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VERWALTUNGSGERICHT MINDEN
Beschluss
11 L 1110/02
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen einer Sperrverfügung nach dem Mediendienstestaatsvertrag; hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
hat die 11. Kammer
am 31. Oktober 2002
durch
den Richter am Verwaitungsgericht E. [...],
den Richter am Verwaltungsgericht C. [...] und
den Richter am Verwaltungsgericht T. [...]
beschlossen:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin
(11 K 2646/02) gegen die Sperrverfügung der Antragsgegnerin vom 6.2.2002
in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 12.7.2002 wird wiederhergestellt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
G r ü n d e:
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Klage der Antragstellerin (11 K 2646/02) gegen die Sperrverfügung
der Antragsgegnerin vom 6.2.2002 in der gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO jetzt
maßgebenden Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.7.2002 ist zulässig und begründet.
Die Begründung für die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Sperrverfügung genügt allerdings den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Der Antragsgegnerin war der Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges ersichtlich
bewusst, und der Begründung der Anordnung vom 6.9.2002 lässt sich entnehmen,
dass sie aus besonderen Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles ausnahmsweise
eine sofortige Vollziehung für geboten hielt. Weiter gehende Anforderungen
stellt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.7.1994 - 18 B 1171/94 -,
NWVBl. 1994, 424 = AuAS 1994, 258, vom 26.5.1999 - 18 B 962/98 - und
vom 4.10.2002 - 18 B 380/02 -.
Der Aussetzungsantrag ist jedoch in der Sache begründet. Das öffentliche Interesse
an der sofortigen Vollziehbarkeit des streitigen Bescheides hat geringeres Gewicht
als das entgegenstehende Aufschubinteresse der Antragstellerin.
Im Rahmen der Interessenabwägung hält die Kammer die angefochtene Verfügung
weder für offensichtlich rechtmäßig noch für offensichtlich rechtswidrig. Ihre
Überprüfung im Klageverfahren wird die Klärung schwieriger Rechtsfragen erfordern, wie
allein schon der Umfang der streitbefangenen Bescheide und die bisherigen
umfangreichen Schriftsätze der Beteiligten zu den anstehenden Rechtsproblemen
verdeutlichen. Eine Klärung dieser Rechtsfragen in einem nur vorläufigen, auf eine
summarische Überprüfung beschränkten Rechtsschutzverfahren ist nicht angezeigt.
Die demnach gebotene allgemeine Interessenabwägung fällt zu Gunsten der
Antragstellerin aus. Für sie spricht bereits, dass Rechtsbehelfe gegen belastende
Verwaltungsakte - wie die hier streitige Verfügung - grundsätzlich aufschiebende Wirkung
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haben sollen (§ 80 Abs. 1 VwGO). Es ist kein überwiegender Grund dafür erkennbar,
hiervon im vorliegenden Fall abweichen zu müssen.
Sollte die Sperrverfügung zu Unrecht ergangen sein und würde der Antragstellerin
gleichwohl vorläufiger Rechtsschutz versagt, würden ihr bis zu einem rechtskräftigen
Obsiegen in einem Hauptsacheverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit bereits
erhebliche, nicht ohne weiteres wieder gutzumachende, ungerechtfertigte finanzielle
Nachteile entstehen, unabhängig von der - von den Beteiligten sehr unterschiedlich
beantworteten - Frage, wie groß zudem der (ggf. letztlich vergebliche) Aufwand für
eine sofortige Befolgung der Sperrverfügung tatsächlich ist.
Sollte die Sperrverfügung hingegen zu Recht ergangen sein, wären die Folgen einer
dann objektiv nicht berechtigten vorläufigen Rechtsschutzgewährung weniger schwer
wiegend. Die inkriminierten Webseiten mit - nach Darstellung der Antragsgegnerin - strafbaren
rechtsextremistischen Inhalten bleiben damit zwar (auch) über die Antragstellerin
als Provider vorläufig weiterhin erreichbar. Es ist jedoch ohne weiteres
wahrscheinlich, dass die an diesen Internetseiten Interessierten im Falle der
Sperrung des Zugangs zu diesen Seiten durch die Antragstellerin zu anderen,
insbesondere in den übrigen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland ansässigen
Providern wechseln würden, über die der Zugriff auf die inkriminierten Seiten nach
wie vor möglich ist. Die Antragsgegnerin selbst weist in ihrer Anordnung vom
6.9.2002 (S. 6 Mitte) - wenn auch in anderem Zusammenhang - auf die sehr nahe
liegende Möglichkeit eines Wechsels des Providers durch die Nutzer hin. Damit ist
das von der Antragsgegnerin mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Sperrverfügung verfolgte Ziel, schnellstmöglich den Zugang zu den inkriminierten
Internetseiten zu unterbinden, nur teilweise zu fördern, aber keinesfalls endgültig zu
erreichen. Es kommt hinzu, dass nach derzeitigem Stand 58 Provider aus Nordrhein-Westfalen
die inkriminierten Selten mittlerwelle schon gesperrt und nur 17 weitere
Provider Klage gegen die Sperrverfügungen der Antragsgegnerin erhoben haben;
über die Mehrzahl der nordrhein-westfälischen Provider ist also für die Masse der
Internetnutzer ein Zugriff auf die fraglichen Webseiten schon nicht mehr möglich. Das
relativiert die von der Antragsgegnerin bejahte Gefahr (Zugriffsmöglichkeit auf Webseiten
mit strafbarem Inhalt) weiter.
Das Argument der Antragsgegnerin, sie wolle mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
auch verhindern, dass die Antragstellerin - ebenso wie die weiteren Provider,
die gegen entsprechende Sperrverfügungen gerichtlich vorgehen - sich wirtschaftliche
Vorteile gegenüber denjenigen Providern verschafft, die den Sperrverfügungen
mittlerweile Folge geleistet haben, verfängt in diesem Zusammenhang nicht.
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Es ist generell keine Aufgabe der Ordnungsverwaltung, Maßnahmen zum Schutz der
privatwirtschaftlichen Interessen von Marktkonkurrenten zu ergreifen. Abgesehen
davon ist das Argument der Antragsgegnerin widersprüchlich, weil sie mit der Anordnung
der sofortigen Vollziehung gerade denjenigen Wettbewerbern auf dem Providermarkt
Vorteile verschafft, gegen die außerhalb von Nordrhein-Westfalen gar keine
entsprechenden Sperrverfügungen ergehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei
legt die Kammer ein erheblich höheres Interesse der Antragstellerin am vorliegenden
Verfahren zu Grunde, als es der - in einem Eilverfahren regelmaßig zu halbierende - gesetzliche
Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zum Ausdruck bringt, allerdings - unter
Berücksichtigung der völlig unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten
über den Aufwand für die Umsetzung der Sperrverfügung und deren mögliche Auswirkungen - in
deutlich geringerer Höhe, als die Antragstellerin die ihr angeblich entstehenden
Kosten (eidesstattliche Versicherung ihres W. [...] vom 18.9.2002)
und Folgeschäden veranschlagt; den drohenden Verlust eines namhaften
Großkunden [...] bei Befolgung der streitigen Sperrverfügung hat die Antragstellerin
nicht plausibel dargelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss zu 1. kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der
Entscheidung Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8,
32423 Minden, oder Postfach 32 40, 32389 Minden) eingelegt werden, über die das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu
begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde
vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen
bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung
abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung
auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes
mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte
mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der
zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Auf die besonderen
Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen.
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Der Beschluss zu 2. ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen den Beschluss zu 3. kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde
bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden, oder Postfach 32 40, 32389 Minden)
eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in
Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde ist
nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt.
[gez.]
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