, Der neue
SWR-Staatsvertrag auf dem Prüfstand der Rundfunkfreiheit (unveröffentlichtes
Manuskript), 1997, hin.
Im Rahmen der getrennten Landeshörfunkprogramme
und im Landesfernsehprogramm sind sie ausdrücklich zulässig (1.
und 3. Spiegelstrich). Der öffentlich-rechtliche Rundfunk des SWR
muß daher im regionalen Bereich nicht vollständig privaten Rundfunkveranstaltern
weichen.
cc) Regionalfensterverbot
und freie Meinungsbildung
Das Verbot der regionalen (und insoweit
auch der landesbezogenen) Fenster gemäß § 3 Abs. 1, 2.
Spiegelstrich StV verstößt jedoch gegen die grundgesetzliche
Sicherung der freien Meinungsbildung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG und
ist aus diesem Grunde verfassungswidrig. Wie das Bundesverfassungsgericht
im Baden-Württemberg-Beschluß ausgeführt hat, muß
der Gesetzgeber auch jenseits der Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen
Rundfunk grundsätzlich die freie Veranstaltung von Rundfunkprogrammen
zulassen.
BVerfGE 74, 297 ff. (332)
Die Rundfunkfreiheit dient der freien
Meinungsbildung. In einer dualen Rundfunkordnung wird diese freie Meinungsbildung
wesentlich dadurch gestützt, daß eine hohe Anzahl von Programmen
unterschiedlicher Art zugelassen wird und daß Wettbewerb zwischen
diesen Programmen besteht. Dieser für die Sicherung der Meinungsvielfalt
wesentliche publizistische Wettbewerb hat für den Rundfunk gerade
im regionalen und und lokalen Bereich besondere Bedeutung.
Das Bundesverfassungsgericht hat
daher im Baden-Württemberg-Beschluß eine Regelung für verfassungswidrig
erklärt, die regionalen und lokalen Rundfunk privaten Anbietern vorbehalten
wollte.
BVerfGE 74, 297 ff. (1. Leitsatz)
Die dortigen Ausführungen haben
in ihren tragenden Erwägungen auch für § 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich
SWR-StV Gültigkeit.
Das hier vorgesehene Verbot der regionalen
und landesbezogenen Fenster berührt die Rundfunkfreiheit der neu gegründeten
Anstalt empfindlich. Auch wenn man gesetzliche Maßnahmen dieser Art
als Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit begreifen wollte, lassen sie sich
nicht durch irgendwelche allgemeine Erwägungen rechtfertigen, sondern
müssen entweder der besseren oder zumindest der gleichwertigen Sicherung
der Rundfunkfreiheit dienen, sofern sie nicht als Eingriff in diese Freiheit
durch die in Art. 5 Abs. 2 GG definierten Schranken gedeckt sind.
BVerfGE 74, 297 ff. (334); daß
die Veranstaltung regionaler Programme den Funktionen des Rundfunks entspricht
und damit in besonderer Weise geschützt werden muß, ergibt sich
auch aus BVerfGE 87, 181 ff. (204).
Dies wirft die Frage auf nach den maßgeblichen
Gründen für die Verbote des § 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich
StV .
Zum Teil ist in diesem Zusammenhang
vorgetragen worden, Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, gemeinsame
Programme der beiden Länder zu gewährleisten. Die gemeinsamen
Hörfunkprogramme sollten vor einer Zersplitterung nicht nur in regionale,
sondern auch in baden- württembergische und rheinland-pfälzische
Teile bewahrt werden.
Die Tatsache, daß sich das
Fensterverbot nur auf die beiden gemeinsamen Hörfunkprogramme bezieht,
stützt auf den ersten Blick diese Interpretation.
Sie steht aber in offenem Gegensatz
zum ausdrücklichen Ziel der staatsvertraglichen Vereinbarung. Danach
dient das Zusammengehen der beiden Länder legitimen politischen und
ökonomischen Interessen. Im Programmbereich jedoch, um den es hier
ja geht, soll nicht die länderübergreifende Gemeinsamkeit, sondern
die Identität der beiden Länder - und zwar jedes Landes für
sich - durch die Schaffung des SWR gestärkt werden.
In der Präambel des SWR-Staatsvertrages
ist denn auch im Zusammenhang mit der Fusion einerseits von zunehmender
Größe und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Abbau
doppelt vorhandener Strukturen sowie der Doppel- und Mehrfachversorgung
die Rede.
Im Zusammenhang mit programmatischen
Fragen wird der Schwerpunkt aber ganz anders gesetzt: "....werden landes-
und regionalspezifische Programminhalte des öffentlich-rechtlichenRundfunks
zunehmende Bedeutung erlangen."; und noch eindeutiger: "Die Programme des
SWR sollen die landmannschaftliche, wirtschaftliche, geschichtliche,
kulturelle und gesellschaftliche Vielfalt in beiden Ländern
widerspiegeln (Hervorhebungen des Verf.).
Ausdrücklich wird dieser Ansatz
in der Regierungserklärung des Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg
Erwin Teufel zur Rundfunkneuordnung vom 23.04.1997 angesprochen, in der
er u.a. ausführt: "Das Land Baden-Württemberg ... findet zu einer
Rundfunkanstalt, die es für seine Identität ... braucht". Trotz
des länderübergreifenden Charakters der Anstalt wird damit deutlich,
daß die verbesserte Darstellung der landes- und regionalbezogenen
Bezüge, die Stärkung der "Verbundenheit der Bürger mit der
reichen Geschichte ihres Landes"; ein vordringliches Anliegen ist. Dieses
Ziel läßt sich aber mit der o.g. Interpretation nicht vereinbaren.
Die Regelung des § 3 Abs. 1, 2.
Spiegelstrich StV könnte vielmehr dem Ziel dienen, auf diese Weise
privaten Anbietern eine verbesserte Ausgangsposition im Wettbewerb zu verschaffen.
Diese Annahme liegt u. a. deshalb
nicht fern, weil das mit den Fensterverboten belegte gemeinsame Hörfunkprogramm
mit Musik für Jüngere an die Stelle der beiden für diese
Zielgruppen bisher besonders erfolgreichen Programme SDR 3 und SWF 3 treten
soll.
Wie das Bundesverfassungsgericht im
Baden-Württemberg-Beschluß ausdrücklich festgestellt hat,
können solche wirtschaftlichen Gründe gegenüber den Anforderungen
der Meinungsfreiheit und Meinungsvielfalt keine Verbote von Beiträgen
zur regionalen Meinungsbildung rechtfertigen.
BVerfGE 74, 297 ff. (334 f.)
Auch eine etwaige Erwägung, den
privaten Anbietern im Rahmen der dualen Rundfunkordnung zu gleichen Anteilen
und Chancen zu verhelfen, wäre in diesem Zusammenhang unzulässig.
Die duale Rundfunkordnung ist kein
Ziel oder Wert in sich, sondern muß immer vor dem Hintergrund ihrer
verfassungsrechtlichen Vorgaben verstanden werden, nämlich durch Rundfunkfreiheit
freie und vielfältige Meinungsbildung zu verwirklichen. Private Anbieter
haben daher im Wettbewerb mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk
jenseits der Grundversorgung ebensowenig wie diese einen Anspruch auf "gleiche
Marktanteile". Sie haben hier lediglich einen Anspruch auf Chancengleichheit.
Dieser gilt gleichermaßen für die öffentlich-rechtlichen
Veranstalter. Verbote wie in § 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich verhindern
aber gerade eine solche Chancengleichheit. Das Bundesverfassungsgericht
hat dies unmißverständlich ausgeführt:
"Entweder die privaten
Veranstalter stellen sich dem publizistischen Wettbewerb, indem sie sich
bemühen, ihrerseits vielseitige und für den Hörer oder Zuschauer
interessante Programme anzubieten; dann erfüllen sie ihre ergänzende
und bereichernde Funktion im dualen Rundfunksystem und es bedarf keines
Verbotes öffentlich-rechtlicher Programme. Oder die privaten Veranstalter
sind zu keinem Angebot imstande, das gegen ein konkurrierendes öffentlich-rechtliches
Programm zu bestehen vermag; dann kann auch ein gesetzliches Verbot solcher
konkurrierender Programme der Freiheit der Meinungsbildung und insbesondere
der Rundfunkfreiheit nicht dienen. Erläßt der Gesetzgeber gleichwohl
ein solches Verbot, so liegt darin jedenfalls keine zulässige Ausgestaltung
der Rundfunkfreiheit."
BVerfGE 74, 297 ff. (335)
§ 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich StV
beinhaltet daher keine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Vorgaben
des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Darüber hinaus bedeutet die
Regelung aber auch keine zulässige Schranke der Rundfunkfreiheit im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG.
Jedes Verbot von Rundfunkveranstaltungen
bringt eine Beschränkung des Wettbewerbes mit sich. Der publizistische
Wettbewerb ist aber gerade essentiell zur Verwirklichung der freien Meinungsbildung
und dies insbesondere auch im regionalen Bereich. Ein solches Verbot wäre
also nur dann eine verhältnismäßige Schranke im Sinne des
Art. 5 Abs. 2 GG, wenn es zum Schutz überwiegender Rechtsgüter
geboten wäre. Das ist aber, wie bereits ausgeführt, nicht der
Fall.
Wie Programmsachverständige
bestätigen können, erweist sich die Regelung des § 3 Abs.
1, 2. Spiegelstrich darüber hinaus sogar als ausgesprochen unvernünftig
und schädlich für die gemeinschaftlichen Hörfunkprogramme
BW/RhPf.
Die regionalen Mentalitäten
und das ensprechende Medieninteresse sind in den beiden Bundesländern
(teilweise sogar innerhalb desselben Bundeslandes) "von Koblenz bis Konstanz"
recht unterschiedlich. Daher macht die Bestimmung keinen vernünftigen
Sinn, wenn die beiden Zweiländerprogramme in ihrem gemeinschaftlichen
Programm "auch landes- und regionalbezogene Inhalte" haben sollen, wie
es § 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich StV vorschreibt.
Die mit dem SWR-StV beabsichtigte
Stärkung der Landesidentitäten und auch regionaler Besonderheiten
läßt sich programmpraktisch in erster Linie durch jene regionalen
und landesbezogenen Fenster im Gemeinschaftsprogramm erreichen,
welche die Vorschrift in sinnwidriger Weise verbieten möchte. Auch
so gesehen kann von einer verhältnismäßigen Schranke im
Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG nicht die Rede sein.
Insbesondere kann ein solches Verbot
nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, daß Übertragungskapazitäten
für private Anbieter reserviert werden sollen. Abgesehen von der Tatsache,
daß sich Fensterprogramme technisch u.U. auch ohne Belegung zusätzlicher
Frequenzen realisieren lassen, ist festzuhalten, daß im Bereich der
regionalen Fensterprogramme, die jenseits der Grundversorgung liegen, das
Gebot der Chancengleichheit für die öffentlich-rechtlichen und
privaten Anbieter gilt. Falls nicht ausreichende Übertragungskapazitäten
vorhanden sind, kann die Mangelsituation nicht dadurch behoben werden,
daß die Veranstaltung bestimmter Programme verboten wird. Öffentlich-rechtlichen
und privaten Veranstaltern muß vielmehr grundsätzlich die Veranstaltung
nach gleichen Bedingungen ermöglicht werden.
BVerfGE 74, 297 ff. (341)
Nötigenfalls sind Frequenzentscheidungen
zu treffen, die daran orientiert sind, wie die Rundfunkfreiheit im Sinne
der Gewährleistung der Meinungsvielfalt unter Abwägung aller
Umstände im dualen System am besten gewährleistet wird.
3. Verbot bestimmter
Werbung und von Sponsoring (§ 8 StV)
Nach § 8 StV ist dem SWR "lokal-
und regionalbezogene Werbung einschließlich Sponsoring" nicht gestattet.
Im übrigen gelten die einschlägigen Regelungen des allgemeinen
Länder-Rundfunkstaatsvertrages über Werbung und Sponsoring. Im
Umkehrschluß ist dem § 8 StV offenbar zu entnehmen, daß
landesbezogene Werbung oder solche, die sich auf das gesamte
SWR-Sendegebiet bezieht, zulässig sein soll.
Allerdings ist neben § 8 StV
für Baden-Württemberg weiterhin § 14 Abs. 2 des Landesmediengesetzes
i. d. F. v. 17. 3. 1992 zu beachten. Danach ist Werbung unzulässig,
die in Rundfunkprogrammen, Programmteilen oder einzelnen Sendungen der
Landesrundfunkanstalten nicht für deren gesamtes Sendegebiet im Land
veranstaltet und verbreitet werden.
Das Landesrundfunkgesetz Rheinland-Pfalz
vom 28.7.1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1996 enthält
kein vergleichbares Werbeverbot für dieses Land.
Werbeverbote im öffentlich-rechtlichen
Rundfunk sind zulässig. Die in der Bestands- und Entwicklungsgarantie
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mitenthaltene Finanzierungsgarantie
erstreckt sich grundsätzlich nicht auf einzelne Formen der Finanzierung.
Entscheidend ist, daß die Finanzierung der Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten insgesamt hinreichend gesichert ist und daß den
Anstalten auf diese Weise die Finanzierung derjenigen Programme ermöglicht
wird, deren Veranstaltung zur Wahrnehmung des Grundversorgungsauftrages
erforderlich ist.
BVerfGE 74, 297 ff. (342); 90, 60
ff. (91).
Die dem öffentlich-rechtlichen
Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist die Gebührenfinanzierung.
Daneben ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch Werbungsfinanzierung
im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zulässig. Sie darf jedoch
wegen der hiermit verbundenen programm- und vielfaltsverengenden Tendenzen
die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund drängen.
Im Sinne dieser Grundsätze war
bereits ein früheres Werbeverbot im öffentlich-rechtlichen Regional-
und Lokalfunk nach dem damaligen § 13 Abs. 4 bad.-württ. LMG
vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden.
BVerfGE 74, 297 ff. (341 ff.)
Ein solches Werbeverbot beeinträchtigt
nicht den publizistischen Wettbewerb in den regionalen und lokalen Programmen,
sondern dient ihm sogar, weil es dazu beiträgt, daß an diesem
Wettbewerb Beteiligte nicht aus wirtschaftlichen Gründen ausscheiden
müssen. Anderes würde nur gelten, falls sich längerfristig
ergeben sollte, daß die Regionalprogramme des SWR sich ohne zusätzliche
Einnahmen nicht finanzieren ließen und der Gesetzgeber für eine
anderweitige Kostendeckung nicht Sorge getragen hätte.
BVerfGE 74, 297 ff. (344); 87, 181
ff. (200);
Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit
von Werbeverboten vgl. auch WILHELMI, Verfassungsrechtliche Probleme des
öffentlichen-Rundfunks in den neuen Bundesländern, 1995, S. 259
ff.
Der Wortlaut des § 8 StV ist jedoch
unglücklich und mißverständlich gefaßt. Insoweit
sollte in der amtlichen Begründung zum StV für Klarheit gesorgt
werden.
Verständlich und verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden ist, daß im lokalen und regionalen Programm
des SWR solche Werbung untersagt sein soll, die für dieses Programm
eigens beschafft wurde. Dies entspricht der Ratio, daß bei der lokal/regional
beschafften Werbung der privaten Seite ein gewisser Schutz zukommen soll.
Zu weitgehend erscheint dagegen sowohl
nach dem Sachgehalt als auch im Sinne einer rechtsstaatlich tragfähigen
Begründung die Formulierung, daß lokal- und regionalbezogene
Werbung dem SWR generell untersagt sein soll. Soll dies bedeuten, daß
der SWR auch in landes- und sendegebietsweiten Programmen ausschließlich
landes- und sendegebietsbezogene Werbung verbreiten darf?
Dies würde der Ratio der Regelung
nicht gerecht, der privaten Seite lediglich für ihre Regional- und
Lokalprogramme eine finanzielle Absicherung zu gewährleisten. Auch
ein Umkehrschluß aus § 14 Abs. 2 LMG legt jedenfalls für
Baden-Württemberg die Absicht des Gesetzgebers nahe, Werbung in "Gesamtsendegebieten"
grundsätzlich ohne weitere Einschränkung zuzulassen.
§ 14 Abs. 2 LMG bedarf seinerseits
mindestens einer Anpassung an den SWR-StV, da er noch von der getrennten
Existenz von SDR und SWF ausgeht. Bis dahin wird man diese Norm sinngemäß
so verstehen müssen, daß in Baden-Württemberg mit den dort
erwähnten "Gesamt-Sendegebieten" sowohl Gemeinschaftsprogramme für
das ganze Sendegebiet des SWR als auch die Landesprogramme des künftigen
Landessenders Stuttgart gemeint sind. Das mit § 14 Abs. 2 LMG beabsichtigte
Werbungsverbot zielt erkennbar auf den lokalen und regionalen Bereich.
Auf der anderen Seite entspricht es
dem Wortlaut des § 8, und auch der Ratio des Lokal- und Regionalschutzes,
daß landesbezogene oder sonstige überregionale Werbung nicht
unter das Verbot des § 8 fällt. Für Baden-Württemberg
könnte allerdings § 14 Abs. 2 LMG eingreifen. Eine unterschiedliche
Regelung für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz ist jedoch
wenig zweckdienlich.
Insofern könnte eine andere,
der Rechtsklarheit dienliche gemeinsame Lösung für Baden-Württemberg
und Rheinland-Pfalz dahin gehen, künftig § 14 Abs. 2 LMG ersatzlos
zu streichen.
§ 8 SWR-StV wäre dann
als lex specialis eine abschließende gemeinsame Regelung der Werbungsverbote
für beide Länder. Es kann wohl beispielsweise nicht ein Verbot
jeglichen Sendungssponsorings des SWR auf lokaler/regionaler Ebene oder
sogar eines Veranstaltungssponsorings außerhalb der Programmtätigkeit
gemeint sein. Auch Letzteres ist notwendig lokaler oder regionaler Natur.
Zu diesen verschiedenen Fragen, die
sich aus der unklaren und insoweit rechtsstaatlich bedenklichen Fassung
des § 8 ergeben, besteht Klärungsbedarf.
Er sollte soweit möglich über
eine präzisere Fassung des § 8 gesucht werden, die sich auf den
Sinn eines angemessenen Schutzes der privaten Seite beschränkt, mindestens
aber über eine entsprechende "authentische Interpretation" in der
amtlichen Begründung.
4. Übergang
der Übertragungswege des SDR/SWF auf den SWR (§ 41 Abs. 8 StV)
Von wesentlicher Bedeutung unter dem
Gesichtpunkt der Rundfunkfreiheit als Programmfreiheit ist die Regelung
der Übertragungswege. Ohne eine hinreichende Zahl an Frequenzen u.ä.
läßt sich der Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks nicht erfüllen. Zur Grundversorgung rechnet nicht nur das
inhaltlich umfassende, meinungsvielfältige Programm, sondern ebenso
technisch die Fähigkeit der Anstalten, die gesamte Bevölkerung
ihres Sendegebietes mit den der Grundversorgung zuzurechnenden Programmen
erreichen zu können.
BVerfGE 73, 118 ff.
(S. 158:"Gewährleistung der
Grundversorgung für alle")
Unter diesem verfassungsrechtlichen
Aspekt ist die Regelung des § 41 Abs. 8 StV zu betrachten. Hiernach
dürfen die bisher SDR und SWF in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz
zugeteilten Übertragungswege vom SWR solange weitergenutzt werden,
bis nach den beiderseitigen Landesrechten eine abweichende Regelung getroffen
ist.
Sowohl der eben erwähnte Verfassungsgrundsatz
der "Grundversorgung für alle" als auch auf der Ebene des Staatsvertrages
die übergreifende Bestimmung des § 41 Abs. 1 StV legen nahe,
daß mit § 41 Abs. 8 nicht eine zwangsläufige Neuzuteilung
des Frequenzbestandes von SDR/SWF an den SWR zu einem bestimmten Zeitpunkt
gemeint sein kann. Wenn nach § 41 Abs. 1 mit dem 1. Oktober 1998 "sämtliche
... Sachmittel" im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von den aufgelösten
SDR und SWF auf den SWR übergehen, ist darin begriffsnotwendig auch
der Frequenzbestand der beiden bisherigen Anstalten eingeschlossen. Diese
auf den SWR übergegangenen Übertragungswege können von der
Nachfolgeanstalt für ihre Grundversorgungs- und sonst gesetzlich bestimmten
Programme weiterbenutzt werden, solange sie einen einschlägigen Bedarf
schlüssig darzulegen vermag.
Dabei mag es künftig unter Berücksichtigung
des dem SWR nach § 42 Abs. 3 StV erteilten Auftrages, die Nutzung
der Übertragungswege und die Programmversorgung der Bevölkerung
zu optimieren, zu Überprüfungen und Abänderungen kommen.
In diesen Zusammenhang gehört
auch der Appell der Präambel des StV an den SWR, vermeidbare Doppel-
und Mehrfachversorgungen im Sendegebiet des SWR so rasch wie möglich
abzubauen. Mit diesem "Optimierungsauftrag" ist jedoch offensichtlich keine
Einbahnstraße im Sinne eines notwendigen Frequenzabbaues beim SWR
gemeint. Dies verdeutlichen die Hinweise an den eben erwähnten Stellen,
daß gleichzeitig die technische und die Gesamtversorgung der Bevölkerung
mit den SWR-Programmen verbessert werden soll.
In solchen Zusammenhängen mag
es zu der Notwendigkeit kommen, das bisherige Landesrecht in Baden-Württemberg
und/oder Rheinland-Pfalz abweichend zu gestalten, wie in § 41 Abs.
8 angesprochen. Leitender verfassungsrechtlicher Gesichtspunkt bei hiernach
notwendigen Verhandlungen zwischen SWR und LfK muß dann aber primär
die erwähnte Gewährleistung der "Grundversorgung für alle"
sein.
Dasselbe gilt bei einer etwaigen
künftigen Erweiterung von SWR-Programmen im Bereich der
Grundversorgung. Im Sinne der oben erläuterten verfassungskonformen
Auslegung des § 3 Abs. 3 StV ist insoweit der Vorrang der Grundversorgung
maßgeblich. Der SWR hätte gegenüber der LfK Anspruch auf
Zuteilung geeigneter freier Frequenzen beziehungsweise auf eine vorzugsweise
Berücksichtigung bei der technischen Neuschaffung von Übertragungswegen.
Jenseits der Grundversorgung
läge die Zuteilung an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bzw.
an Private im pflichtgemäßen Ermessen der LfK unter den Gesichtspunkten
der Optimierung der dualen Rundfunkordnung im Hinblick auf die Verwirklichung
freier und vielfältiger Meinungsbildung.
5. Zusammensetzung
des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates des SWR (§§ 14, 20
StV)
Organe des SWR sind neben dem Intendanten
der Rundfunkrat und der Verwaltungsrat (§ 13). Außerdem werden
bei den Landessendern Mainz und Stuttgart Landesrundfunkräte aus den
dem jeweiligen Land zuzuordnenden Mitgliedern des Rundfunk- und Verwaltungsrates
des SWR gebildet (§ 24).
a) Rundfunkrat
aa) Zusammensetzung
Der Rundfunkrat des SWR setzt sich aus
74 Mitgliedern zusammen. Von ihnen kommen 51 aus Baden-Württemberg
und 23 aus Rheinland-Pfalz (§ 14). Von den 74 Mitgliedern werden 12
aus den beiden Landtagen entsandt, 3 Mitglieder von den beiden Landesregierungen.
Die übrigen werden von zahlreichen gesellschaftlich relevanten Gruppen
entsandt, darunter solche öffentlich-rechtlicher Art (Gemeindetag,
Landkreistag, Städtetag). Bei der Entsendung sind Frauen angemessen
zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 6). Wenn sich die entsendeberechtigten
Organisationen nicht über ihren Kanditaten für den Rundfunkrat
einigen können, erfolgt eine Nachwahl durch den Rundfunkausschuß
des jeweiligen Landtages (§ 14 Abs. 4).
Der staatlich/politische Anteil im
SWR-Rundfunkrat beträgt auf diese Weise 15 von 74 Mitgliedern = ca.
20%. Die gleiche Relation gilt für die beiden Landesrundfunkräte.
Im Rundfunkrat des SDR liegt
der politisch/staatliche Anteil bisher etwas niedriger. Von den 31 Mitgliedern
des SDR-Rundfunkrates werden 5 vom bad.-württ. Landtag gewählt.
Sie müssen nicht notwendig
Abgeordnete sein (§ 4 Satzung SDR).
Dagegen ist die politisch/staatliche
Seite im Rundfunkrat des SWF mit 11 von 49 Mitgliedern ähnlich
repräsentiert, wie dies künftig im SWR-Rundfunkrat der Fall sein
soll (§ 10 SWF-StV).
bb) Aufgaben
Die Aufgaben des SWR-Rundfunkrates liegen
in der Vertretung der Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiete des
Rundfunks, insbesondere durch eine Kontrolle der Einhaltung der allgemeinen
Programmgrundsätze. Ferner obliegt ihm u.a. die Wahl/Abberufung des
Intendanten gemeinsam mit dem Verwaltungsrat, weitere wichtige Wahlrechte,
die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Beschlußfassung über
die Satzung, ebenfalls gemeinsam mit dem Verwaltungsrat.
Die Aufgaben der beiden Landesrundfunkräte
sind ansehnlich. Soweit von den Landessendern Mainz und Stuttgart zu verantwortende
Landesprogramme betroffen sind, tritt der jeweilige Landesrundfunkrat an
die Stelle des SWR-Rundfunkrates (§ 24 Abs. 2).
b) Verwaltungsrat
aa) Zusammensetzung
Der Verwaltungsrat des SWR besteht aus
15 Mitgliedern. Von ihnen wählt der Rundfunkrat 8 Mitglieder (6 aus
Baden-Württemberg und 2 aus Rheinland-Pfalz). Diese 8 Mitglieder dürfen
nicht von den Landtagen der Regierungen entsandt sein. 4 Mitglieder werden
aus den beiden Landtagen entsandt, 3 Mitglieder von den beiden Landesregierungen.
Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen (§ 20).
Der staatlich/politische Anteil beträgt
auf diese Weise im SWR-Verwaltungsrat 7 von 15 Mitgliedern = ca. 47 %.
Die jeweiligen Mitglieder des SWR-Verwaltungsrates aus Baden-Württemberg
und Rheinland-Pfalz sind gleichzeitig Mitglieder der entsprechenden Landesrundfunkräte
(§ 24 Abs. 1).
Die Mitgliedschaften im Rundfunkrat
und im Verwaltungsrat des SWR schließen sich gegenseitig aus (§
13 Abs. 3).
Der staatlich/politische Anteil
ist im SDR-Verwaltungsrat schwächer ausgeprägt. Er besteht
aus 9 Mitgliedern, von denen 5 vom Rundfunkrat und 4 vom Landtag gewählt
werden. Bei letzteren sollen die vier stärksten Landtagsfraktionen
berücksichtigt werden. Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen
nicht Mitglied der Regierung sein (§ 7 Satzung SDR).
Beim SWF-Verwaltungsrat,
der ebenfalls aus 9 Mitgliedern besteht, wählt der Rundfunkrat 6 Mitglieder,
während die Landesregierungen 3 Mitglieder entsenden (§ 12 StV-SWF).
Während beim SDR keine Inkompatibilität
zwischen Mitgliedschaft im Rundfunk- und Verwaltungsrat besteht, ist eine
solche beim SWF vorgesehen (§ 12 Abs. 3 StV-SWF).
bb) Aufgaben
Die Aufgaben des SWR-Verwaltungsrates
liegen insbesondere in der Überwachung der Geschäftsführung
des Intendanten, in der Wahl/Abberufung des Intendanten und der Beschlußfassung
über die Satzung gemeinsam mit dem Rundfunkrat, in der Festlegung
des Haushaltsplanes sowie in einer Reihe weiterer wirtschaftlich/finanzieller
Befugnisse.
c) Staatsferne
in der inneren Organisation des SWR
Da die Freiheit des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks verfassungsrechtlich durch eine "staatsferne" innere Organisation
abgesichert sein muß, ergeben sich Grenzen für das zulässige
Ausmaß der staatlich/politischen Mitgliedschaften ("Staatsbank")
in Rundfunkrat und Verwaltungsrat. Solchen staatlichen Vertretern darf
zwar in den Organen der Anstalt ein angemessener Anteil eingeräumt
werden, da dies zur demokratischen Legitimation beiträgt. Die Zusammensetzung
von Rundfunkrat und Verwaltungsrat muß aber sicherstellen, daß
die Rundfunkfreiheit der Anstalt im Interesse der Meinungsvielfalt vor
zu weitgehenden staatlich/politischen Einflußnahmen gesichert bleibt.
Ein "grob einseitig zusammengesetztes Kontrollgremium" eignet sich
nicht zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Rundfunk und genügt nicht
den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.
BVerfGE 12 205 ff. (263); 83, 238
ff. (336).
Die Rechtsprechung hat bisher keine
genauen Zahlen aufgestellt, jenseits deren ein unzulässig intensiver
Staatseinfluß angenommen werden müßte. Dabei sind auch
die Aufgaben des jeweiligen Gremiums mitzubedenken. Da Rundfunkfreiheit
vor allem anderen Programmfreiheit bedeutet, ist das Ausmaß denkbaren
Staatseinflusses im Rundfunkrat besonders kritisch zu sehen. Auf jeden
Fall wird ein majoritärer politischer Einfluß als verfassungsrechtlich
unzulässig angesehen.
Eine Staatsquote von über 50%
wird ziemlich unstrittig als verfassungswidrig angesehen, vgl. OVG Lüneburg
DÖV 1979, 170; VG Hamburg DÖV 1980, 491; nach BayVerfGH NJW 1990,
S. 311 (313) ist entscheidend, daß weder der Staat noch andere Hoheitsträger
"dominieren" dürfen; in der Lehre wird aber auch bereits bei einer
Beteiligung von 1/3 staatlicher Repräsentanten die Grenze der Verfassungswidrigkeit
angesetzt, vgl. KEWENIG, Zu Inhalt und Grenzen der Rundfunkfreiheit, 1978,
S. 69; SCHUSTER, Meinungsvielfalt in der dualen Rundfunkordnung, 1990,
S. 149 f. m.w.N.
d) Verfassungsrechtliche
Beurteilung der inneren Organisation des SWR
aa) Der Rundfunkrat
des SWR
Betrachtet man vor diesem Hintergrund
die o. g. Zusammensetzung des SWR-Rundfunkrates nach § 14 StV,
ergeben sich keine ernsthaften verfassungsrechtlichen Bedenken. Der hier
vorgesehene staatlich/politische Anteil von 20 % erzeugt in Verbindung
mit den breit gestreuten Entsendeberechtigungen der verschiedenen gesellschaftlich
relevanten Gruppen in Höhe von insgesamt ca. 80 % keine "grob einseitige"
Zusammensetzung des Rundfunkrates.
Das gilt auch unter der Berücksichtigung
der Tatsache, daß sich unter diesen 80 % weitere Vertreter öffentlicher
Einrichtungen im weiteren Sinne, wie z. B. des Gemeinde- oder Städtetages,
befinden. Die vorgesehene Zusammensetzung des SWR-Rundfunkrates entspricht
auch derjenigen vergleichbarer Gremien, die verfassungsrechtlich unangefochten
geblieben sind.
Auf die ähnliche Zusammensetzung
des SWF-Rundfunkrates wurde bereits hingewiesen. Eine ungefähr vergleichbare
Repräsentation der "Staatsbank" findet sich ferner z. B. im Fernsehrat
des ZDF (§ 20 ZDF-Staatsvertrag), im Rundfunkrat des MDR (§ 19
MDR-Staatsvertrag) und im Hörfunkrat des Deutschlandradios (§
21 D-Radio-StV: dort in der nicht unbedenklichen Höhe von sogar 19
Staatsvertretern eines 40-köpfigen Gremiums).
Neuartig ist die Einschaltung der
Rundfunk-Ausschüsse der beiden Landtage als "Ersatz-Wahlgremium",
wenn sich entsendungsberechtigte Organisationen nicht auf ihr Mitglied
für den Rundfunkrat einigen können (§ 14 Abs. 4). Da die
Landtagsausschüsse auch in diesem "Notfall" an Vorschlagsrechte der
entsendenden Organisationen gebunden bleiben, erscheint dieRegelung hinnehmbar,
obwohl sich der Rundfunkrat als näherliegender "Nothelfer" angeboten
hätte.
§ 17 Abs. 3 NDR-StV enthält
eine ähnliche Regelung wie § 14 Abs. 3 SWR-StV.
bb) Der Verwaltungsrat
des SWR
Schwieriger ist die verfassungsrechtliche
Zulässigkeit des staatlich/politischen Einflusses im künftigen
Verwaltungsrat des SWR zu beurteilen. Mit der in § 20 StV vorgesehenen
"Staatsbank" von 47 % der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat (7 von 15 Mitgliedern)
kommt die Regelung dem verfassungsrechtlich zulässigen Maximum staatlichen
Einflusses zumindest unmittelbar nahe. Es ist anerkannt, daß die
staatlich/politische Seite jedenfalls nicht die Mehrheit in einem der Kontrollgremien
der Anstalten haben darf.
BVerfGE 57, 295 ff. (325): Keine
Auslieferung des Rundfunks an eine oder einzelne gesellschaftliche Gruppen,
was a fortiori für den Staatseinfluß gelten muß. Ebenso
BVerfGE 83, 238 ff. (333 ff.).
BayVerfGH NJW 1990, S. 311 (313)
hält auch eine knapp unter 50% liegende "Staatsbank" beim Verwaltungsrat
des ZDF für hinnehmbar, wenn die dem Staat zuzurechnenden Vertreter
aus verschiedenen Ländern kommen und der Staatseinfluß
so "föderalistisch gebrochen" ist.
Über die Mitgliedschaft als
solche hinaus, gilt bereits eine Regelung als verfassungsrechtlich bedenklich,
bei welcher der Staat auf die Entscheidungsfindung einer größeren
Zahl der Rundfunk- und Verwaltungsräte näheren Einfluß
nehmen kann, HERRMANN, aaO, § 11, Rn 25.
Im Lichte dieser anerkannten Grundsätze
ist mit zu bedenken, daß sich unter den vom Rundfunkrat in den Verwaltungsrat
gewählten acht Mitgliedern solche befinden können, die gesellschaftlich
relevanten Gruppen aus dem öffentlichen Raum im weiteren Sinne
angehören (z. B. Gemeindetag, Landkreistag, Städtetag, Freie
Wählervereinigung). Auf diese Weise kann sich die Repräsentanz
der "öffentlich-rechtlichen Seite" weiter verstärken. Ausgeschlossen
ist insoweit nur die Wahl deutscher und europäischer Parlamentarier
und von Regierungsvertretern bzw. der Europäischen Kommission durch
den Rundfunkrat in den Verwaltungsrat (§ 14 Abs. 4). - Andererseits
kommen die Vertreter der staatlich/politischen Seite aus zwei verschiedenen
Bundesländern und die sonstigen öffentlichen Vertreter repräsentieren
wieder andere, vorwiegend kommunale Interessen. Die "Staatsbank" im Verwaltungsrat
des SWR ist damit im Sinne der o.g. Entscheidung des BayVerfGH "föderalistisch/kommunal
gebrochen".
Theoretisch könnten die Regeln
über die Beschlußfähigkeit des Verwaltungsrates (§
23 Abs. 3) mit einer Mindestpräsenz von 8 Mitgliedern sogar in bestimmten
Fällen zu einer Beschlußfähigkeit unter mehrheitlicher
Beteiligung der "Staatsbank" führen. Die Unwahrscheinlichkeit eines
solchen Falles wird allerdings durch die Vertretungsregelung des §
20 Abs. 1 unterstrichen.
Eine vergleichbar starke Besetzung
der "Staatsbank" im Verwaltungsrat findet sich sonst nur in seltenen Fällen.
Zur schwächeren Staatsrepräsentation
bei SDR und SWF vgl. oben. Die 12 Mitglieder des NDR-Verwaltungsrates werden
vom Rundfunkrat gewählt (§ 24 NDR-StV). Gleiches gilt beim MDR
(§ 25 MDR-StV). Ähnlich dürfen beim WDR von den 9 Verwaltungsratsmitgliedern
nur bis zu 2 der "Staatsbank" angehören (§ 20 WDR-Gesetz).
Bei den mit § 20 SWR-StV
vergleichbaren Regelungen sind zu nennen zum einen wieder besonders
weitgehend § 24 StV D-Radio:
4 Staatsvertreter gegenüber 4 Vertretern von ARD und ZDF), zum anderen
§ 17 ZDF-Staatsvertrag (Fassung 1961; 4 Länder- und Bundesvertreter
unter 9 Mitgliedern).
Die ZDF-Regelung wurde vom BayVerfGH
NJW 1990, S. 311 ff. als noch verfassungsrechtlich hinnehmbar angesehen.
Im neuen ZDF-Staatsvertrag (Fassung 1991) stehen nunmehr 6 staatlich/politischen
8 sonstige Vertreter gegenüber.
Zugunsten einer Auslegung, welche die
Zusammensetzung des SWR-Verwaltungsrates gemäß § 20 StV
gerade noch "diesseits der Linie" verfassungsrechtlicher Zulässigkeit
sieht, läßt sich neben dem Hinweis auf die z.T. von der Rechtsprechung
bestätigten vergleichbaren Bestimmungen bei ZDF und D-Radio die Aufgabenstellung
des Verwaltungsrates anführen, die beim SWR wie auch sonst im
wesentlichen wirtschaftlich-finanziell ausgerichtet und damit von der Programmfreiheit
als Kern der Rundfunkfreiheit etwas stärker abgesetzt ist als im Falle
des Rundfunkrates. Allerdings bestehen zwischen Haushaltskompetenzen und
tatsächlicher Ermöglichung von Programmen Zusammenhänge.
Auch werden die im Verwaltungsrat
denkbaren, vom Rundfunkrat gewählten "weiteren öffentlichen Vertreter"
(Gemeindetag usf.) rundfunkrechtlich wegen ihrer Autonomie gegenüber
dem Staat im engeren Sinne im allgemeinen nicht dem unmittelbaren Staatseinfluß
zugerechnet, sondern den gesellschaftlich relevanten Gruppen, aus denen
der Rundfunkrat stark mehrheitlich besteht.
Der nach § 23 Abs. 3 theoretisch
denkbare Fall eines beschlußfähigen "Rumpf-Verwaltungsrates"
mit mehrheitlich präsenten Staatsvertretern soll dem Vernehmen nach
angesichts der jahrzehntelangen Präsenz-Erfahrungen in den Verwaltungsräten
von SDR und SWF praktisch auszuschließen sein.
Im Hinblick auf die insgesamt verfassungsrechtlich
bedenkliche Regelung der Zusammensetzung des Verwaltungsrats wäre
es jedoch angeraten, dem SWR die Befugnis einzuräumen, im Rahmen seiner
Satzung die Möglichkeit einer Majorisierung des Verwaltungsrates durch
die Regierungsvertreter auszuschließen.
Als Vorbild für eine solche
Bestimmung könnte die Rechtslage beim SWF dienen.
Bereits in der gemeinsamen Erklärung
der Landesregierungen von Rheinland-Pfalz, Baden und Württemberg-Hohenzollern
vom 10.10.1951 zum Staatsvertrag über den Südwestfunk vom 27.08.1951
wurde unter Ziffer 3 festgelegt, daß die Bestimmung des § 12
Abs. 4 über die Beschlußfähigkeit des Verwaltungsrates
in der Satzung durch eine Bestimmung des Inhalts ergänzt werden kann,
daß die Beschlußfähigkeit nur dann gegeben ist, wenn sich
unter den anwesenden fünf Mitgliedern mindestens drei gewählte
Mitglieder befinden.
Entsprechend dieser gemeinsamen
Erkärung wurde denn auch in Art. 19 Abs. 2 Satz 3 der SWF-Satzung
bestimmt: "Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern
beschlußfähig, sofern wenigstens drei von ihnen vom Rundfunkrat
gewählte Mitglieder sind."
Eine analoge Regelung könnte
in die künftige Satzung aufgenommen werden, die sich der SWR nach
§ 1 Abs. 2 StV gibt.
Unter diesen Umständen muß
man die Zusammensetzung des Verwaltungsrates nach § 20 StV, auch wenn
sie nicht über jeden Zweifel erhaben ist, insgesamt noch nicht als
"grob einseitig" zugunsten des Staates begreifen und kann sie als noch
verfassungsrechtlich haltbar ansehen.
Rundfunkverfassungspolitisch bedeutet
§ 20 StV eine bemerkenswerte Abweichung von den entsprechenden Organisationsstrukturen
bei SDR und SWF zu Lasten der "Staatsferne" des SWR-Verwaltungsrates.
IV. Abschließende
Bewertung
Die rechtsgutachtliche Untersuchung
hat ergeben, daß der SWR-Staatsvertrag infolge seiner Regulierungsdichte
und damit verbundener Stärkungen der Position des Staates gegenüber
den Anstalten an verschiedenen wichtigen Stellen zu Lasten der "Staatsferne"
des SWR geht.
Mehrfach, insbesondere beim Staatsvertragsvorbehalt
im Falle von Programmerweiterungen (§ 3 Abs. 3) oder bei der Zusammensetzung
des Verwaltungsrates (§ 20) bewegen sich die Regelungen hart an der
Grenze der noch vertretbaren Begrenzungen der verfassungsrechtlich geschützten
Rundfunkfreiheit des SWR.
Bisweilen mußte eine verfassungskonforme
Auslegung angewendet werden, um die Norm mit der Rundfunkfreiheit in Einklang
zu halten.
Im Falle des Verbotes regionaler
und landesbezogener Fenster bei den beiden gemeinsamen Hörfunkprogrammen
für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz erscheint die nach
Art. 5 Abs. 1 GG gebotene Sicherung der programmlichen Meinungsvielfalt
jedoch in nicht mehr tragbarer Weise angetastet. Eine Abänderung dieser
Regelung - in welcher Form auch immer - erscheint verfassungsrechtlich
geboten. Es wäre zu begrüßen, wenn sich diese Korrektur
rasch in demselben Geiste positiver Kooperation zwischen den Landesregierungen
und SDR/SWF bewerkstelligen ließe, der zum erfolgreichen Abschluß
des SWR-Staatsvertrages und damit zu einer den öffentlich-rechtlichen
Rundfunk im Südwesten Deutschlands und darüberhinaus insgesamt
stärkenden Neuordnung geführt hat.[3]
V. Thesenartige
Zusammenfassung
1. Am 15. April 1997 haben die
Landesregierungen von Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz in Mannheim
den Staatsvertrag über den Südwestrundfunk (SWR) paraphiert.
Ziel des StV ist die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunk-anstalt
"Südwestrundfunk" (SWR) mit Sitz in Baden-Baden, Mainz und Stuttgart
(Dienstort Intendant), § 1 Abs. 1.
Mit dem SWR-Staatsvertrag soll eine
jahrzehntelange Auseinandersetzung über die Neuordnung der Rundfunklandschaft
im deutschen Südwesten abgeschlossen werden. Nachdem verschiedene
Ansätze in den siebziger und achtziger Jahren politisch gescheitert
waren, liegt nunmehr mit dem SWR-Staatsvertrag erstmals eine konkrete Lösung
in Gestalt der Errichtung einer Zweiländer-Anstalt SWR vor.
2. Rundfunkrechtlich markiert
der Text des StV einen augenblicklichen Endpunkt gesetzgeberisch/staatsvertraglicher
Entwicklungen des Rundfunkrechts in Deutschland, die von verhältnismäßig
lockeren Regelungen der unmittelbaren Nachkriegszeit hin zu einer immer
dichteren Regulierung verlief.
3. Verfassungsrechtlich diskussionswürdig
sind im SWR-Staatsvertrag in erster Linie die in innerem Zusammenhang stehenden
Regelungen der §§ 3 Abs. 1, Abs. 3, 8 und 41 Abs. 8 StV. Sie
betreffen die Programmautonomie der Anstalt unter den Gesichtspunkten einer
Festlegung der Zahl und Arten der Programme des SWR, damit verbundener
Werbungsverbote sowie der Regelung der Übertragungswege (Frequenzen)
für diese Programme. Die besondere Relevanz dieser Bestimmungen ergibt
sich aus der Tatsache, daß die Programmfreiheit nach verfassungsrechtlichem
Verständnis das Kernstück der Rundfunkfreiheit bildet.
4. Nach § 1 Abs. 2 hat
der SWR das Recht der Selbstverwaltung "im Rahmen dieses Staatsvertrages".
Diese Formulierung kann lediglich auf solche Eingrenzungen zielen, die
verfassungsrechtlich zulässig sind. Sie ist mit anderen Worten deklaratorisch.
Damit ist sie einerseits nicht zwingend
notwendig, bringt aber andererseits auch keine Beschränkungsmöglichkeiten,
die nicht ohne sie denkbar wären.
§ 1 Abs. 2 unterliegt daher
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
5. a. Bei der rechtlichen
Beurteilung der Programmfestlegungen des § 3 Abs. 1 StV ist davon
auszugehen, daß die Rundfunkfreiheit der Anstalten in erster Linie
Programmfreiheit ist. Die Entscheidung im Hinblick auf Anzahl und Umfang
der Programme ist daher "primär" Sache der Rundfunkanstalten.
b. Innerhalb der inzwischen
über den Länderrundfunkstaatsvertrag gesetzlich begründeten
dualen Rundfunkordnung hat der Gesetzgeber, soweit den öffentlich-rechtlichen
Anstalten für die Grundversorgung hinreichende Möglichkeiten
zur Veranstaltung der erforderlichen Programme gegeben sind, auch den privaten
Rundfunkveranstaltern den nötigen Entfaltungsraum zu verschaffen.
Daher sind gesetzliche Programmbegrenzungen für den öffentlich-rechtlichen
Rundfunk als allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich
grundsätzlich möglich. Sie müssen sich jedoch im Sinne der
Güterabwägungslehre mit Blick auf die Rundfunkfreiheit des Art.
5 Abs. 1 GG als verhältnismäßig erweisen, d.h. die Programmfreiheit
der Anstalten nicht über Gebühr einschränken.
c. Bei der Regelung des §
3 Abs. 1 StV ist festzustellen, daß sie sich in ihrer Gesamtintensität
(Festlegung der Zahl und der "Programmfarben") an der Grenze des Zulässigen
bewegt. Die Umschreibung der "Programmfarben" in § 3 Abs. 1 dürfte
noch hinreichend allgemein sein, um der künftigen Anstalt bei der
eigentlichen Programmgestaltung den notwendigen programmatischen Spielraum
zu belassen.
Der Gesetzgeber dürfte allerdings
mit einer so eingehenden Regelung den ihm zur Verfügung stehenden
Spielraum weitgehend "ausgereizt" haben.
6. a. Bei der verfassungsrechtlichen
Beurteilung des § 3 Abs. 3 StV (Programm-erweiterungen unter Staatsvertragsvorbehalt
) ist ebenfalls davon auszugehen, daß die Programmgestaltung als
Kern der Rundfunkfreiheit primär Sache der Anstalten ist.
Wenn der Staat über einen Staatsvertragsvorbehalt
in diesen engeren Bereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs.
2 GG eingreifen will, muß er dies daher mit verfassungsrechtlich
überzeugenden Gründen legitimieren. Ein solcher Eingriff muß
zugleich auf das Notwendige begrenzt werden.
b. Die Ratio des Staatsvertragsvorbehaltes
dürfte vor allem in der staatlichen Rolle als Schirmherr der von ihm
zulässigerweise gesetzlich geschaffenen dualen Rundfunkordnung zu
suchen sein. Der Staat hat für einen fairen Ausgleich zwischen den
legitimen Interessen der öffentlichen und der privaten Seite dieser
Ordnung zu sorgen. Zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
gilt dabei gemäß den feststehenden Grundsätzen der Rechtsprechnung
ein grundsätzlicher Vorrang des Grundversorgungsauftrages.
Die Anstalten haben technisch und inhaltlich umfassend die essentiellen
Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung und für
das kulturelle Leben in Meinungsvielfalt sicherzustellen. Zur Erfüllung
dieses Auftrages sind ihnen die erforderlichen technischen, finanziellen
und auch programmlich-inhaltlichen Voraussetzungen zu gewährleisten.
Soweit dies gegeben ist, hat der
Gesetzgeber auf der anderen Seite für eine hinreichende Entfaltung
des privaten Rundfunks zu sorgen, wobei an die Breite und Qualität
des dortigen Programmangebots und an die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt
nicht gleich hohe Anforderungen wie beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk
gestellt zu werden brauchen.
c. Vor dem Hintergrund dieser
verfassungsrechtlichen Grundsätze ergibt sich für § 3 Abs.
3 StV, der mit Recht die Bestands- und Entwicklungsgarantie ausdrücklich
erwähnt, die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung
in dem Sinne, daß die Norm nur in der folgenden Interpretation verfassungsgemäß
ist:
Im Grundversorgungsbereich
ist aus der primären Programmgestaltungsfreiheit des SWR eine Verpflichtung
der Staatsvertragsländer zu entnehmen, weitere künftige Programme
an den SWR zu vergeben, wenn die Notwendigkeit der Einführung solcher
Programme aus den Erfordernissen der Weiterentwicklung der Grundversorgung
überzeugend begründet worden ist.
Etwas anders ist die Rechtslage bei
künftigen Programmerweiterungen des SWR, die Programme außerhalb
des Grundversorgungsauftrages betreffen.
Vor allem um eines sich anregend
und belebend auf das Rundfunk-Gesamtangebot auswirkenden publizistischen
Wettbewerbes und der Rundfunkfreiheit willen hat der Staat auch jenseits
der Grundversorgung die freie Veranstaltung von Rundfunkprogrammen zu gleichen
Bedingungen zwischen öffentlichem und privatem Rundfunk zuzulassen.
Im Bereich jenseits der Grundversorgung
besteht somit auch bei einer verfassungskonformen Auslegung des §
3 Abs. 3 StV keine automatische Verpflichtung zur Zulassung begründeter
künftiger SWR-Programme , sondern ein pflichtgemäßes
Prüfungsermessen der Länder in Abwägung mit den legitimen
Entfaltungsinteressen des privaten Rundfunks.
d. Legt man die ausgeführte
verfassungskonforme Auslegung zugrunde, dürfte § 3 Abs. 3 StV
"gerade noch" verfassungsrechtlich vertretbar sein. Es ist allerdings nicht
zu verkennen, daß die vertragsschließenden Länder auch
an dieser Stelle bis an die Grenzen ihrer Gestaltungsmöglichkeiten
zu Lasten der Programmfreiheit des SWR gegangen sind.
7. a.[4]
Einen besonders intensiven Eingriff in die Programmfreiheit des künftigen
SWR verglichen mit der bisherigen programmlichen Lage bei SDR und SWF stellt
das in § 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich StV ausgesprochene Verbot
regionaler und landesbezogener Fenster bei den beiden gemeinsamen Hörfunkprogrammen
für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz dar.
b. Regionale Programme, zu
denen auch Fensterprogramme zu rechnen sind, gehören nach der Rechtsprechung
grundsätzlich nicht zur Grundversorgung. § 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich
StV vereitelt damit, zumindest soweit es ein Verbot regionaler Fenster
enthält, nicht die Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen
Grundversorgungsauftrages und verstößt insoweit nicht gegen
die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG.
c. Das Verbot der regionalen
(und insoweit auch der landesbezogenen) Fenster gemäß §
3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich StV verstößt jedoch gegen die grundgesetzliche
Sicherung der freien Meinungsbildung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG und
ist aus diesem Grunde verfassungswidrig.
d. Die Rundfunkfreiheit dient
der freien Meinungsbildung. In einer dualen Rundfunkordnung wird diese
freie Meinungsbildung wesentlich dadurch gestützt, daß eine
hohe Anzahl von Programmen unterschiedlicher Art zugelassen wird und daß
Wettbewerb zwischen diesen Programmen besteht. Dieser für die Sicherung
der Meinungsvielfalt wesentliche publizistische Wettbewerb hat für
den Rundfunk gerade im regionalen und und lokalen Bereich besondere Bedeutung.
Das Bundesverfassungsgericht hat
daher im Baden-Württemberg-Beschluß eine Regelung für verfassungswidrig
erklärt, die regionalen und lokalen Rundfunk privaten Anbietern vorbehalten
wollte.
Die dortigen Ausführungen haben
in ihren tragenden Erwägungen auch für § 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich
SWR-StV Gültigkeit.
e. Das hier vorgesehene Verbot
der regionalen und landesbezogenen Fenster berührt die Rundfunkfreiheit
der neu gegründeten Anstalt empfindlich. Auch wenn man gesetzliche
Maßnahmen dieser Art als Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit begreifen
wollte, lassen sie sich nicht durch irgendwelche allgemeine Erwägungen
rechtfertigen, sondern müssen entweder der besseren oder zumindest
der gleichwertigen Sicherung der Rundfunkfreiheit dienen, sofern sie nicht
als Eingriff in diese Freiheit durch die in Art. 5 Abs. 2 GG definierten
Schranken gedeckt sind.
f. Dies wirft die Frage auf
nach den maßgeblichen Gründen für die Verbote des §
3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich StV .
Die Regelung des § 3Abs. 1,
2. Spiegelstrich StV könnte dem Ziel dienen, privaten Anbietern eine
verbesserte Ausgangsposition im Wettbewerb zu verschaffen.
Wie das Bundesverfassungsgericht
im Baden-Württemberg-Beschluß ausdrücklich festgestellt
hat, können solche wirtschaftlichen Gründe gegenüber den
Anforderungen der Meinungsfreiheit und Meinungsvielfalt keine Verbote von
Beiträgen zur regionalen Meinungsbildung rechtfertigen.
Auch eine etwaige Erwägung,
den privaten Anbietern im Rahmen der dualen Rundfunkordnung zu gleichen
Anteilen und Chancen zu verhelfen, wäre in diesem Zusammenhang unzulässig.
Die duale Rundfunkordnung ist kein
Ziel oder Wert in sich, sondern muß immer vor dem Hintergrund ihrer
verfassungsrechtlichen Vorgaben verstanden werden, nämlich durch Rundfunkfreiheit
freie und vielfältige Meinungsbildung zu verwirklichen. Private Anbieter
haben daher im Wettbewerb mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk
jenseits der Grundversorgung ebensowenig wie diese einen Anspruch auf "gleiche
Marktanteile". Sie haben hier lediglich einen Anspruch auf Chancengleichheit.
Dieser gilt gleichermaßen für die öffentlich-rechtlichen
Veranstalter. Verbote wie in § 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich verhindern
aber gerade eine solche Chancengleichheit.
g. § 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich
StV beinhaltet daher keine verfassungsgemäße Ausgestaltung der
Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
h. Darüber hinaus bedeutet
die Regelung aber auch keine zulässige Schranke der Rundfunkfreiheit
im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG.
Jedes Verbot von Rundfunkveranstaltungen
bringt eine Beschränkung des Wettbewerbes mit sich. Der publizistische
Wettbewerb ist aber gerade essentiell zur Verwirklichung der freien Meinungsbildung
und dies insbesondere auch im regionalen Bereich. Ein solches Verbot wäre
also nur dann eine verhältnismäßige Schranke im Sinne des
Art. 5 Abs. 2 GG, wenn es zum Schutz überwiegender Rechtsgüter
geboten wäre. Das ist aber nicht der Fall.
8. a. Werbe- und Sponsoringverbote
wie in § 8 StV sind im öffentlich-rechtlichen Rundfunk grundsätzlich
zulässig. Die in der Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks mitenthaltene Finanzierungsgarantie erstreckt sich nicht auf
einzelne Formen der Finanzierung. Entscheidend ist, daß die Finanzierung
der Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten insgesamt
hinreichend gesichert ist und daß den Anstalten auf diese Weise die
Finanzierung derjenigen Programme ermöglicht wird, deren Veranstaltung
zur Wahrnehmung des Grundversorgungsauftrages erforderlich ist.
b. Ein Werbeverbot wie in
§ 8 StV beeinträchtigt nicht den publizistischen Wettbewerb in
den regionalen und lokalen Programmen, sondern dient ihm sogar, weil es
dazu beiträgt, daß an diesem Wettbewerb Beteiligte nicht aus
wirtschaftlichen Gründen ausscheiden müssen. Anderes würde
nur gelten, falls sich längerfristig ergeben sollte, daß die
Regionalprogramme des SWR sich ohne zusätzliche Einnahmen nicht finanzieren
ließen und der Gesetzgeber für eine anderweitige Kostendeckung
nicht Sorge getragen hätte.
c. Der Wortlaut des §
8 StV ist jedoch unglücklich und mißverständlich gefaßt.
Insoweit sollte in der amtlichen Begründung zum StV für Klarheit
gesorgt werden.
Verständlich und verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden ist, daß im lokalen und regionalen Programm
des SWR solche Werbung untersagt sein soll, die für dieses Programm
eigens beschafft wurde. Dies entspricht der Ratio, daß bei der lokal/
regional beschafften Werbung der privaten Seite ein gewisser Schutz zukommen
soll.
Zu weitgehend erscheint dagegen sowohl
nach dem Sachgehalt als auch im Sinne einer rechtsstaatlich tragfähigen
Begründung die Formulierung, daß lokal- und regionalbezogene
Werbung dem SWR generell untersagt sein soll.
Eine Lösung sollte soweit möglich
gesucht werden über eine präzisere Fassung des § 8, die
sich auf den Sinn eines angemessenen Schutzes der privaten Seite beschränkt,
mindestens aber über eine entsprechende "authentische Interpretation"
in der amtlichen Begründung.
9. a. Von wesentlicher Bedeutung
unter dem Gesichtpunkt der Rundfunkfreiheit als Programmfreiheit ist die
Regelung der Übertragungswege. Ohne eine hinreichende Zahl an Frequenzen
u.ä. läßt sich der Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks nicht erfüllen. Zur Grundversorgung rechnet nicht nur das
inhaltlich umfassende, meinungsvielfältige Programm, sondern ebenso
technisch die Fähigkeit der Anstalten, die gesamte Bevölkerung
ihres Sendegebietes mit den der Grundversorgung zuzurechnenden Programmen
erreichen zu können.
b. Der Verfassungsgrundsatz
der "Grundversorgung für alle" und auch die in § 41 Abs. 1 StV
getroffene Regelung legen nahe, daß mit § 41 Abs. 8 nicht eine
zwangsläufige Neuzuteilung des Frequenzbestandes von SDR/SWF an den
SWR zu einem bestimmten Zeitpunkt gemeint sein kann. Wenn nach § 41
Abs. 1 mit dem 1. Oktober 1998 "sämtliche . . . Sachmittel"
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von den aufgelösten SDR und SWF
auf den SWR übergehen, ist darin begriffsnotwendig auch der Frequenzbestand
der beiden bisherigen Anstalten eingeschlossen. Diese auf den SWR übergegangenen
Übertragungswege können von der Nachfolgeanstalt für ihre
Grundversorgungs- und sonst gesetzlich bestimmten Programme weiterbenutzt
werden, solange sie einen einschlägigen Bedarf schlüssig darzulegen
vermag.
10. a. Da die Freiheit des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks verfassungsrechtlich durch eine "staatsferne"
innere Organisation abgesichert sein muß, ergeben sich Grenzen
für das zulässige Ausmaß der staatlich/politischen Mitgliedschaften
("Staatsbank") in Rundfunkrat und Verwaltungsrat.
b. Die Rechtsprechung hat
bisher keine genauen Zahlen aufgestellt, jenseits deren ein unzulässig
intensiver Staatseinfluß angenommen werden müßte. Dabei
sind auch die Aufgaben des jeweiligen Gremiums mitzubedenken. Da Rundfunkfreiheit
vor allem anderen Programmfreiheit bedeutet, ist das Ausmaß denkbaren
Staatseinflusses im Rundfunkrat besonders kritisch zu sehen. Auf jeden
Fall wird ein majoritärer politischer Einfluß als verfassungsrechtlich
unzulässig angesehen.
c. Betrachtet man vor diesem
Hintergrund die Zusammensetzung des SWR-Rundfunkrates nach §
14 StV, ergeben sich keine ernsthaften verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der hier vorgesehene staatlich/politische Anteil von 20 % erzeugt in Verbindung
mit den breit gestreuten Entsendeberechtigungen der verschiedenen gesellschaftlich
relevanten Gruppen in Höhe von insgesamt ca. 80 % keine "grob einseitige"
Zusammensetzung des Rundfunkrates.
d. Schwieriger ist die verfassungsrechtliche
Zulässigkeit des staatlich/politischen Einflusses im künftigen
Verwaltungsrat des SWR zu beurteilen. Mit der in § 20 StV vorgesehenen
"Staatsbank" von 47 % der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat (7 von 15 Mitgliedern)
kommt die Regelung dem verfassungsrechtlich zulässigen Maximum staatlichen
Einflusses zumindest unmittelbar nahe, da insoweit anerkannt ist, daß
die staatlich/politische Seite jedenfalls nicht die Mehrheit in einem der
Kontrollgremien der Anstalten haben darf.
e. Im Hinblick auf die föderale
Aufgliederung der "Staatsbank" und die Aufgabenstellung des Verwaltungsrates,
die beim SWR wie auch sonst im wesentlichen wirtschaftlich-finanziell ausgerichtet
und damit von der Programmfreiheit als Kern der Rundfunkfreiheit etwas
stärker abgesetzt ist, als im Falle des Rundfunkrates, kann man die
Zusammensetzung des Verwaltungsrates nach § 20 StV, auch wenn sie
nicht über jeden Zweifel erhaben ist, noch nicht als "grob einseitig"
zugunsten des Staates begreifen und sie daher als noch verfassungsrechtlich
haltbar ansehen. Die ähnliche Zusammensetzung des ZDF-Verwaltungsrates
(gem. ZDF-StV in seiner Fassung von 1961) ist von der Rechtsprechung als
verfassungs-rechtlich hinnehmbar bewertet worden.
f. Rundfunkverfassungspolitisch
bedeutet § 20 StV allerdings eine bemerkenswerte Abweichung von den
entsprechenden Organisationsstrukturen bei SDR und SWF zu Lasten der "Staatsferne"
des SWR-Verwaltungsrates.
11. Insgesamt hat die rechtsgutachtliche
Untersuchung ergeben, daß der SWR-Staatsvertrag infolge seiner Regulierungsdichte
und damit verbundener Stärkungen der Position des Staates gegenüber
den Anstalten an verschiedenen wichtigen Stellen zu Lasten der "Staatsferne"
des SWR geht und an einer Stelle ("Fensterverbot" des § 3 Abs. 1,
2. Spiegelstrich StV) verfassungswidrig ist.
gez. Thomas Oppermann
Fußnoten:
[1]
Nach der Pressemitteilung 67/97 des Staatsministeriums vom 13.5.1997 soll
dieses "Fensterverbot" entfallen, vgl. auch unten bei c)
[2]
Gemäß Pressemitteilung 67/97 des Staatsministeriums Baden-Württemberg
v. 13.5.1997 soll den hier unter c) geäußerten Bedenken durch
Abänderung des StV vor einer Unterzeichnung Rechnung getragen werden.
[3]
Eine entsprechende Änderung des StV-Entwurfes soll nach der Pressemitteilung
Nr. 67/97 v. 13.5.1997 des Staatsministeriums Baden-Württemberg erfolgen;
vgl. auch oben bei III 2 c).
[4]
Die Fensterverbote in § 3 StV werden laut Pressemitteilung Nr. 67/97
vom 13.5.1997 des Staatsministeriums Baden-Württemberg in Abänderung
des Entwurfes des StV aufgehoben.