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Teledienstedatenschutzgesetz
(TDDSG, Art. 2 IuKDG)
Weitere Informationen zum Thema:
Amtliche
Begründung zum IuKDG
Staatsvertrag
über Mediendienste
Amtliche Begründung
zum MStV
FAQ:
Rechtspflichten von Internet Service Providern
FAQ:
Rechtspflichten von Nutzern
Gesetz
zur Regelung der Rahmenbedingungen
für Informations- und Kommunikationsdienste
(Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG)
vom 22. Juli 1997
(Bundesgesetzblatt 1997, Teil I Nr. 52,
Bonn, 28. Juli 1997, S. 1870)
Artikel
2
Gesetz über den Datenschutz bei
Telediensten
(Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG)
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten
für den Schutz personenbezogener Daten bei Telediensten im Sinne des
Teledienstegesetzes.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über
den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht
in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
-
"Diensteanbieter" natürliche oder
juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste zur Nutzung
bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
-
"Nutzer" natürliche oder juristische
Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
§ 3
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten dürfen
vom Diensteanbieter zur Durchführung von Telediensten nur erhoben,
verarbeitet und genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift
es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für
die Durchführung von Telediensten erhobene Daten für andere Zwecke
nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es
erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Der Diensteanbieter darf die
Erbringung von Telediensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in
eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig
machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht
oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
(4) Die Gestaltung und Auswahl technischer
Einrichtungen für Teledienste hat sich an dem Ziel auszurichten, keine
oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten
und zu nutzen.
(5) Der Nutzer ist vor der Erhebung
über Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren,
die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und
eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten,
ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt
der Unterrichtung muß für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und
der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung
im Sinne der Absätze 1 und 2.
(6) Der Nutzer ist vor Erklärung
seiner Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung
für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einwilligung kann auch elektronisch
erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, daß
-
sie nur durch eine eindeutige und bewußte
Handlung des Nutzers erfolgen kann,
-
sie nicht unerkennbar verändert
werden kann,
-
ihr Urheber erkannt werden kann,
-
die Einwilligung protokolliert wird
und
-
der Inhalt der Einwilligung jederzeit
vom Nutzer abgerufen werden kann.
§ 4
Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer
die Inanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter
Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar
ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeiten zu informieren.
(2) Der Diensteanbieter hat durch
technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß
-
der Nutzer seine Verbindung mit dem
Diensteanbieter jederzeit abbrechen kann,
-
die anfallenden Daten über den
Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar
nach deren Beendigung gelöscht werden, soweit nicht eine längere
Speicherung für Abrechnungszwecke erforderlich ist,
-
die Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme
Dritter geschützt in Anspruch nehmen können,
-
die personenbezogenen Daten über
die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste durch einen Nutzer getrennt
verarbeitet werden; eine Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig,
soweit dies nicht für Abrechnungszwecke erforderlich ist.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen
Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei
Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte
Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des
Pseudonyms zusammengeführt werden.
§ 5
Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene
Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für
die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines
Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Telediensten
erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung
der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung
oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Teledienste ist nur zulässig,
soweit der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat.
§ 6
Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene
Daten über die Inanspruchnahme von Telediensten nur erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit dies erforderlich ist,
-
um dem Nutzer die Inanspruchnahme von
Telediensten zu ermöglichen (Nutzungsdaten) oder
-
um die Nutzung von Telediensten abzurechnen
(Abrechnungsdaten).
(2) Zu löschen hat der Diensteanbieter
-
Nutzungsdaten frühestmöglich,
spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es
sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,
-
Abrechnungsdaten, sobald sie für
Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten,
die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme
bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4
gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises
zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser
Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.
(3) Die Übermittlung von Nutzungs-
oder Abrechnungsdaten an andere Diensteanbieter oder Dritte ist unzulässig.
Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt.
Der Diensteanbieter, der den Zugang zur Nutzung von Telediensten vermittelt,
darf anderen Diensteanbietern, deren Teledienste der Nutzer in Anspruch
genommen hat, lediglich übermitteln
-
anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken
deren Marktforschung,
-
Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke
der Einziehung einer Forderung erforderlich sind.
(4) Hat der Diensteanbieter mit einem
Dritten einen Vertrag über die Abrechnung des Entgelts geschlossen,
so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es
für diesen Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist zur Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.
(5) Die Abrechnung über die
Inanspruchnahme von Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art,
Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener
Teledienste nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen
Einzelnachweis.
§ 7
Auskunftsrecht des Nutzers
Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit
die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich
beim Diensteanbieter einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers
auch elektronisch zu erteilen. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer kurzfristigen
Speicherung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes
nicht nach § 34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.
§ 8
Datenschutzkontrolle
(1) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes
findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung
auch vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung
von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
(2) Der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz beobachtet die Entwicklung des Datenschutzes bei Telediensten
und nimmt dazu im Rahmen seines Tätigkeitsberichtes nach § 26
Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes Stellung.
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©
Patrick Mayer, 1998 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 1998-03-31 / URL: http://www.artikel5.de/gesetze/iukdg_2.html
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