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Begründung
zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
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Der hier wiedergegebene Text entspricht
der Amtlichen Begründung zum vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag.
Der Staatsvertrag ist noch nicht in Kraft getreten.
[ Text
des vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags ]
Begründung
zum Vierten Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
A. Allgemeines
Die Regierungschefs der Länder
haben vom 16. Juli bis 31. August 1999 den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
unterzeichnet. Dabei wurden die in der Anlage wiedergegebenen Protokollerklärungen
abgegeben.
Die Änderungen des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages
betreffen den Rundfunkstaatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag,
den Deutschlandradio-Staatsvertrag, den Rundfunkgebührenstaatsvertrag,
den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Mediendienste-Staatsvertrag.
Dabei wurden sowohl die Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen
Rundfunk als auch für den privaten Rundfunk in vielen Bereichen ergänzt
bzw. modifiziert.
Der Vierte Rundfunkänderungsstaatsvertrag
dient sowohl der Umsetzung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie
89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit
(EG-Fernsehrichtlinie) als auch der Umsetzung des Änderungsprotokolls
zum Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende
Fernsehen des Europarates vom 9. September 1998 (Europaratskonvention über
das grenzüberschreitende Fernsehen). Die Ratifikation des Änderungsprotokolls
zur Europaratskonvention über das grenzüberschreitende Fernsehen
bleibt dabei einem gesonderten Zustimmungsgesetz des Bundes sowie den erforderlich
werdenden Ratifikationsgesetzen der Länder vorbehalten. Beide europäischen
Regelungswerke sind aufeinander abgestimmt und enthalten als Regelungsziele
die gegenseitige Anerkennung von nationalen Regelungen über die Ausstrahlung
von Großereignissen im frei empfangbaren Fernsehen, größere
Handlungsspielräume bei den Bestimmungen über Werbung, Sponsoring
und insbesondere beim Teleshopping sowie die Kennzeichnungspflicht für
jugendgefährdende Sendungen.
Darüber hinaus enthält
der Vierte Rundfunkänderungsstaatsvertrag noch Regelungen über
weitere Verbesserungen des Jugendschutzes, bestimmte Erscheinungsformen
der Werbung, die Belegung von Kabelnetzen mit digitalen Programmen sowie
Ergänzungen zu den Regelungen über den diskriminierungsfreien
Zugang zu Dekodern und Navigatoren. Die Ergänzungen sowie die Regelungen,
die bereits mit dem Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26.
August bis 11. September 1996 getroffen wurden, dienen zugleich der Umsetzung
der Richtlinie 95/47 EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung
von Fernsehsignalen.
Ferner eingefügt sind im Rundfunkstaatsvertrag
digitale Programmermächtigungen für die in der Arbeitsgemeinschaft
der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland
(ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Zweite Deutsche
Fernsehen (ZDF).
Mit dem vorliegenden Regelungswerk
wird der Ordnungsrahmen für beide Säulen des dualen Rundfunksystems,
öffentlich-rechtliche wie private Veranstalter gleichermaßen,
fortentwickelt. Für die privaten Veranstalter wird von den größeren
Handlungsspielräumen, die die Änderungsrichtlinie zur EG-Fernsehrichtlinie
bei der Werbung, beim Sponsoring und beim Teleshopping vorsieht, in weitem
Umfang Gebrauch gemacht. Für ARD und ZDF wird zugleich mit den Ermächtigungen
für digitale Angebote der Bestands- und Entwicklungsgarantie aus Artikel
5 Grundgesetz Rechnung getragen. Mithin haben ARD und ZDF auch im digitalen
Zeitalter einen umfassenden öffentlichen Auftrag.
Für den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
ist die Form eines Artikelstaatsvertrages gewählt worden. Artikel
8 enthält dabei die Ermächtigung für die Staats- und Senatskanzleien
der Länder, den Wortlaut der geänderten Staatsverträge in
der Fassung, die sich aus dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Ein solcher Artikel-Staatsvertrag
ist geboten, um ein einheitliches In-Kraft-Treten aller einzelnen Staatsverträge
zum 1. April 2000 zu gewährleisten und damit eine einheitliche Rahmenordnung
für den öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk vorzusehen.
Der Vierte Rundfunkänderungsstaatsvertrag
belässt dabei den in den nachfolgenden Artikeln aufgeführen Staatsverträgen
ihre rechtliche Selbständigkeit.
[ Text
des vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags ]
B. Zu den einzelnen
Artikeln
I.
Begründung zu Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
1. Allgemeines
Die Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
ist erfolgt, um die Bestimmungen über die Werbung, das Sponsoring
und das Teleshopping an die geänderten Bestimmungen der EG-Fernsehrichtlinie
anzupassen. Daneben sind noch weitere Regelungen bestimmter Erscheinungsformen
der Werbung (geteilter Bildschirm, virtuelle Werbung) enthalten. Weiter
enthält die Bestimmung die neu gefassten Regelungen zum Jugendschutz,
einschließlich der Kennzeichnungspflicht für jugendgefährdende
Sendungen, die die EG-Fernsehrichtlinie und das Europaratsübereinkommen
über das grenzüberschreitende Fernsehen vorsehen. Darüber
hinaus sind enthalten die Ermächtigungen für ARD und ZDF für
digitale Angebote, die Bestimmungen über die Kabelkanalbelegung und
über den diskriminierungsfreien Zugang. Ebenso enthalten ist eine
Bestimmung über die Ausstrahlung von Großereignissen im frei
empfangbaren Fernsehen, einschließlich der von der EG-Fernsehrichtlinie
und der Europaratskonvention über das grenzüberschreitende Fernsehen
vorgesehenen Anerkennungsregelung für Regelungen anderer europäischer
Staaten. Schließlich sind auch noch einige redaktionelle Änderungen
erfolgt.
2. Zu den einzelnen
Bestimmungen
Zu Nummer 1
Nummer 1 enthält die aufgrund der
nachfolgenden Änderungen notwendig werdenden Änderungen im Inhaltsverzeichnis.
Zu Nummer 2
In Nummer 2 werden die notwendigen Ergänzungen
bei den Begriffsbestimmungen vorgenommen. Die Änderung in Buchstabe
a) stellt dabei klar, dass der Rundfunkstaatsvertrag grundsätzlich
nur für Rundfunk Anwendung findet; unabhängig hiervon werden
in § 20 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 bis 5 jedoch auch Bezüge
zu Mediendiensten mitgeregelt.
Buchstabe b) enthält mit den
neu angefügten Nummern 5 bis 9 eine Erweiterung der Begriffsdefinitionen.
Die Begriffsbildungen folgen weitgehend der EG-Fernsehrichtlinie und liegen
auch der Europaratskonvention über das grenzüberschreitende Fernsehen
zugrunde. Damit ist gewährleistet, dass bei einer Auslegung des Rundfunkstaatsvertrages
auf diese europäischen Definitionen und ihre Auslegung zurückgegriffen
werden kann.
Die neu eingefügte Nummer 5
übernimmt die Begriffsbestimmung der Fernsehwerbung aus Artikel 1
Buchstabe c) der EG-Fernsehrichtlinie, die auch der Europaratskonvention
über das grenzüberschreitende Fernsehen zugrunde liegt. §
7 Abs. 8 bleibt unberührt.
Die in Nummer 6 neu eingefügte
Definition der Schleichwerbung übernimmt die in Artikel 1 Buchstabe
d) der EG-Fernsehrichtlinie enthaltene Definition der Schleichwerbung,
die auch der Europaratskonvention über das grenzüberschreitende
Fernsehen zugrunde liegt. Die Definition war bisher in § 7 Abs. 5
Satz 2 enthalten.
Nummer 7 übernimmt die in Artikel
1 Buchstabe e) der EG-Fernsehrichtlinie enthaltene sowie der Europaratskonvention
über das grenzüberschreitende Fernsehen zugrunde liegende Definition
des Sponsoring.
Nummer 8 dient ebenfalls der Übernahme
der in Artikel 1 Buchstabe f) der EG-Fernsehrichtlinie enthaltenen Definition
des Teleshopping wie sie auch der Europaratskonvention über das grenzüberschreitende
Fernsehen zugrunde liegt. Sie ersetzt damit die bisher in § 18 enthaltene
Definition des Fernseheinkaufs.
Neu eingefügt ist mit Nummer
9 die Definition des Programmbouqets. Diese Definition gilt für öffentlich-rechtlichen
wie für privaten Rundfunk gleichermaßen. Dabei ist unter Programmbouqet
das Gesamtangebot von Programmen und Diensten zu verstehen. Diese Terminologie
liegt insbesondere auch den Ermächtigungen für ARD und ZDF für
digitale Angebote in § 19 zugrunde. Die auf die Definition des Programmbouquets
aufbauenden Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages für öffentlich-rechtliche
und private Angebote richten sich dabei an die jeweiligen Rundfunkveranstalter.
Sie geben technischen Dienstleistern, wie Kabelnetzbetreibern, nicht die
Befugnis, die vom Veranstalter gebündelten Programmbouquets gegen
den Willen des Veranstalters zu entbündeln und neu zusammenzufügen.
Dies lässt jedoch abweichende Vereinbarungen eines Veranstalters eines
Programmbouquets mit dem technischen Dienstleister unberührt.
Zu Nummer 3
Durch Nummer 3 wird in § 2 a erstmals
ein gemeinsamer Grundstandard von Programmgrundsätzen festgelegt,
der wesentliche Grundwerte enthält, die bei der Programmgestaltung
des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks Beachtung finden
müssen. Eine materielle Änderung der bisherigen Bestimmungen
ist damit nicht verbunden. Satz 4 stellt dabei klar, dass weitergehende
landesrechtliche Anforderungen an die Gestaltung der Sendungen sowie die
weitergehenden Anforderungen an die Programme bundesweiter privater Veranstalter
in § 41 unberührt bleiben.
Zu Nummer 4
Mit Nummer 4 werden einzelne Absätze
des § 3 über unzulässige Sendungen, Jugendschutz abgeändert
bzw. neu gefasst.
Buchstabe a) fasst den Katalog der
unzulässigen Sendungen in Absatz 1 neu.
In Nummer 1 wird nunmehr umfassend
auf sämtliche Bestimmungen des Strafgesetzbuches verwiesen, nach denen
die Ausstrahlung von Sendungen mit Strafe bedroht ist. Erfasst werden damit
insbesondere auch die bisher ausdrücklich aufgeführten Straftatbestände
der §§ 130, 131, 184 des Strafgesetzbuches (StGB). Daneben sind
aber auch andere Bestimmungen, wie etwa § 130a StGB, umfasst.
Unverändert übernommen
wurden die Nummern 2 bis 4.
Neu eingefügt wird mit Nummer
5 eine Auffangklausel, wonach Sendungen auch dann unzulässig sind,
wenn sie keine Verstöße gegen die in Nummern 1 bis 4 aufgeführten
Bestimmungen enthalten, jedoch in sonstiger Weise die Menschenwürde
verletzen.
Mit Buchstabe b) neu eingefügt
wird in Absatz 3 eine Bestimmung, die die Verbreitung von Sendungen, die
ganz oder im Wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die
Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften und Medieninhalte aufgenommen sind, von einer vorherigen Erlaubnis
des zuständigen Kontrollorgans abhängig macht. Bisher konnten
öffentlich-rechtliche und private Veranstalter die abweichende Bewertung
selbst treffen. Diese wurde dann erst nachträglich durch die Aufsichtsgremien
kontrolliert. Nunmehr ist vorgesehen, dass von dem generellen Verbot des
Satzes 1 bei den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
und dem ZDF nur abgewichen werden kann, wenn deren zuständiges Organ
(insbesondere Rundfunkrat, Fernsehrat) dies vorher gestattet. Bei privaten
Veranstaltern ist zuvor die Zustimmung der für die Aufsicht zuständigen
Landesmedienanstalt einzuholen. Damit kann weiterhin die verfassungsrechtlich
gebotene Abwägung zwischen den beiden Rechtsgütern der Meinungsfreiheit
und des Jugendschutzes erfolgen. Die Ausstrahlung dieser Sendungen ist
dann zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr zulässig, wenn die mögliche
sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen unter Berücksichtigung
aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann; dies entspricht
der bisherigen Rechtslage. Neu eingefügt ist, dass im Falle der Ablehnung
eines Ausnahmeantrags nach Satz 1 ein erneuter Antrag nur gestellt werden
kann, wenn durch Bearbeitung solche Teile verändert worden sind, die
die Indizierung offenkundig veranlasst haben. Damit kann ein Veranstalter
nur durch das Herausschneiden der entsprechenden Szenen bzw. die Bearbeitung
des jeweiligen Teils der Sendung die Möglichkeit erhalten, erneut
in eine Prüfung der Ausstrahlung des Filmes einzutreten.
Buchstabe c) fügt zwei neue
Absätze ein.
Mit dem neu eingefügten Absatz
4 wird der Kennzeichnungspflicht aus Artikel 22 Abs. 3 der EG-Fernsehrichtlinie
entsprochen. Dabei schreibt die Bestimmung keine bestimmte Art der Kennzeichnung
vor. Möglich ist sowohl die akustische Ankündigung als auch die
optische Kennzeichnung während der gesamten Sendung. Die in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Landesmedienanstalten
sollen sich jedoch um eine einheitliche Handhabung bemühen. Dabei
soll eine Kennzeichnungsmöglichkeit gewählt werden, die zusätzliche
Werbeeffekte für jugendgefährdende Sendungen vermeiden hilft.
Neu eingefügt wird ferner Absatz
5. Danach können die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende
Satzungen für digital verbreitete Programme des privaten Fernsehens
festlegen, unter welchen Voraussetzungen von den Sendezeitbeschränkungen
der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise abgewichen werden kann, sofern
der Veranstalter diese Sendungen mit einer allein für diese Sendungen
verwandten Technik verschlüsselt und vorsperrt (Satz 1). Die Norm
füllt damit den Grundtatbestand in Absatz 2 Satz 1 aus, wonach auch
durch andere Maßnahmen als durch Sendezeitbeschränkungen den
Belangen des Jugendschutzes Rechnung getragen werden kann. Die Norm gilt
nur für private Veranstalter, soweit diese digitale Programme verbreiten.
Für analog verbreitete Programme
sowie für ein mögliches Abweichen von den Sendezeitbeschränkungen
im öffentlich-rechtlichen Rundfunk können allein die Grundnorm
in Absatz 2 Satz 1 herangezogen werden.
Der Veranstalter hat nach der Bestimmung
des Satzes 2 bei der senderseitigen Vorsperrung sicherzustellen, dass die
Freischaltung durch den Nutzer grundsätzlich nur für die Dauer
der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist. Satz
3 gewährt den Landesmedienanstalten die Befugnis in den Satzungen
zu bestimmen, welche genauen Anforderungen an die Verschlüsselung
und Vorsperrung von Sendungen zu stellen sind. Diese Anforderungen haben
sich daran zu orientieren, wie der Jugendschutz am effektivsten gewährleistet
werden kann. Dabei können die Landesmedienanstalten von den Sendezeitbeschränkungen
ganz oder teilweise abweichen. Die Bestimmung wird ergänzt durch §
53 a. Danach gilt § 3 Abs. 5 versuchsweise bis zum 31. Dezember 2002.
Wird seine Anwendung nicht bis zum 31. Dezember 2002 durch eine staatsvertragliche
Vereinbarung aller Länder verlängert, tritt die Bestimmung zum
1. Januar 2003 außer Kraft.
Buchstabe d) enthält die notwendigen
redaktionellen Anpassungen im bisherigen Absatz 4 und nunmehrigen Absatz
6.
Buchstabe e) enthält in aa)
und cc) notwendige redaktionelle Anpassungen im bisherigen Absatz 5 und
nunmehrigen Absatz 7.
Buchstabe bb) fügt in Satz
2 eine Neuregelung über die Anordnung von zeitlichen Beschränkungen
für Sendeformate ein. Nach dieser Regelung können die Landesmedienanstalten
nunmehr ein komplettes Sendeformat (etwa eine Talkshow-Reihe) insgesamt
bewerten und sind nicht auf die Bewertung einer einzelnen Folge angewiesen.
So kann verlangt werden, dass das komplette Sendeformat am späten
Abend ausgestrahlt wird, weil es in der Vergangenheit bei einzelnen Sendungen
jugendschutzrelevante Inhalte aufgewiesen hat. Ob es sich dann bei der
konkreten Einzelfolge um eine Folge handelt, die keine jugendschutzrelevanten
Inhalte aufweist, ist unerheblich. Die Regelung enthält damit eine
Klarstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage und ermöglicht
es den Landesmedienanstalten, nicht nur repressive Maßnahmen bei
einem Verstoß ergreifen zu können, sondern bereits im Vorfeld
der Ausstrahlung dem Jugendschutz zur Geltung zu verhelfen.
Buchstabe f) enthält eine redaktionelle
Folgeänderung.
Neu eingefügt wird mit Buchstabe
g) Absatz 9, der die Landesmedienanstalten zur Abgabe eines Berichtes über
die Durchführung der Bestimmungen über unzulässige Sendungen
und Jugendschutz verpflichtet. Nach Satz 1 ist dieser Bericht erstmals
zum 31. Dezember 2001 und danach alle 2 Jahre zu veröffentlichen.
Er soll insbesondere über die Entwicklung der veranstalterseitigen
Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen nach Absatz 5, der Praxis
und Akzeptanz in den Haushalten und der Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung
von Sendezeitbeschränkungen Auskunft geben. Damit soll insbesondere
sichergestellt werden, dass die nach § 53 a nur versuchsweise bis
zum 31. Dezember 2002 geltende Bestimmung des Absatzes 5 überprüft
werden kann. Darüber hinaus sind jedoch auch die weiteren Bestimmungen
über unzulässige Sendungen und Jugendschutz zu überprüfen.
Nach Satz 2 sollen die Landesmedienanstalten eine vergleichende Analyse
zu internationalen Entwicklungen in den Bericht aufnehmen. Damit ist sichergestellt,
dass auch die internationalen Entwicklungen der Entscheidung über
eine mögliche Neufassung der Bestimmungen über unzulässige
Sendungen und Jugendschutz zugrunde gelegt werden können.
[ Text
des vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags ]
Zu Nummer 5
Mit Nummer 5 wird ein neuer § 5
a eingefügt, der die Übertragung von Großereignissen zum
Gegenstand hat. Damit ergreifen die Länder im Einklang mit Artikel
3 a Abs. 1 Satz 1 der EG-Fernsehrichtlinie Maßnahmen, die die Übertragung
von Großereignissen im frei empfangbaren Fernsehen gewährleisten.
Nach Absatz 1 Satz 1 ist die Ausstrahlung
im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
(Großereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlüsselt
und gegen besonderes Entgelt nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter
selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass
das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen
Fernsehprogramm zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereignisse
nicht möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann.
Was ein Großereignis im Sinne dieser Vorschrift, d.h. ein Ereignis
von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ist, wird in Absatz 2 definiert.
Absatz 1 Satz 1 verbietet dabei nicht generell die Ausstrahlung von solchen
Großereignissen im Fernsehen verschlüsselt und gegen besonderes
Entgelt. Vielmehr ist auch eine pay-tv- oder pay-per-view-Ausstrahlung
grundsätzlich möglich. Diese Ausstrahlung ist allerdings nur
dann zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter
- bei dem es sich nicht um einen Fernsehveranstalter, sondern z.B. auch
um den Inhaber der Rechte an dem Großereignis handeln kann - zu angemessenen
Bedingungen ermöglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei
empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik
Deutschland zeitgleich bzw. gerinfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden
kann. Eine Pflicht zur Übertragung eines Großereignisses in
einem zuzahlungsfrei empfangbaren Fernsehprogramm enthält § 5
a nicht. Vielmehr reicht es aus, wenn der pay-tv- oder pay-per-view-Veranstalter
die Rechte zu angemessenen Bedingungen angeboten und sich kein Veranstalter
zu einer Ausstrahlung oder zu einem Erwerb der Rechte bereit erklärt
hat. So darf daher der Preis für die Ausstrahlungen in einem allgemein
zugänglichen und frei empfangbaren Programm nicht überhöht,
das heißt unverhältnismäßig hoch sein. Wann Bedingungen
unangemessen sind, richtet sich im Übrigen stets nach den Umständen
des Einzelfalls; einer generalisierenden Betrachtungsweise sind insoweit
enge Grenzen gesetzt. Besteht zwischen dem Fernsehveranstalter bzw. dem
Dritten einerseits, und dem dritten Fernsehveranstalter, in dessen Programm
eine allgemein zugängliche und frei empfangbare Ausstrahlung des Großereignisses
möglich wäre, andererseits keine Einigkeit über die Angemessenheit
der Bedingungen, so ordnet Satz 2 an, dass die Parteien in einem solchen
Fall rechtzeitig vor dem Großereignis ein Schiedsverfahren nach §§
1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) vereinbaren sollen. Kommt die Vereinbarung
eines Schiedsverfahrens aus Gründen, die der Fernsehveranstalter oder
der Dritte vorsätzlich oder fahrlässig zu vertreten haben, nicht
zu Stande, gilt die Übertragung nach § 5 a als nicht zu angemessenen
Bedingungen ermöglicht. In diesem Fall ist eine verschlüsselte
Ausstrahlung des Großereignisses und/oder dessen Ausstrahlung gegen
besonderes Entgelt unzulässig. Gemäß Satz 3 gilt als allgemein
zugängliches Programm ein Programm, das in mehr als zwei Dritteln
der Haushalte tatsächlich empfangbar ist. Nur eine solche allgemeine
Zugänglichkeit entspricht dem Zweck der Norm, einen freien Zugang
der Öffentlichkeit zu den Großereignissen zu gewährleisten.
Frei empfangbar ist dabei ein solches Fernsehprogramm in der Bundesrepublik
Deutschland, für dessen Empfang neben der Rundfunkgebühr und
gegebenenfalls neben den Gebühren für den Kabelanschluß
keine weiteren Zahlungen zu leisten sind. Ein solcher freier Zugang der
Öffentlichkeit zu den Großereignissen setzt eine Mitwirkung
des Inhabers der Rechte an dem Großereignis voraus. Wie der Fernsehveranstalter,
der ein Großereignis verschlüsselt und/oder gegen besonderes
Entgelt auszustrahlen beabsichtigt oder ein Dritter wie z.B. der Inhaber
der Rechte an dem Großereignis, ermöglicht, dass das Ereignis
zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm
in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich bzw. geringfügig zeitversetzt
ausgestrahlt werden kann, ist nicht im Einzelnen vorgeschrieben. Neben
einer eigenen "freien" Ausstrahlung durch den Fernsehveranstalter bzw.
den Rechteinhaber kommt insbesondere ein öffentliches Angebot an dritte
Fernsehveranstalter, deren Programm allgemein zugänglich und frei
empfangbar ist, zur Ausstrahlung des Großereignisses in Betracht.
Absatz 2 Satz 1 bestimmt entsprechend
den Anforderungen nach Artikel 3 a Abs. 1 Satz 3 der EG-Fernsehrichtlinie
auf eindeutige und transparente Weise in einer abschließenden Liste
nationale und nichtnationale Ereignisse, denen in der Bundesrepublik Deutschland
eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beigemessen wird. Diese auf
wenige Ereignisse beschränkte Liste trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
bei der Einschränkung von Grundrechten Rechnung. Die herausragende
gesellschaftliche Bedeutung der aufgelisteten Ereignisse ergibt sich aus
sich selbst. Sie folgt insbesondere aus der Einzigartigkeit bestimmter
Ereignisse, die auch wegen der damit verknüpften Ideale der Völkerverständigung
einen überragenden gesellschaftlichen und sportpolitischen Stellenwert
beanspruchen. Sie folgt ferner aus der identitätsstiftenden Wirkung
der aufgelisteten Spiele aus dem Bereich des Fußballs gerade in Deutschland,
wo Spiele der deutschen Nationalmannschaft, Endspiele um europäische
Vereinsmeisterschaften mit deutscher Beteiligung, aber auch die entscheidenden
Spiele um den DFB-Vereinspokal, nicht zuletzt durch eine umfangreiche publizistische
Vor- und Nachbetrachtung dauerhaft und nicht nur zeitweise eine andere
Großereignisse deutlich übersteigende Aufmerksamkeit in der
Öffentlichkeit erfahren. Unter den Begriff europäische Vereinsmeisterschaften
fallen auch solche Wettbewerbe, die den bisher bezeichneten Wettbewerben
nachfolgen oder ihnen vergleichbar sind. Satz 2 bestimmt, dass bei Großereignissen,
die wie die Olympischen Sommer- und Winterspiele, aus mehreren Einzelereignissen
bestehen, jedes Einzelereignis als Großereignis gilt. Sofern Entscheidungen
z. B. bei den Olympischen Sommer- und Winterspielen parallel erfolgen,
hat der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu ermöglichen,
dass zumindest eine dieser Entscheidungen in einem frei empfangbaren und
allgemein zugänglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland
zeitgleich ausgestrahlt werden kann, während die andere Entscheidung
geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. Bei weniger attraktiven
Sportarten eines mehrgliedrigen Großereignisses, dürfte es in
der Regel dagegen ohnehin kaum möglich sein, eine Ausstrahlung im
frei empfangbaren Fernsehen zu erreichen. Ist dies der Fall, bleibt grundsätzlich
der Weg frei, diese Sportarten verschlüsselt und gegen besonderes
Entgelt auszustrahlen.
Die Aufnahme oder Herausnahme von
Ereignissen in diese Liste ist nur durch Staatsvertrag aller Länder
zulässig.
Absatz 3 dient der Umsetzung von
Artikel 3 a Abs. 3 der EG-Fernsehrichtlinie. Danach haben die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union im Rahmen des innerstaatlichen Rechts durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihrer Rechtshoheit
unterliegenden Fernsehveranstalter die von ihnen nach der Veröffentlichung
der EG-Fernsehrichtlinie erworbenen ausschließlichen Rechte nicht
in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit
in einem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird,
die von diesem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 a Abs.
1 und 2 der EG-Fernsehrichtlinie bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt-
oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse
aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte
Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung
zu verfolgen, wie dies von dem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel
3 a Abs. 1 der EG-Fernsehrichtlinie festgelegt worden ist. Die Bestimmung
knüpft dabei zunächst an das in Artikel 3 a Abs. 2 der EG-Fernsehrichtlinie
festgelegte Verfahren an, nach dem Maßnahmen eines EU-Mitgliedstaates,
die dieser gemäß Artikel 3 a Abs. 1 der EG-Fernsehrichtlinie
getroffen hat, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht geprüft
und anschließend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlicht werden. Teilt ein EU-Mitgliedstaat seine Bestimmungen
über die Ausstrahlung von Großereignissen nach Artikel 3 a der
EG-Fernsehrichtlinie der Europäischen Kommission mit, erhebt die Kommission
nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung Einwände und werden
die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaft veröffentlicht, ist die Ausstrahlung dieser Großereignisse
verschlüsselt und gegen Entgelt durch Fernsehveranstalter, die der
deutschen Rechtshoheit unterliegen, für diesen Mitgliedstaat nur zulässig,
wenn der Fernsehveranstalter nach den im Amtsblatt veröffentlichten
Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates ihre Übertragung in
einem frei zugänglichen Programm ermöglicht. Satz 2 bestimmt
im Hinblick auf den in Artikel 3 a Abs. 3 der EG-Fernsehrichtlinie genannten
zeitlichen Anknüpfungspunkt ("nach der Veröffentlichung dieser
Richtlinie") einerseits sowie im Hinblick auf den Rechtsgrundsatz des Vertrauenschutzes,
dass Satz 1 nicht für die Übertragung von Großereignissen
für andere Mitgliedstaaten gilt, an denen Fernsehveranstalter vor
dem 30. Juli 1997 Rechte zur ausschließlichen verschlüsselten
Übertragung gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat erworben haben.
Absatz 4 dient der Umsetzung der
Anerkennungsregelung für nationale Listen von Vertragsstaaten des
Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende
Fernsehen, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.
Sind entsprechende Bestimmungen eines Vertragsstaates nach dem Verfahren
gemäß Artikel 9 a Abs. 2 dieses Übereinkommens veröffentlicht,
so gilt nach Satz 1 diese Regelung grundsätzlich auch für der
deutschen Rechtshoheit unterworfene Veranstalter nach Maßgabe von
Artikel 9 a Abs. 2 des Übereinkommens. Die Erstreckung der Regelungen
des anderen Vertragsstaates auf die Bundesrepublik Deutschland erfolgt
nur dann nicht, wenn die Ministerpräsidenten der Länder der Regelung
innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch einstimmigen Beschluss die
Anerkennung versagen. Nach Satz 2 kann die Anerkennung nur versagt werden,
wenn die Bestimmungen des betreffenden Staates gegen das Grundgesetz oder
die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
verstoßen. Nach Satz 3 sind die für Veranstalter in Deutschland
nach dem vorbezeichneten Verfahren geltenden Bestimmungen in den amtlichen
Veröffentlichungsblättern der Länder bekannt zu machen.
Gemäß Satz 4 ist mit dem Tag der letzten Bekanntmachung in den
Veröffentlichungsblättern der Länder die Ausstrahlung von
Großereignissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen
betreffenden Staat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach
den veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Staates eine Übertragung
dort in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht.
Absatz 5 sieht vor, dass bei Verstößen
gegen die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 die nach dem jeweiligen
Landesrecht vorgesehenen zulassungsrechtlichen Maßnahmen ergriffen
werden. Nach Satz 2 kann als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
in minderschweren Fällen auch die Zulassung mit Nebenbestimmungen
versehen werden, soweit dies ausreicht, den Verstoß zu beseitigen.
Absatz 1 und Absatz 3 sind ferner
entsprechend dem mit Nummer 16 neu gefassten § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr.
13 bei Verstößen als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld
bewehrt.
Die gesamte Bestimmung kann gemäß
dem mit Nummer 19 neu eingefügten § 54 Abs. 3 gesondert gekündigt
werden. Die erstmalige Kündigung ist zum 31. Dezember 2004 mit einer
Kündigungsfrist von einem Jahr möglich. Danach kann sie jeweils
zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen.
Zu Nummer 6
Mit der Neufassung der §§
7 und 8 werden die im allgemeinen Teil des Rundfunkstaatsvertrages enthaltenen
Regelungen zu Werbung, Sponsoring und Teleshopping an die neu gefassten
Bestimmungen der EG-Fernsehrichtlinie angepasst. Grundsätzlich wird
dabei dem Wortlaut der europäischen Regelungen gefolgt, sodass deren
Auslegung auch für die Auslegung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages
maßgeblich ist. Ferner werden besondere Erscheinungsformen der Werbung
(geteilter Bildschirm, virtuelle Werbung) erstmalig geregelt.
Zu § 7
§ 7 enthält die neu gefassten
Bestimmungen über Inhalte von Werbung und Teleshopping sowie deren
Kennzeichnung. Dabei sind die neu gefassten Begriffsbestimmungen in §
2 Abs. 2 Nr. 5 und 8 zugrunde zu legen, die die Begriffsbildungen in der
EG-Fernsehrichtlinie und der Europaratskonvention über das grenzüberschreitende
Fernsehen übernehmen.
In Absatz 1 Sätzen 1 und 2
wurde lediglich die Regelung ausdrücklich auf das Teleshopping erstreckt.
Neu eingefügt wird in Satz 3 eine Regelung, wonach Teleshopping Minderjährige
nicht dazu anhalten darf, entsprechende Verträge abzuschließen.
Die Regelung ist durch Artikel 16 Abs. 2 der EG-Fernsehrichtlinie geboten
und soll das Ausnutzen der Unerfahrenheit von Minderjährigen ausschließen.
In Absatz 2 neu eingefügt wird
Satz 2, der die bisher geltende Regelung für Teleshopping auf Teleshopping-Spots,
Teleshopping-Fenster und deren Anbieter erstreckt.
In Absatz 3 wird ebenfalls nur die
bisher geltende Regelung auf das Teleshopping erweitert.
Neu eingefügt ist Absatz 4
mit einer Bestimmung über die Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes
mit Werbung. Nach Satz 1 ist die Teilbelegung danach zulässig, wenn
die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als
solche gekennzeichnet ist. Damit wird klargestellt, dass dem Trennungsgebot
von Werbung und Programm nach Absatz 3 Satz 2 nicht nur in zeitlicher Hinsicht,
sondern auch räumlich bei einer Unterteilung des Bildschirms Rechnung
getragen werden kann. Nach Satz 2 ist bestimmt, dass bei einer Teilbelegung
des Bildschirms mit Werbung diese Werbung als Spot-Werbung angesehen und
auf die Höchstgrenzen der Spot-Werbung für den öffentlich-rechtlichen
bzw. privaten Rundfunk angerechnet wird. Gemäß Satz 3 ist aber
zu beachten, dass eine Teilbelegung des Bildschirmes bei der Übertragung
von Gottesdiensten sowie bei Sendungen für Kinder sowohl im öffentlich-rechtlichen
Rundfunk (§ 14 Abs. 1) als auch im privaten Rundfunk (§ 44 Abs.
1) nicht zulässig ist. Die Regelung bezieht insgesamt nicht nur Werbung
in Bewegtbildern, sondern auch durch Standbilder oder Schriftbänder
bzw. feststehende Schriften ein. Damit wird klargestellt, dass es sich
bei solcher Werbung nicht um eigenständige Mediendienste handelt.
Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der Angebote auf dem Bildschirm vorzunehmen.
Eine andere Auslegung würde Umgehungen der Zeitgrenzen ermöglichen
und dem staatsvertraglichen Regelungsziel widersprechen.
Absatz 5 entspricht der bisherigen
Regelung.
Absatz 6 Satz 1 enthält wie
bisher das Verbot der Schleichwerbung. Es wird allerdings nunmehr auch
auf entsprechende Praktiken erstreckt, die insbesondere im Teleshopping
denkbar sind. Die bisher in Satz 2 enthaltene Definition der Schleichwerbung
wird gestrichen. Sie ist nunmehr in § 2 Abs. 2 Nr. 6 enthalten. Neu
eingefügt ist die Bestimmung in Satz 2. Sie stellt klar, dass virtuelle
Werbung, sofern sie entsprechend dieser Bestimmung eingefügt wird,
nicht als Schleichwerbung anzusehen ist. Damit wird aktuellen Entwicklungen
der Werbung in Europa Rechnung getragen. Die Einfügung virtueller
Werbung ist jedoch nur zulässig, wenn am Anfang und am Ende der betreffenden
Sendung hierauf hingewiesen wird. Ferner darf sie lediglich eine am Ort
der Übertragung ohnehin bestehende Werbung ersetzen. Nur dann erscheint
es gerechtfertigt, die bisherige strikte Trennung der Werbung durch den
Rundfunkveranstalter selbst und der Werbung am Ort des übertragenen
Ereignisses insoweit aufzulockern. Gleichzeitig wird damit vermieden, dass
bei der Übertragung des Ereignisses nicht vorhandene Werbeflächen
virtuell geschaffen werden. Dies rechtfertigt auch, die so eingefügte
virtuelle Werbung nicht auf die Zeitgrenzen der §§ 15 und 45
anzurechnen. Satz 3 stellt klar, dass andere Rechte unberührt bleiben.
Dies gilt insbesondere für bestehende Urheber- und Leistungsschutzrechte.
So wird der Einsatz virtueller Werbung in der Regel nur mit Zustimmung
des Veranstalters bzw. des von dem Austausch der Werbung Betroffenen möglich
sein. Darüber hinaus zu beachten sind die sonstigen Beschränkungen
des deutschen sowie europäischen Rechts.
In Absatz 7 ist lediglich die bisher
geltende Regelung für Fernsehwerbung auf das Teleshopping erweitert
worden.
Unverändert geblieben ist auch
Absatz 8 Satz 1. Nach Satz 2 wird das Verbot politischer, weltanschaulicher
oder religiöser Art auch auf das Teleshopping erstreckt. Neu eingefügt
ist in Satz 3 eine Regelung, wonach unentgeltliche Beiträge im Dienst
der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken
nicht als Werbung nach Satz 1 verboten sind. Dies entspricht der bisherigen
Auslegung und Handhabung. Es ermöglicht die Ausstrahlung von Beiträgen
im sozialen Bereich. Bei dieser Werbung handelt es sich auch nicht um Wirtschaftswerbung
im Sinne der Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 5, sodass in Übereinstimmung
mit Artikel 18 Abs. 3 der EG-Fernsehrichtlinie auch eine Anrechnung auf
die Dauer der Werbezeit gemäß §§ 15 und 45 nicht in
Betracht kommt. Satz 4 stellt klar, dass die Bestimmung über Sendezeit
für Dritte in § 42 unberührt bleibt. Gleiches gilt für
entsprechende Bestimmungen in den Staatsverträgen über das Deutschlandradio
und das ZDF sowie in den Staatsverträgen und Landesgesetzen für
die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten.
Zu § 8
In § 8 werden die Bestimmungen
über das Sponsoring ebenfalls an die geänderten Bestimmungen
der EG-Fernsehrichtlinie angepasst.
Die im bisherigen Absatz 1 enthaltene
Definition des Sponsoring ist nunmehr in § 2 Abs. 2 Nr. 7 aufgenommen.
Die Absätze 1 bis 3 entsprechen
weitgehend der bisherigen Rechtslage. Absatz 1 ist jedoch insofern verändert,
als nunmehr die Nennung des Sponsors am Ende oder am Anfang ausreicht.
Ein Hinweis am Anfang und am Ende der Sendung bleibt jedoch zulässig.
Absatz 4 ist neu eingefügt
aufgrund der Neuregelung in Artikel 17 Abs. 2 der EG-Fernsehrichtlinie.
Danach dürfen Sendungen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren
Haupttätigkeit die Herstellung von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen
ist.
Absatz 5 enthält ebenfalls
eine Neuregelung im Hinblick auf die Neufassung der EG-Fernsehrichtlinie
in Artikel 17 Abs. 3. Danach ist Sponsoring von Unternehmen, deren Tätigkeit
die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen
umfasst, nur in dem im einzelnen aufgeführten eingeschränkten
Umfang möglich. Gesponsert werden darf für den Namen oder das
Image des Unternehmens, nicht jedoch für bestimmte Arzneimittel oder
medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich
sind.
Absatz 6 entspricht unverändert
der bisherigen Rechtslage.
[ Text
des vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags ]
Zu Nummer 7
Der bisherige § 10 (Meinungsumfragen)
wird um eine Regelung zur Berichterstattung und für Informationssendungen
in Absatz 1 ergänzt.
Absatz 1 greift die bisher für
private Veranstalter in § 41 Abs. 3 geltende Regelung zur Berichterstattung
und zu Informationssendungen auf. Sie wird dabei zugleich auch auf sämtliche
öffentlich-rechtliche Veranstalter erstreckt. Neu eingefügt ist
in Satz 1 lediglich, dass Berichterstattung und Informationssendungen auch
beim Einsatz virtueller Elemente den anerkannten journalistischen Grundsätzen
entsprechen müssen. Damit wird der Empfehlung des Ständigen Ausschusses
des Europarates zum Europäischen Übereinkommen über das
grenzüberschreitende Fernsehen vom 5./6.Dezember 1996 zu dem Einsatz
virtueller Elemente bei Informations- und Magazinsendungen ausdrücklich
Rechnung getragen. Der Einsatz virtueller Elemente in diesen Sendungen
ist danach insbesondere zur Illustration zulässig. Nicht verfälscht
werden darf jedoch der Nachrichtengehalt eines übertragenen Bildes.
Die Sätze 2 und 3 entsprechen der bisherigen Rechtslage.
Absatz 2 entspricht der bisherigen
Regelung.
Zu Nummer 8
Mit der Regelung in Nummer 8 wird die
Bestimmung des § 14 über die Einfügung der Werbung um die
Regelung zur Einfügung von Teleshopping-Spots für öffentlich-rechtliche
Veranstalter ergänzt. Desweiteren werden in Absatz 2 Klarstellungen
hinsichtlich des Blockwerbegebots und in Absatz 3 hinsichtlich der Berechnung
der Dauer einer Sendung aufgenommen. Mit der Übernahme der Formulierungen
der EG-Fernsehrichtlinie soll sichergestellt werden, dass die Auslegung
der Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages im Lichte der Auslegung der
europäischen Regelungswerke erfolgen muss. Die entsprechende Regelung
für private Veranstalter ist in dem ebenfalls neu gefassten §
44 enthalten.
In Absatz 1 wird die bisherige Regelung
über das Verbot der Unterbrechung der Übertragung von Gottesdiensten
sowie Kindersendungen durch Werbung auf Teleshopping-Spots erweitert.
Die Regelung in Absatz 2 Satz 1
über das Blockwerbegebot wird ebenfalls ergänzt im Hinblick auf
die Einfügung von Teleshopping-Spots. Satz 2 übernimmt den Wortlaut
der EG-Fernsehrichtlinie, wonach einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots
die Ausnahme bilden müssen. Damit ist klargestellt, dass das Blockwerbegebot
nicht uneingeschränkt gilt. In Satz 3 wird die bisherige Regelung
wiederum auf Teleshoppings-Spots erweitert.
Absatz 3 Satz 1 entspricht der bisherigen
Rechtslage und wird um die Regelung für Teleshopping-Spots erweitert.
Gleiches gilt für Satz 2. Neu eingefügt ist die Regelung in Satz
3, wonach die Berechnung der Dauer einer Sendung sich nach der programmierten
Sendezeit richtet. Auch damit wird der Wortlaut der EG-Fernsehrichtlinie
übernommen, sodass die Auslegung der europäischen Regelungswerke
auch für das deutsche Recht bezüglich der Möglichkeiten
zur Unterbrechung einer Sendung maßgeblich ist.
Die bisherigen Regelungen der Absätze
4 und 5 werden erstreckt auf Teleshopping-Spots.
Zu Nummer 9
Mit Buchstabe a) wird eine redaktionelle
Folgeänderung zur Neuregelung in § 19 vorgenommen.
Buchstabe b) fügt einen neuen
Absatz 4 bei der Bestimmung über die Dauer der Werbung im öffentlich-rechtlichen
Rundfunk in § 15 ein. In Übereinstimmung mit Artikel 18 Abs.
3 der EG-Fernsehrichtlinie und der Europaratskonvention wird damit klargestellt,
dass Hinweise der Rundfunkanstalten auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien,
die direkt vom Programm abgeleitet sind, nicht in die Berechnung der Dauer
der Werbung einbezogen werden. Gleiches gilt für Hinweise auf unentgeltliche
Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit. Dies schließt unter
anderem Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken ein. Die entsprechende Regelung
für den privaten Rundfunk enthält der neu gefasste § 45
Abs. 3.
Mit Buchstabe c) wird eine redaktionelle
Folgeänderung vorgenommen.
Zu Nummer 10
Mit der in Nummer 10 vorgenommenen Ergänzung
des § 18 wird von dem Teleshoppingverbot im öffentlich-rechtlichen
Rundfunk die Ausstrahlung von Teleshopping-Spots ausgenommen. Teleshopping-Spots
werden von den europäischen Regelungswerken wie Werbespots behandelt.
Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die Trennlinie zwischen einem
Teleshopping-Spot und einem Werbespot fließend ist. Deshalb erscheint
es auch gerechtfertigt, das Teleshoppingverbot für den öffentlich-rechtlichen
Rundfunk nur auf Teleshopping-Fenster und Teleshopping-Kanäle zu begrenzen.
Zu Nummer 11
Mit Nummer 11 wird in § 19 Abs.
3 und 4 den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und
dem ZDF eine staatsvertragliche Ermächtigung für jeweils eigene
digitale Prommbouquets gegeben. Gleichzeitig wird eine Begrenzung der digitalen
Angebote von ARD und ZDF vorgenommen.
Buchstabe a) fasst die Überschrift
des § 19 aufgrund der Änderungen in der Bestimmung neu.
Mit Buchstabe b) werden zwei neue
Absätze eingefügt. Absatz 3 Satz 1 1. Halbsatz stellt zunächst
klar, dass die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
und das ZDF im Rahmen ihres Programmauftrags jeweils ihre gesetzlich bestimmten
Programme auch in digitaler Technik verbreiten können. Der Programmauftrag
ergibt sich dabei aus den jeweiligen organisationsrechtlichen Landesgesetzen
oder Staatsverträgen über die ARD-Landesrundfunkanstalten bzw.
aus dem ZDF-Staatsvertrag. Die Befugnis des Landesgesetzgebers zur Festlegung
des Auftrags seiner Landesrundfunkanstalt wird durch die vorliegende Bestimmung
nicht berührt. Der erste Halbsatz des Satzes 1 ist damit Ausfluss
der durch Artikel 5 Grundgesetz verbürgten Bestandsgarantie des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks. Der zweite Halbsatz betrifft neue digitale Programmangebote.
Er stellt klar, dass die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
und das ZDF auch weitere neue Programmangebote in digitaler Technik verbreiten
dürfen und gewährleistet damit die Entwicklungsgarantie für
den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Gemäß Satz 2 können
diese Programme zu einem Gesamtangebot von Programmen und Diensten unter
einem elektronischen Programmführer zusammengefasst werden. Die Definition
dieses Programmbouquets ergibt sich aus dem für öffentlich-rechtlichen
und privaten Rundfunk gleichermaßen geltenden neuen § 2 Abs.
2 Nr. 9. Die Berechtigung zur Veranstaltung der weiteren Dienste und die
näheren Modalitäten ergeben sich dabei aus den organisationsrechtlichen
Landesgesetzen bzw. Staatsverträgen zu den in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten und aus dem ZDF-Staatsvertrag. Für gemeinsame
Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten ist
dabei der neu eingefügte § 4 Abs. 3 ARD-Staatsvertrag zu beachten,
für das ZDF der neu eingefügte § 4 Abs. 3 ZDF-Staatsvertrag.
Nach Satz 3 können in dieses Programmbouquet von Programmen und Diensten
auch Programme anderer Veranstalter aufgenommen werden. Diese müssen
in europarechtlich zulässiger Weise, das heißt im Einklang mit
der EG-Fernsehrichtlinie bzw. der Europaratskonvention über das grenzüberschreitende
Fernsehen verbreitet werden. Ferner müssen diese Programme als Programme
anderer Veranstalter in dem Programmbouquet gekennzeichnet sein. Die Bestimmung
verpflichtet die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
und das ZDF weiter, in vertraglichen Vereinbarungen mit den anderen Programmveranstaltern
über die Aufnahme in das Programmbouquet sicherzustellen, dass das
Angebot dieser Programme im Bouquet den in Deutschland für ARD und
ZDF geltenden rundfunkrechtlichen Grundsätzen nicht widerspricht.
Damit soll gewährleistet werden, dass das Programmprofil des Bouquets
auch weiterhin dem für ARD und ZDF geltenden öffentlich-rechtlichen
Auftrag entspricht, der ihnen durch den Landesgesetzgeber bzw. Staatsvertragsgeber
gegeben wurde. Ferner ist bestimmt, dass die zusätzlichen Programmaufwendungen
durch die Aufnahme von Programmen Dritter grundsätzlich von den anderen
Veranstaltern getragen werden müssen. Damit soll vermieden werden,
dass deutsche Rundfunkgebühren zur Finanzierung von Ausstrahlungskosten
ausländischer Veranstalter verwandt werden. Mit dieser digitalen Programmermächtigung
für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und
das ZDF wird damit zugleich der Spielraum der Mitgliedstaaten ausgenutzt,
den die Protokollerklärung zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk
zum EU-Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 ausdrücklich anerkannt
hat. Damit ist klargestellt, dass die auf Grundlage dieser Programmermächtigung
ausgestrahlten digitalen Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten und des ZDF von den EU-Organen als rechtlich zulässige
Angebote einzustufen sind.
Absatz 4 enthält eine Begrenzung
der Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
und des ZDF im digitalen Bereich. Die aus Artikel 5 Grundgesetz abgeleitete
Bestands- und Entwicklungsgarantie verpflichtet nämlich nicht zu einer
unbegrenzten Ermächtigung weiterer Aktivitäten, sondern ermöglicht
grundsätzlich auch deren gesetzliche bzw. staatsvertragliche Begrenzung.
Danach darf das Gesamtangebot der in Absatz 3 bestimmten Programme oder
Programmbouquets der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
und des ZDF den Umfang von drei analogen Fernsehkanälen nicht überschreiten.
Dabei sind drei analoge Fernsehkanäle lediglich als technische Maßgröße
für die Begrenzung der zugewiesenen Übertragungskapazitäten
zu verstehen. Weder sind die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
und das ZDF verpflichtet, von ihrer Programmermächtigung Gebrauch
zu machen, noch müssen sie diese technischen Kapazitäten voll
ausschöpfen. Nach Satz 2 stehen an Übertragungskapazitäten
von den drei analogen Fernsehkanälen den in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten zwei Fernsehkanäle und dem ZDF ein Fernsehkanal
zu. Die Begrenzung auf zwei analoge Fernsehkanäle für die in
der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten bedeutet dabei nicht,
dass weitere Angebote einzelner Landesrundfunkanstalten aufgrund besonderer
landesrechtlicher Grundlage unzulässig wären. Ferner schließt
sie nicht aus, dass weitere Übertragungskapazitäten einzelner
in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten für die Heranführung
digitaler regionaler Programme oder Programmfenster genutzt werden. Diese
Heranführung außerhalb der Grundlage des § 19 führt
jedoch dazu, dass nach der Bestimmung des § 52 Abs. 3 Nr. 1 diese
Programme nicht vorrangig in die Kabelnetze anderer Länder eingespeist
werden müssen. Vorrang besteht nur bei der Einspeisung der jeweiligen
digitalen regionalen Programme und Programmfenster in derem gesetzlichen
Versorgungsgebiet. Satz 3 bestimmt, dass sich die in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten und das ZDF über die Aufteilung ihrer derzeit
vier gemeinsam veranstalteten Programme (3sat, Phoenix, Kinderkanal und
Arte) zu verständigen haben. Dabei soll jeweils auf die Interessen
des anderen öffentlich-rechtlichen Systems angemessen Rücksicht
genommen werden. Satz 4 gewährleistet, dass die Begrenzung nicht statisch
nur die zum In-Kraft-Treten des Staatsvertrages veranstalteten Programme
und sonstigen digitalen Angebote erfasst. So dürfen die in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF Programme und
Dienste durch die gleiche Anzahl anderer digitaler Angebote ersetzen, sofern
diese im Rahmen ihres Programmauftrags zulässigerweise veranstaltet
werden. Der Programmauftrag ergibt sich dabei aus Absatz 3 sowie aus den
jeweiligen Landesgesetzen bzw. Staatsverträgen über die in der
ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und aus dem ZDF-Staatsvertrag.
Satz 5 verpflichtet ARD und ZDF dazu, den wechselseitigen Zugriff auf ihre
Programmführer für die gemeinsam veranstalteten Programme sicherzustellen.
Damit kann der Zuschauer sowohl über den ARD-Programmführer als
auch über den ZDF-Programmführer auf die gemeinsamen Programme
beider Systeme zugreifen.
Die Regelungen der Absätze
3 und 4 für ARD und ZDF umfassen dabei lediglich die gemeinsamen Programmermächtigungen.
Die Regelung über die Einspeisung digitaler Programmbouquets des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks in Kabelnetzen ist in § 52 Abs. 3 Nr. 1 enthalten.
Mit Buchstabe c) wird der bisherige
Absatz 3 und neue Absatz 5 neu gefasst. Der bisherige Staatsvertragsvorbehalt
für gemeinsame Fernsehprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten oder des ZDF wird auf gemeinsame digitale Angebote
der ARD oder des ZDF erweitert.
Die Buchstaben d) und e) enthalten
die notwendigen redaktionellen Folgeänderungen.
[ Text
des vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags ]
Zu Nummer 12
Mit Nummer 12 wird in der Bestimmung
über die Zulassung in § 20 ein neuer Absatz 4 eingefügt.
Die Einfügung des Absatzes 4 ist erforderlich geworden durch die Neuregelung
in Artikel 24 a des Europäischen Übereinkommens über das
grenzüberschreitende Fernsehen. Nach dieser Bestimmung der Konvention
sind von einem Staat Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich ein Veranstalter
zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, die
Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen, die Gegenstand des Europäischen
Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind.
Diese Bestimmung des Europäischen Übereinkommens über das
grenzüberschreitende Fernsehen vollzieht damit auf der Ebene des Europarates
die entsprechende Rechtsprechung des EuGH für die EU-Mitgliedstaaten
nach. Deshalb bedurfte es auch einer ausdrücklichen Regelung innerhalb
der Mitgliedstaaten der EU nicht.
Nach Absatz 4 Satz 1 kann danach
die Zulassung eines Veranstalters versagt oder widerrufen werden, wenn
die in den Nummern 1 bis 3 festgelegten Bedingungen vorliegen. Nach Nummer
1 muss sich zunächst das Programm des Fernsehveranstalters ganz oder
in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates richten,
der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende
Fernsehen ratifiziert hat. Ferner muss sich nach Nummer 2 der Veranstalter
zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen haben, Bestimmungen
des anderen Staates zu umgehen, die gemäß Nummer 3 Gegenstand
des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende
Fernsehens sind. Zusätzlich zu den hier vorliegenden Bedingungen muss
auch noch das Verfahren, das in Artikel 24 a des Europäischen Übereinkommens
über das grenzüberschreitende Fernsehen näher geregelt ist,
durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass sich die Bundesrepublik Deutschland
mit der anderen Vertragspartei zunächst zu bemühen hat, eine
gütliche Beilegung herbeizuführen. Danach muss der Ständige
Ausschuss nach dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende
Fernsehen mit der Angelegenheit befasst werden und einen Rechtsmissbrauch
ausdrücklich feststellen. Schließlich kann nach den Bestimmungen
des Übereinkommens auch noch ein Schiedsverfahren durchzuführen
sein. Nach Satz 2 kann als Maßnahme nicht nur die Zulassung versagt
oder widerrufen werden, sondern es können auch statt der Versagung
oder des Widerrufs Nebenbestimmungen nachträglich in die Zulassung
aufgenommen werden. Diese Nebenbestimmungen müssen jedoch ausreichen,
den Verstoß gegen das Übereinkommen und damit die Umgehung nach
Satz 1 dauerhaft auszuschließen. Ansonsten ist die Zulassung zu widerrufen.
Die neu eingefügte Bestimmung
in Absatz 4 tritt jedoch gemäß Artikel 8 Abs. 2 nicht mit dem
übrigen Staatsvertrag zum 1. April 2000 in Kraft. Sie tritt nach Artikel
8 Abs. 2 Satz 2 vielmehr erst dann in Kraft, wenn das Europäische
Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in
der Fassung des Änderungsprotokolls für die Bundesrepublik Deutschland
in Kraft tritt. Erst dann entstehen völkerrechtlich die Verpflichtungen
zur Umsetzung des Übereinkommens.
Zu Nummer 13
Mit Nummer 13 wird in der Bestimmung
über die Aufsicht in sonstigen Angelegenheiten über den privaten
Rundfunk in § 38 ein neuer Absatz 4 angefügt, der bestimmt, dass
durch die Zuständigkeitszuweisung in § 38 an die Landesmedienanstalten
die Sonderzuweisung für den Datenschutz in § 47 f Abs. 1 durch
den Landesgesetzgeber nicht berührt wird.
Zu Nummer 14
Mit Nummer 14 wird die Regelung in §
40 Abs. 1 über die Finanzierung besonderer Aufgaben durch die Landesmedienanstalten
geändert.
Buchstabe a) verlängert die
Fördermöglichkeiten durch die Landesmedienanstalten in Satz 2
der Bestimmung. Die Fördermöglichkeiten waren durch den Rundfunkstaatsvertrag
befristet bis zum 31. Dezember 2000 und werden nunmehr bis zum 31. Dezember
2004 verlängert. Gleichzeitig werden durch die Streichung der Worte
"terrestrischen" und "gesamten" die Fördermöglichkeiten der Landesmedienanstalten
erweitert. Die landesrechtlich gebotene technische Infrastruktur kann damit
nicht nur im Hinblick auf die terrestrische Versorgung gefördert werden,
sondern auch im Hinblick auf andere Übertragungswege. Gleichzeitig
ist es nicht mehr erforderlich, dass diese Versorgungsstruktur das gesamte
Land umfasst, sondern auch regionale und lokale Räume.
Auch mit Buchstabe b) werden den
Landesmedienanstalten neue Fördermöglichkeiten eingeräumt.
Zusätzlich zu den bisher bereits vorhandenen Möglichkeiten können
nunmehr auch Projekte zur Verbesserung der Medienkompetenz gefördert
werden.
Die neu eingefügten Fördermöglichkeiten
setzen jedoch voraus, dass der Landesgesetzgeber entsprechenden Gebrauch
hiervon macht. Nur sofern eine ausdrückliche Ermächtigung durch
das Landesrecht vorgesehen ist, können die entsprechenden Anteile
aus der Rundfunkgebühr hierfür verwandt werden.
Zu Nummer 15
Bei der durch Nummer 15 angeordneten
Änderung der Bestimmung über Programmgrundsätze im privaten
Rundfunk in § 41 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Neuregelung
in § 10 Abs. 1. Die bisher in Absatz 3 enthaltene Bestimmung über
Berichterstattung, Informationssendungen ist nunmehr in den allgemeinen
Teil des Rundfunkstaatsvertrages in § 10 übernommen worden. Dort
gilt sie nunmehr, ergänzt um eine Regelung zum Einsatz virtueller
Elemente, insgesamt für den öffentlich-rechtlichen und privaten
Rundfunk. Buchstabe a) und b) enthalten die sich hieraus ergebenden redaktionellen
Folgeänderungen.
[ Text
des vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags ]
Zu Nummer 16
Mit Nummer 16 wird der Fünfte und
Sechste Unterabschnitt des Dritten Abschnittes des Rundfunkstaatsvertrages
neu gefasst. Dabei enthalten der Fünfte Unterabschnitt Bestimmungen
über Finanzierung, Werbung und Teleshopping im privaten Rundfunk und
der Sechste Unterabschnitt die vollkommen neu gefassten Bestimmungen zum
Datenschutz, die Änderungen bei dem Ordnungswidrigkeitenkatalog sowie
die neu aufgenommene Strafbestimmung.
Zu § 43
Die Bestimmungen in § 43 über
die Finanzierung privater Veranstalter entsprechen der bisherigen Rechtslage.
Es wird nunmehr lediglich das Teleshopping ausdrücklich als Einnahmequelle
für private Veranstalter aufgeführt, da es in den vergangenen
Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen hat.
Zu § 44
Bei den bisherigen Regelungen des §
44 über die Einfügung von Werbung wird nunmehr das Teleshopping
ausdrücklich einbezogen. Wie in § 14 für den öffentlich-rechtlichen
Rundfunk werden in Absatz 2 Klarstellungen im Hinblick auf das Blockwerbegebot
und in Absatz 4 hinsichtlich der Berechnung der Dauer einer Sendung aufgenommen.
Mit der Übernahme der Formulierungen der EG-Fernsehrichtlinie soll
sichergestellt werden, dass die Auslegung der Bestimmung des Rundfunkstaatsvertrages
im Lichte der Auslegung der europäischen Regelungen erfolgen muss.
In Absatz 1 wird die bisherige Regelung
über das Verbot der Unterbrechung der Übertragung von Gottesdiensten
sowie Kindersendungen durch Werbung auf Teleshopping erweitert.
Die Regelung in Absatz 2 Satz 1
über das Blockwerbegebot wird ebenfalls ergänzt im Hinblick auf
die Einfügung von Teleshopping-Spots. Satz 2 übernimmt den Wortlaut
der EG-Fernsehrichtlinie, wonach einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots
die Ausnahme bilden müssen. Damit ist klargestellt, dass das Blockwerbegebot
nicht mehr uneingeschränkt gilt, sondern auch einzeln gesendete Werbe-
oder Teleshopping-Spots zulässig sind. In Satz 3 wird die bisherige
Regelung wiederum auf Teleshopping-Spots erweitert.
Absatz 3 wird in Satz 1 lediglich
um die Regelung für Teleshopping-Spots erweitert und entspricht im
Übrigen der bisherigen Rechtslage. In Satz 2 wird die bisher zwingend
vorgesehene Regelung, wonach zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen
innerhalb der Sendung mindestens zwanzig Minuten liegen müssen, gelockert.
Sie ist nunmehr als Sollbestimmung ausgestaltet, von der Ausnahmen zulässig
sind. Satz 3 ist unverändert geblieben.
In Absatz 4 wird der Wortlaut der
EG-Fernsehrichtlinie übernommen, sodass die Auslegung der europäischen
Regelungswerke auch für das deutsche Recht bezüglich der Möglichkeiten
zur Unterbrechung einer Sendung maßgeblich ist.
Die bisherigen Regelungen des Absatzes
5 und 6 werden erstreckt auf Teleshopping.
Zu § 45
Neu gefasst sind die Bestimmungen des
§ 45 über die Dauer der Werbung im privaten Rundfunk. Dabei wurde
der Wortlaut von Artikel 18 der EG-Fernsehrichtlinie und damit auch der
Europaratskonvention über das grenzüberschreitende Fernsehen
übernommen. Damit ist bei der Auslegung des Rundfunkstaatsvertrages
auch in diesem Bereich der Auslegung der europäischen Regelungswerke
zu folgen.
Absatz 1 bestimmt in Übereinstimmung
mit Artikel 18 Abs. 1 der EG-Fernsehrichtlinie die zulässige Dauer
von Teleshopping-Spots, Werbespots und anderen Formen der Werbung sowie
der Spotwerbung an der täglichen Sendezeit. Danach beträgt, wie
nach der bisherigen Rechtslage, der Anteil der Sendezeit für Teleshopping-Spots,
Werbespots und andere Formen der Werbung (z. B. Dauerwerbesendungen) an
der täglichen Sendezeit höchstens 20 vom Hundert. Die Sendezeit
für Teleshopping-Fenster im Sinne des § 45 a wird hierbei nicht
eingerechnet. Die Sendezeit für Werbespots darf 15 vom Hundert der
täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
Absatz 2 regelt nunmehr in Übernahme
der Formulierungen von Artikel 18 Abs. 2 der EG-Fernsehrichtlinie und der
Europaratskonvention über das grenzüberschreitende Fernsehen
die zulässige Sendezeit für Werbespots und Teleshopping-Spots
innerhalb einer vollen Stunde. Sie beträgt unverändert 20 vom
Hundert. Damit wird auch diese Bestimmung an die europäische Regelung
und Auslegung angepasst. Eine Abänderung der bestehenden Rechtslage
ist, auch nach Ansicht der EU-Kommission, damit nicht verbunden.
In Übereinstimmung mit Artikel
18 Abs. 3 der EG-Fernsehrichtlinie und der Europaratskonvention wird in
Absatz 3 klargestellt, dass Hinweise der Rundfunkveranstalter auf eigene
Programme und auf Begleitmaterialen, die direkt vom Programm abgeleitet
sind, nicht in die Berechnung der Dauer der Werbung einbezogen werden.
Gleiches gilt für Hinweise auf unentgeltliche Beiträge im Dienste
der Öffentlichkeit. Dies schließt unter anderem Spendenaufrufe
zu Wohlfahrtszwecken ein. Die entsprechende Regelung für öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalten ist in § 15 Abs. 4 enthalten.
Zu § 45 a
Die Regelung in § 45 a über
Teleshopping-Fenster übernimmt den Wortlaut von Artikel 18 a der EG-Fernsehrichtlinie
und damit auch die entsprechenden Regelungen der Europaratskonvention über
das grenzüberschreitende Fernsehen.
Danach müssen Teleshopping-Fenster,
die innerhalb eines weiterreichenden Fernsehprogramms gesendet werden,
eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben (Absatz 1). Bei
dem übrigen Programm darf es sich nach dieser Regelung jedoch nicht
um einen reinen Teleshopping-Kanal handeln.
Nach Absatz 2 sind entsprechend
den Neuregelungen in der EG-Fernsehrichtlinie und in der Europaratskonvention
über das grenzüberschreitende Fernsehen insgesamt acht solcher
Fenster täglich zulässig (Satz 1). Ihre Gesamtdauer darf nach
Satz 2 drei Stunden pro Tag nicht überschreiten. Um die Zuschauer
auf das Teleshopping-Fenster und den kommerziellen Hintergrund hinzuweisen,
müssen diese Fenster optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster
gekennzeichnet sein (Satz 3). Die ausgestrahlten Teleshopping-Fenster werden
nicht in die Berechnung der Dauer der Werbezeit nach § 45 einbezogen.
Zu § 45 b
§ 45 b übernimmt die Regelung
von § 18 b der EG-Fernsehrichtlinie und die entsprechende Regelung
der Europaratskonvention über das grenzüberschreitende Fernsehen
bezüglich Eigenwerbekanäle. Danach werden bestimmte Regelungen
für allgemeine Fernsehprogramme auch für Eigenwerbekanäle
für entsprechend anwendbar erklärt. Es handelt sich hierbei um
die Bestimmungen über Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichung
(§ 7), Sponsoring (§ 8), Einfügung von Werbung und Teleshopping
(§ 44), Dauer der Werbung (§ 45) sowie für Teleshopping-Fenster
(§ 45 a). Satz 2 bestimmt dabei, dass im Rahmen dieser Eigenwerbekanäle
auch Drittwerbung im Rahmen der Zeitbegrenzungen des § 45 Abs. 1 und
2 zulässig ist. Auf eine eigene Definition des Eigenwerbekanals verzichtet
der Rundfunkstaatsvertrag. Auch sie ist aufgrund der Anlehnung der Bestimmung
an die EG-Fernsehrichtlinie und die Europaratskonvention in Auslegung dieser
europäischen Regelungswerke vorzunehmen.
Zu § 46
§ 46 entspricht der bisherigen
Rechtslage und erweitert lediglich die Befugnis der Landesmedienanstalten
zum Erlass gemeinsamer Richtlinien um die Regelungsbereiche der §
45 a (Teleshopping-Fenster) und § 45 b (Eigenwerbekanäle).
Zu § 47
Mit § 47 beginnt der Sechste Unterabschnitt
zu Datenschutz, "Revision, Ordnungswidrigkeiten, Strafbestimmung" des Dritten
Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrages mit den Vorschriften für den
privaten Rundfunk.
Bei der Veranstaltung von privatem
Rundfunk, insbesondere bei digitalen Programmangeboten, können personenbezogene
Daten in vielfältiger Weise erhoben, gespeichert, übermittelt
und genutzt werden. Aus Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit
der in Anspruch genommenen Programmangebote ließen sich Rückschlüsse
auf das Benutzerverhalten ziehen, die zum Aufbau eines Persönlichkeitsprofils
der jeweiligen Rundfunkteilnehmer verwendet werden könnten. Die Datenverarbeitung
findet dabei häufig nicht nur in einer zentralen Anlage, sondern im
Netz mit vielen Beteiligten und teils ohne hinreichende Kontrollmöglichkeiten
seitens der Nutzer statt. Ziel der Datenschutzbestimmungen ist es daher,
eine verlässliche Grundlage für die Datenverarbeitung und die
Gewährleistung des Datenschutzes im Bereich des privaten Rundfunks
zu bieten.
Absatz 1 stellt klar, dass die bereichsspezifischen
Datenschutzregelungen der Landesmediengesetze und die allgemeinen datenschutzrechtlichen
Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten beim privaten
Rundfunk gelten, soweit der Rundfunkstaatsvertrag keine besondere Regelung
trifft. Die Datenschutzvorschriften des Staatsvertrags gelten auch für
personenbezogene Daten, die nicht in Dateien im Sinne von § 3 Abs.
2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954)
verarbeitet oder genutzt werden.
Absatz 2 enthält die Befugnisnorm
für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
durch Rundfunkveranstalter. Die Regelung entspricht den in § 4 Abs.
1 Bundesdatenschutzgesetz festgelegten Voraussetzungen, bezieht aber auch
die Erhebung in die Geltung des Gesetzesvorbehalts mit ein. Letzteres entspricht
den Vorgaben der EG-Datenschutzrichtlinie vom 24. Oktober 1995.
Absatz 3 ist Ausdruck des Grundsatzes
der Zweckbindung. Daten, die für die Veranstaltung von Rundfunk erhoben
wurden, dürfen grundsätzlich nur für diesen Zweck verwendet
werden. Eine Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist nur zulässig,
wenn dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift diese Verwendung
erlauben oder die Betroffenen eingewilligt haben.
Durch Absatz 4 soll verhindert werden,
dass die Nutzung von Programmangeboten von einer Einwilligung der Nutzer
in eine Verarbeitung oder Nutzung ihrer Daten für andere Zwecke abhängig
gemacht wird.
Absatz 5 enthält die Grundsätze
des Systemdatenschutzes und der Datenvermeidung für die Veranstaltung
und den Empfang von privatem Rundfunk. Bereits durch die Gestaltung der
Systemstrukturen soll die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten vermieden und die Selbstbestimmung der Nutzer sichergestellt werden.
Dies kann z. B. durch eine dateneinsparende Organisation der Übermittlung,
der Abrechnung und Bezahlung sowie der Abschottung von Verarbeitungsbereichen
unterstützt werden. Normadressat ist der Veranstalter von Rundfunk.
Er soll seine Programmangebote an dem Ziel ausrichten, dass keine oder
jedenfalls so wenige personenbezogene Daten wie möglich erhoben, verarbeitet
und genutzt werden. Dieser Grundsatz des Systemdatenschutzes wird konkretisiert
in § 47 a Abs. 1 mit der Möglichkeit, Programmangebote in anonymer
oder pseudonymer Form zu nutzen, und in § 47 e zum Datenschutz-Audit.
Nach Absatz 6 sind die Nutzer vor
der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten umfassend zu unterrichten. Nur
so können sich die Nutzer einen umfassenden Überblick über
die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten verschaffen.
Die Unterrichtung ist zu protokollieren und muss vom Veranstalter so abgelegt
werden, dass die Nutzer sich jederzeit über den Inhalt der Unterrichtung
informieren können, soweit dies technisch möglich und zumutbar
ist. Ein Verzicht auf die Unterrichtung ist zulässig; dies ist aber
keine Einwilligung in eine Verarbeitung im Sinne des Absatzes 3. Es wird
klargestellt, dass sich die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung auch auf
automatisierte Verfahren bezieht, die eine Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung vorbereiten, bei denen der Personenbezug aber erst zu einem späteren
Zeitpunkt hergestellt werden kann (z. B. bei einer automatischen Registrierungsprozedur
neuer Nutzer).
Nach Absatz 7 können die Nutzer
ihre erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Darauf sind die Nutzer
hinzuweisen. Die jederzeitige Abrufbarkeit muss entsprechend Absatz 6 Satz
3 gewährleistet sein, soweit dies technisch möglich und zumutbar
ist.
Gemäß Absatz 8 ist eine
Verarbeitung personenbezogener Daten auch mit elektronischer Einwilligung
der Nutzer zulässig. Der Einwilligung der Betroffenen kommt im Rahmen
der alltäglichen Nutzung von Programmangeboten eine erhebliche praktische
Bedeutung zu. Für eine wirksame Einwilligung ist gemäß
dem allgemeinen Datenschutzrecht grundsätzlich die Schriftform erforderlich.
Für den Bereich des Rundfunk werden daneben auch elektronische Einwilligungen
ermöglicht. Wegen der besonderen Risiken, denen elektronische Erklärungen
mangels Verkörperung (keine Schriftform) und mangels biometrischer
Kennzeichen (keine eigenhändige Unterschrift) ausgesetzt sind, bedürfen
sie besonderer Verfahren, die ihre Wirksamkeit sicherstellen.
Die Voraussetzung nach Nummer 1
soll den Schutz der Nutzer vor einer übereilten Einwilligung sicherstellen.
Die Schutz ist in Anbetracht der besonderen technikspezifischen Gefahren
(Bildschirmbenutzung, Bedienung durch einfachen Mausklick oder Knopfdruck,
der nicht zwischen wichtigen und unwichtigen Handlungen unterscheidet)
von Bedeutung. In diesem Sinne autorisiert ist eine Einwilligung zum Beispiel
durch eine bestätigende Wiederholung des Übermittlungsbefehls,
während gleichzeitig die Einwilligungserklärung mindestens auszugsweise
auf dem Bildschirm dargestellt wird.
Nach Nummern 2 und 3 ist die Verwendung
von digitalen Signaturen als geeignetes technisches Verfahren zum Nachweis
von Authentizität und Urheberschaft der Einwilligung denkbar. Die
Vorschrift ist aber bewusst auch für die Anwendung anderer geeigneter
technischer Verfahren offen, soweit sie die Authentizität und Urheberschaft
entsprechend sicherstellen.
Die Anforderungen nach Nummern 4
und 5 dienen der Transparenz der von den Nutzern erlaubten Verarbeitung
ihrer personenbezogenen Daten. Die Transparenz bei elektronischen Einwilligungen
sichert zugleich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Nutzer,
die nachprüfen können, wann, wem und in welchem Umfang sie eine
Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erteilt
haben.
Zu § 47 a
Die Vorschrift konkretisiert im Einzelnen
die in § 47 aufgestellten datenschutzrechtlichen Grundsätze.
Absatz 1 dient dem Ziel der Datenvermeidung
(§ 47 Abs. 5): Veranstalter haben im Rahmen der technischen Möglichkeiten
den Nutzern anonymes oder pseudonymes Nutzen einzelner Angebote zu ermöglichen.
Anonyme Angebote sind solche, bei denen ein Personenbezug nicht oder nur
mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit,
Kosten oder Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Nutzern zugeordnet
werden kann. Pseudonyme ermöglichen nicht anonymes, sondern quasi-anonymes
Handeln. Die Daten werden zwar individualisiert erhoben, verarbeitet oder
genutzt, können aber bestimmten oder bestimmbaren einzelnen Nutzern
ohne Kenntnis der Zuordnungsregel nicht zugeordnet werden. Ein Pseudonym
kann ein Name oder eine Kurzbezeichnung sein, die aus sich heraus die Identität
der Nutzer nicht preisgeben. Zusammen mit einer Referenzliste beim Veranstalter
können die Nutzer aber identifiziert werden. Die Vorschrift stellt
auf einzelne Angebote ab, nicht jedoch auf die Nutzung eines Programms
oder Programmbouquets. Damit bleiben auch pay-tv-Angebote ohne Anonymisierung
oder Pseudoanonymisierung zulässig, wenn zwar generell eine Personalisierung
verlangt wird (z. B. beim Abonnement eines Fernsehprogemmes), aber nicht
die Inanspruchnahme der einzelnen Angebote personenbezogen regristriert
wird. Die Gewährleistung der Anonymität bzw. der Nutzungsmöglichkeit
unter Pseudonym gilt für den gesamten Nutzungsvorgang der einzelnen
Angebote (Bestellung, Vermittlung bzw. Abruf, Abrechnung). Welche technischen
Möglichkeiten dabei in Betracht kommen, ist von einer generellen,
objektiven Sichtweise abhängig. Der Veranstalter soll aber nur dann
zu einem anonymen oder pseudonymen Angebot verpflichtet sein, soweit dies
technisch möglich und zumutbar ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit
müssen z. B. Größe und Leistungsfähigkeit des Veranstalters
und die Besonderheiten der Angebotsstruktur berücksichtigt werden.
Bestimmte technische Verfahren der anonymen bzw. pseudonymen Nutzung werden
im Hinblick auf die schnelle technische Entwicklung nicht vorgeschrieben.
Denkbar ist z. B. das Angebot an die Nutzer, Programmangebote mit vorbezahlten
Wertkarten oder Chipkarten in Anspruch zu nehmen. In jedem Fall sind die
Nutzer über die Möglichkeiten zur anonymen oder pseudonymen Nutzung
zu unterrichten.
Absatz 2 konkretisiert die in §
47 festgelegten Grundsätze des Systemdatenschutzes und der Datenvermeidung.
Der Veranstalter ist verpflichtet, durch entsprechende technische und organisatorische
Maßnahmen die praktische Umsetzung dieser Grundsätze sicherzustellen.
Der Veranstalter ist nach Nummer
1 verpflichtet, die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu
treffen, damit die Nutzer jederzeit ihre Kommunikationsbeziehung abbrechen
können. Damit soll u. a. gewährleistet werden, dass die Nutzer
eine begonnene Datenübertragung vom häuslichen Gerät an
den Anbieter abbrechen können, wenn die Tatsache der Datenübertragung
zu spät erkannt oder irrtümlich ausgelöst wurde.
Gemäß Nummer 2 ist der
Veranstalter verpflichtet, die technischen und organisatorischen Vorkehrungen
zu treffen, damit die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme
von Programmangeboten unmittelbar gelöscht werden. Die Anforderung
nach Nummer 2 ergänzt das rechtliche Löschungsgebot nach §
47 c hinsichtlich der Nutzungs- und Abrechnungsdaten.
Der Veranstalter hat laut Nummer
3 durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen,
dass die Nutzer Programmangebote in Anspruch nehmen können, ohne dass
Dritte davon Kenntnis nehmen können.
Mit Nummer 4 soll verhindert werden,
dass personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Rundfunk
verschiedener Veranstalter zusammengeführt werden und auf diese Weise
personenbezogene Nutzerprofile entstehen. Dem Interesse der Veranstalter
an einer Zusammenführung der Daten für Abrechnungszwecke wird
Rechnung getragen.
Zweck des Absatzes 3 ist es, den
Nutzern Transparenz über die Weiterschaltung zu einem weiteren Veranstalter
zu ermöglichen. Ohne eine derartige Vorschrift können weder das
Auskunftsrecht der Nutzer noch eine datenschutzrechtliche Aufsicht wirksam
wahrgenommen werden.
Absatz 4 ermöglicht einen Kompromiss
zwischen dem Interesse der Nutzer, Angebote weitgehend unbeobachtet zu
nutzen, und dem wirtschaftlichen Interesse des Veranstalters, die Inanspruchnahme
der Programmangebote auszuwerten. Aus diesem Grund sind Nutzungsprofile
der Nutzer pseudonym möglich. Satz 2 soll eine Umgehung des Satzes
1 verhindern, indem eine identifizierende Zusammenführung der Daten
verboten wird.
Zu § 47 b
Absatz 1 konkretisiert die in §
47 Abs. 2 enthaltene Befugnis zur Erhebung und Verwendung personenbezogener
Daten unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit für sogenannte
Bestandsdaten. Er regelt, in welchem Umfang und für welche Zwecke
der Veranstalter personenbezogene Daten im Rahmen eines Vertragsverhältnisses
über die Nutzung von Rundfunk erheben, verarbeiten und nutzen darf.
Die Vorschrift enthält keinen Katalog der Bestandsdaten; welche Daten
zu den Bestandsdaten zu rechnen sind, ergibt sich aus dem Zweck des jeweiligen
Vertragsverhältnisses. Als Bestandsdaten sind aber in jedem Falle
nur solche anzusehen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung
oder Änderung des Vertrages über die Nutzung von Rundfunk mit
dem Veranstalter unerlässlich sind.
Absatz 2 ist Ausdruck des engen
Zweckbindungsgrundsatzes in § 47 Abs. 2 und 3. Die Regelung lässt
eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Werbung
und Marktforschung nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Nutzers
zu. Die Vorschrift entspricht insoweit § 14 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages.
Die Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung
und zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Veranstalters
ist zulässig, soweit die informierten Kunden nicht widersprochen haben.
Mit der Ausgestaltung des Wahlrechts der Kunden als Widerspruchsrecht wird
der Tatsache Rechnung getragen, dass die Beratung und die bedarfsgerechte
Gestaltung technischer Einrichtungen des Veranstalters üblicherweise
im Interesse der Kunden an einer qualitativ hochwertigen Dienstleistung
liegt.
Zu § 47 c
Nutzungsdaten sind gemäß
Absatz 1 personenbezogene Daten, die die Inanspruchnahme von Rundfunk ermöglichen.
Es handelt sich dabei um Daten, die während der Inanspruchnahme von
Rundfunk, z. B. bei Interaktionen der Nutzer mit dem Veranstalter, entstehen.
Abrechnungsdaten sind Daten, die für die Abrechnung der Inanspruchnahme
von Rundfunk erforderlich sind. Vom Staatsvertrag nicht erfasst werden
Verbindungsdaten im Sinne des Telekommunikationsrechts, d. h. Daten, die
zur Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen dienen. Für
die Gestaltung und Auswahl der Verfahren zur Vermittlung und Abrechnung
von Angeboten sind die Vorgaben der §§ 47 Abs. 5 (datenschutzfreundliche
Technikgestaltung) und 47 a Abs. 1 (anonyme bzw. pseudonyme Nutzungsmöglichkeit)
zu beachten.
Absatz 2 schreibt die Löschung
für Nutzungs- und Abrechnungsdaten vor.
Nutzungsdaten sind gemäß
Nummer 1 frühestmöglich, spätestens nach Ende der jeweiligen
Nutzung zu löschen, soweit sie nicht zu Abrechnungszwecken erforderlich
sind. Personenbezogene Daten über Suchschritte (etwa in einem interaktiven
Programmführer), die im Hinblick auf das Nutzerverhalten und Konsumentenwünsche
von Bedeutung sind, sind nach Beendigung der Nutzung des Programmangebots
unmittelbar zu löschen.
Abrechnungsdaten sind nach Nummer
2 zu löschen, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr
erforderlich sind. Nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung
von Einzelnachweisen erforderlich sind, müssen spätestens 80
Tage nach Versendung des Einzelnachweises gelöscht werden. Ausgenommen
von dieser Löschungsfrist sind Daten für den Nachweis von Forderungen,
die die Nutzer innerhalb dieser Frist bestritten haben, und Daten, die
zum Nachweis nicht beglichener Forderungen erforderlich sind. Die vorgesehenen
Speicherfristen sind abschließend im Staatsvertrag geregelt.
Absatz 3 geht davon aus, dass Nutzungs-
und Abrechnungsdaten aufgrund ihrer hohen Sensitivität beim jeweiligen
Veranstalter verbleiben. Die Regelung schließt daher eine Übermittlung
von personenbezogenen Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere Veranstalter
oder Dritte grundsätzlich aus. Ausnahmen gelten nur für den Veranstalter,
der den Zugang zur Nutzung von Rundfunk vermittelt; dieser darf anderen
Veranstaltern oder Dritten Nutzungsdaten zu Zwecken der Marktforschung
dieser Veranstalter in anonymisierter Form übermitteln, und er darf
Abrechnungsdaten, soweit diese für die Einziehung einer Forderung
dieses Veranstalters erforderlich sind, übermitteln.
Mit Absatz 4 soll dem Interesse
der Veranstalter an einer Abrechnung durch dritte Unternehmen Rechnung
tragen. Hat der Veranstalter mit einem Dritten einen Vertrag über
die Abrechnung geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten
zum Zwecke der Abrechnung übermitteln. Eine Übermittlung zu einer
anderen Zweckbestimmung oder eine weitergehende Nutzung durch den Dritten
sind unzulässig.
Mit Absatz 5 soll verhindert werden,
dass aufgrund der aufgeschlüsselten Abrechnung personenbezogene Nutzerprofile
entstehen und von Dritten (z. B. Mitbenutzer, Betriebsangehörige)
eingesehen werden können. Nur wenn die Nutzer einen Einzelnachweis
verlangen, darf die Abrechnung über die Inanspruchnahme von einzelnen
Programmangeboten aufgeschlüsselt werden.
Zu § 47 d
Die Vorschrift gibt den Nutzern Rechte
gegenüber dem Veranstalter, soweit dieser personenbezogene Daten speichert.
Die Absätze 2 und 3 stellen sicher, dass das Recht der Nutzer auf
informationelle Selbstbestimmung mit der durch Artikel 5 des Grundgesetzes
gewährleisteten Rundfunkfreiheit zum Ausgleich gebracht wird.
Absatz 1 stellt sicher, dass die
Nutzer - über das nach dem Bundesdatenschutzgesetz geltende Auskunftsrecht
hinaus - auch die über sie oder ihre Pseudonyme gespeicherten Daten
unentgeltlich elektronisch einsehen können, soweit dies dem Veranstalter
technisch möglich und zumutbar ist. Die Beschränkung der Einsichtnahme
auf das technisch Zumutbare bezieht sich allein auf die elektronische Auskunftserteilung.
Sie dürfte vor allem dann möglich und zumutbar sein, wenn der
Veranstalter mit den Nutzern über einen elektronischen Rückkanal
kommuniziert; der Veranstalter kann für die elektronische Auskunftserteilung
auch andere Netze - etwa das Inter- net - vorsehen. Das Auskunftsrecht
umfasst - in Abweichung von den hier ergänzend anwendbaren Vorschriften
des Bundesdatenschutzgesetzes - auch Dateien, die nur kurzfristig im Sinne
von §§ 33 Abs. 2 Nr. 5 und 34 Abs. 4 BDSG vorgehalten werden.
Die Gewährleistung dieses Einsichtsrechts erübrigt sich, wenn
die Inanspruchnahme von Rundfunk anonym erfolgt.
Absatz 2 gewährt den Betroffenen
auch gegenüber einem Veranstalter, der personenbezogene Daten ausschließlich
zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, das Recht
auf Auskunft hinsichtlich der zu ihrer Person gespeicherten Daten. Der
Anspruch setzt voraus, dass die Anspruchsteller durch ein bereits erfolgtes
Angebot in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden.
Im Hinblick auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sowie
des Schutzes von Informanteninteressen muss im Einzelfall geprüft
werden, ob die Auskunft erteilt werden kann. Die Auskunft kann verweigert
werden, soweit die Einzelfallprüfung ergibt, dass die in Satz 2 aufgeführten
schutzwürdigen journalistisch-redaktionellen Belange den Persönlichkeitsschutz
der Betroffenen überwiegen. In diese Abwägung ist insbesondere
die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch
das Angebot einzubeziehen. Unabhängig von der Abwägung im Einzelfall
findet die Auskunftspflicht ihre Grenzen in den prozessualen Zeugnisverweigerungsrechten.
Neben dem Auskunftsrecht können die Betroffenen nach Satz 3 einen
Berichtigungs- und Ergänzungsanspruch geltend machen.
Zu § 47 e
Funktion des Datenschutz-Audits ist
es, die Ziele der Datenvermeidung und eines hohen Datenschutzniveaus durch
Stärkung und Unterstützung der unternehmerischen Selbstverantwortung
zu erreichen. Das Datenschutz-Audit könnte sich nach Auswertung entsprechender
Erfahrungen als ein geeignetes Instrument erweisen, im Wege der Selbstregulierung
und der Schaffung marktgerechter Anreize ein hohes Datenschutzniveau sicherzustellen.
Das Konzept des Datenschutz-Audits orientiert sich an dem Umwelt-Audit-Verfahren,
das durch Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (EWG 1836/93 vom
29. Juni 1993) und das Ausführungsgesetz des Bundes (Umweltauditgesetz
vom 7. Dezember 1995, BGBl. I S. 1591) vorgesehen ist. Es hat zunächst
in § 17 des Mediendienste-Staatsvertrages Eingang gefunden. Die Möglichkeit
des Datenschutz-Audits richtet sich in erster Linie an die Veranstalter,
die bei der Konzeption ihres Angebots datenschutzrechtliche Belange berücksichtigen
wollen. Dem kann z. B. durch die Schaffung von Gütesiegeln Rechnung
getragen werden. Das Datenschutz-Audit unterliegt dem verfassungsrechtlichen
Vorbehalt des Gesetzes, da sowohl die Festlegung der Anforderungen an die
Prüfung und Bewertung als auch das Verfahren und die Auswahl und Zulassung
möglicher Gutachter berufsbeschränkenden Charakter haben. Eine
Regelung im Einzelnen bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.
Zu § 47 f
Gemäß § 47 Abs. 1 erstreckt
sich die Aufsicht auch auf solche Daten, die nicht in Dateien verarbeitet
oder genutzt werden. Die Aufsicht ist in § 47 f als Daueraufsicht
ausgestaltet; eines besonderen Anlasses für datenschutzrechtliche
Prüfungen bei Veranstaltern von privatem Rundfunk bedarf es nicht.
Absatz 1 bestimmt, dass die Zuständigkeit
für die Aufsicht über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen durch Landesrecht festgelegt wird. Gemäß Art. 28
Abs. 1 Satz 2 der EG-Datenschutzrichtlinie müssen die Aufsichtsbehörden
die ihr zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen.
Die Veranstalter haben nach Absatz
2 sicherzustellen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen
ihrer Aufsicht unentgeltlich die Angebote abrufen oder auf sie zugreifen
kann. Das Angebot ist so zu gestalten, dass der Abruf bzw. Zugriff für
die zuständige Aufsichtsbehörde nicht gesperrt ist.
Zu § 48
§ 48 mit der Bestimmung über
die Revisionsmöglichkeit zum Bundesverwaltungsgericht ist unverändert
geblieben.
Zu § 49
§ 49 wird insgesamt neu gefasst.
Ergänzt wird zum einen der Katalog der Ordnungswidrigkeitentatbestände
in Absatz 1 um Tatbestände, die sich auf neu eingefügte oder
neu gefasste Bestimmungen aufgrund dieses Staatsvertrages beziehen. Gleichzeitig
wurden aber auch einige Lücken geschlossen, die bisher im Katalog
der Ordnungswidrigkeitentatbestände im Hinblick auf Verstöße
gegen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bestanden. Neu gefasst
sind danach Sätze 1 und 2. Satz 3 ist unverändert geblieben.
In Absatz 2 wird der Bußgeldrahmen
auf bis zu eine Million Deutsche Mark heraufgesetzt.
Absatz 3 Satz 1 bestimmt in Übereinstimmung
mit der bisherigen Rechtslage die Landesmedienanstalt des Landes, in dem
die Zulassung erteilt oder beantragt wurde, als zuständige Verwaltungsbehörde
für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Neu eingefügt ist der
zweite Halbsatz, der die Möglichkeit gewährt, nach Landesrecht
bei Verstößen gegen die Datenschutzbestimmungen eine anderen
Behörde zu bestimmen. Damit soll gewährleistet werden, dass in
solchen Fällen, in denen andere Behörden für die Aufsicht
über den Datenschutz bei privaten Veranstaltern zuständig sind,
diese auch Verstöße als Ordnungswidrigkeiten ahnden können.
Die Sätze 2 und 3 entsprechen der bisherigen Rechtslage.
Absatz 4 entspricht der bisherigen
Rechtslage.
Zu § 49 a
Mit § 49 a wird eine Strafbestimmung
für Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmung in §
3 Abs. 1 Nr. 3 eingefügt. Damit wird eine bisher bestehende Strafbarkeitslücke
geschlossen. Diese Lücke ist aufgetreten, da die Strafbestimmungen
des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
und Medieninhalte in der Fassung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen
für Informations- und Kommunikationsdienste (IuKDG) vom 22. Juli 1997
(BGBl. I S. 1870) dann nicht anwendbar sind, wenn der Verstoß mittels
Verbreitung durch Rundfunk geschieht. Diese Anwendungsfälle sind der
Kompetenz des Bundes entzogen, da die Länder zur Regelung der Rundfunkordnung
zuständig sind. Im Rahmen der Annexkompetenz wird nunmehr von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht. Satz 1 bestimmt die Strafe als Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder als Geldstrafe. Bei fahrlässigem Handeln ist
die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätze (Satz 2).
[ Text
des vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags ]
Zu Nummer 17
Nummer 17 ergänzt die Bestimmungen
zur Weiterverbreitung in § 52 und zur Zugangsfreiheit in § 53.
Zu § 52
Der neu gefasste § 52 führt
im Bereich der Weiterverbreitung von Rundfunk und Mediendiensten in digitaler
Technik eine bundesweit einheitliche Regelung für die Belegung der
Kabelkanäle ein. Ziel ist es, die Gestaltungsspielräume der Netzbetreiber
bei der Einspeisung von Fernsehprogrammen und Nichtrundfunkdiensten unter
Berücksichtigung der Nutzerakzeptanz zu erhöhen, für den
Rundfunk Übertragungskapazitäten zu definieren, in denen verfassungsrechtlich
gebotene Vielfalt gewährleistet ist und die Weiterverbreitung bestimmter
Programme für verpflichtend zu erklären (must-carry-rule).
Mit Absatz 1 wird die bisherige
Rechtslage für den Bereich der analogen Verbreitungstechnik beibehalten.
Danach richten sich Fragen der Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen,
insbesondere Einzelheiten der Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanäle
allein nach Landesrecht.
Absatz 2 stellt mit seinem Verweis
auf die nachfolgenden Absätze 3 bis 5 klar, dass diese nur gelten,
soweit Betreiber von digitalisierten Kabelanlagen überhaupt Fernsehprogramme
oder Mediendienste verbreiten.
Absatz 3 bestimmt die einspeisungspflichtigen
Programme.
Nach den Nummern 1 und 2 hat der
Betreiber einer Kabelanlage die erforderlichen Übertragungskapazitäten
für die für das jeweilige Land gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner Programmbouquets
ebenso zur Verfügung zu stellen wie die Übertragungskapazität
eines analogen Fernsehkanals für die in diesem Land zugelassenen jeweiligen
regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanäle.
Während Nummer 3 die technische Gleichwertigkeit der in den Nummern
1 und 2 zur Verfügung zu stellenden Übertragungskapazitäten
festlegt, regelt die Nummer 4 die Offenlegung und Gestaltung der Entgelte
und Tarife für die dort bezeichneten Programme. Ziel ist, dass Entgelte
und Tarife es ermöglichen, auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen
und chancengleichen Bedingungen zu verbreiten. Dabei steht der zuständigen
Landesmedienanstalt keine Befugnis einer Entgelt- oder Tarifregulierung
zu. Sie hat lediglich zu prüfen, ob die dem Netzbetreiber durch das
Telekommunikationsgesetz eröffneten Gestaltungsräume auf diesem
Gebiet im Sinne dieser Vorschrift ausgefüllt wurden.
Absatz 4 Nr. 1 stellt Belegungsgrundsätze
für die Einspeisung von Fernsehprogrammen und Mediendiensten auf;
sie gelten für den Umfang von einem Drittel der für die digitale
Verbreitung zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität. Danach ist
der Netzbetreiber in seiner konkreten Einspeisungsentscheidung frei, soweit
er unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer
eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot
an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen
und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie Mediendienste angemessen berücksichtigt.
Die Landesmedienanstalten überwachen die Einhaltung dieser Bestimmung.
Nummer 2 gewährt dem Netzbetreiber innerhalb der über den Bereich
der in Absatz 3 und Nummer 1 hinausgehenden Übertragungskapazitäten
freie Gestaltungsmöglichkeiten darüber, welche Programme oder
Dienste er verbreitet. Er hat sich insoweit allein an den allgemeinen Gesetzen
auszurichten.
Nach Absatz 5 hat der Betreiber
einer Kabelanlage die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten
der zuständigen Landesmedienanstalt mindestens zwei Monate vor ihrem
Beginn unter Vorlage eines Belegungsplanes sowie in den Fällen des
Absatzes 3 seiner Vertragsbedingungen anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen
des Absatzes 3 und des Absatzes 4 Nr. 1 nicht erfüllt, geht das grundsätzliche
Belegungsrecht des Netzbetreibers auf die Medienaufsicht über. Sie
nimmt dann nach Maßgabe des Landesrechts die Auswahl der weiterverbreiteten
digitalen Fernsehprogramme und die Belegung der digitalen Kanäle nach
entsprechender Fristsetzung vor. Dies gilt nicht für den in Absatz
4 Nr. 2 genannten Bereich, der auch Teledienste umfassen kann.
Absatz 6 stellt klar, dass Hörfunkprogramme
von den vorstehenden Absätzen nicht erfasst werden. Die Regelung der
Belegung einer Kabelanlage mit Hörfunkprogrammen ist Sache des Landesgesetzgebers.
Zu § 53
Der ebenfalls neu gefasste § 53
ergänzt die bereits geltenden Bestimmungen über den Zugang zu
Dekodern sowie über die Ausgestaltung von Navigationssystemen. Er
konkretisiert damit auch die Richtlinie 95/47 EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von
Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen. Zusätzlich
werden verfahrensrechtliche Regelungen getroffen.
Der um die Sätze 2 und 3 ergänzte
Absatz 1 stellt klar, dass Diskriminierungsfreiheit nur dann gewährleistet
ist, wenn die Dekoder über zugangsoffene Schnittstellen verfügen,
die Dritten die Herstellung und den Betrieb eigener Anwendungen erlauben.
Mit dieser Konkretisierung der Diskriminierungsfreiheit werden technische
Vorgaben im einzelnen nicht verbunden. Soweit darauf abgestellt wird, dass
die Schnittstellen dem Stand der Technik, insbesondere einheitlich normierten
europäischen Standards entsprechen müssen, bezieht sich dies
allein auf bestehende oder künftig vereinbarte verpflichtende europäische
Standards. Dagegen ist es nicht Sache der Landesmedienanstalten, im Rahmen
des Vollzugs dieser Bestimmung bestimmte oder eigene Standards für
verpflichtend zu erklären.
Der um Satz 2 ergänzte Absatz
2 verdeutlicht, dass bei der zunächst vom Nutzer anwählbaren
Benutzeroberfläche, d. h. im ersten Nutzungsschritt auf das öffentlich-rechtliche
und private Programmangebot gleichgewichtig hingewiesen werden muss. Dies
lässt Electronic Programme Guides (EPG) einzelner Sender oder Senderfamilien
im zweiten Nutzungsschritt zu, die dann den Zugang zu den jeweiligen Programmen
ermöglichen.
In Absatz 3 wird das bereits durch
§ 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der
Fassung der Neubekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) normierte
allgemeine Diskriminierungsverbot, das durch § 33 des Telekommunikationsgesetzes
(TKG) vom 25. Juli 1996, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des
Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung
vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) für Telekommunikationsdienstleistungen
weiter präzisiert wurde, rundfunkspezifisch ausgeformt bzw. ergänzt.
Deshalb ist Adressat dieser Bestimmung nicht der Dienstleister, der Programme
und Dienste lediglich technisch bündelt, und damit der Regelung u.
a. des TKG unterfällt, sondern ein Anbieter, der bei der Bündelung
und Vermarktung von Programmen eine marktbeherrschende Stellung innehat.
Dieser darf andere Anbieter, die einen solchen Dienst nachfragen, weder
unmittelbar noch mittelbar behindern oder gegenüber gleichartigen
Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar
unterschiedlich behandeln.
Absatz 4 beinhaltet Anzeige-, Offenlegungs-
und Auskunftspflichten der in Absätzen 1 und 2 genannten Anbieter
gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt. Soweit dort auch
die für die einzelnen Dienstleistungen geforderten Entgelte offenzulegen
sind, ist damit eine eigene Entgeltregulierung durch die Landesmedienanstalten
nicht verbunden.
Nach Absatz 5 stellt die zuständige
Landesmedienanstalt nach Prüfung durch Bescheid fest, ob der Dienst
oder das System den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht.
Ist dies nur bedingt oder nicht der Fall, kann sie entsprechende Auflagen
machen oder das Angebot des Dienstes oder des Systems untersagen.
Absatz 6 gewährt Veranstaltern
ein Beschwerderecht gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt,
wenn ein Anbieter von Diensten ihnen gegenüber eine der Bestimmungen
der Absätze 1 bis 4 verletzt. Die zuständige Landesmedienanstalt
hat die Beschwerde zu prüfen und ggf. nach Maßgabe von Absatz
5 die erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
Da Fragen der Dekoder oder Navigatoren
eine bundesweit einheitliche Behandlung erfahren sollen, sieht Absatz 7
vor, dass die Landesmedienanstalten nur durch übereinstimmende Satzungen
Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung
der Absätze 1 bis 6 regeln können. Dabei ist der besonderen Zielsetzung
dieser Bestimmungen Rechnung zu tragen und sowohl den in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten als auch dem ZDF vor Erlass der Satzungen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Darüber hinaus hat eine Abstimmung mit
dem Bundeskartellamt und insbesondere mit der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post unter Berücksichtigung möglicher
Verfahren nach § 11 des Fernsehsignalübertragungsgesetzes vom
14. November 1997 (BGBl. I S. 2710) zu erfolgen.
[ Text
des vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags ]
Zu Nummer 18
Nummer 18 fügt eine neue Übergangsbestimmung
als § 53 a ein. Die Übergangsbestimmung bezieht sich dabei auf
die Neuregelungen beim Jugendschutz im digitalen Fernsehen. Mit §
3 Abs. 5 wird eine Möglichkeit gewährt, von den Sendezeitbeschränkungen
im digitalen Fernsehen abzuweichen, wenn die Sendungen nur mit einer allein
für diese Sendungen verwandten Technik verschlüsselt und vorgesperrt
werden. Da mit dieser neuen Technik in der Praxis noch wenig Erfahrung
gesammelt werden konnte, gilt diese Option, von den Sendezeiten abzuweichen,
zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2002. Wird die Übergangsbestimmung
nicht verlängert oder gestrichen, so tritt diese Abweichungsmöglichkeit
zum 1. Januar 2003 außer Kraft (Satz 2). Die Landesmedienanstalten
haben gemäß dem neu gefassten § 3 Abs. 9 zum 31. Dezember
2001 erstmals einen Bericht über die Durchführung der neu gefassten
Bestimmungen zum Jugendschutz vorzulegen. Dieser Bericht soll nach Satz
2 der Bestimmung insbesondere über die Entwicklung der veranstalterseitigen
Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen, der Praxis und Akzeptanz
in den Haushalten und der Erforderlichkeit von Sendezeitbeschränkungen
Auskunft geben. Auf der Grundlage dieses Berichtes wird dann über
das Auslaufen bzw. eine befristete oder unbefristete Verlängerung
der Geltungsdauer dieser Bestimmung zu entscheiden sein.
Zu Nummer 19
Mit Nummer 19 wird in § 54, der
Bestimmung über die Kündigung des Staatsvertrages, ein neues
gesondertes Kündigungsrecht in Absatz 3 eingefügt und werden
notwendige redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Mit Buchstabe a) wird ein neuer
Absatz 3 eingefügt. Er ermöglicht die gesonderte Kündigung
der Bestimmung über die Ausstrahlung von Großereignissen in
der Bundesrepublik Deutschland im frei empfangbaren Fernsehen in §
5 a Abs. 1 und 2. Nach Satz 1 sind diese Bestimmungen mit einer Frist von
jeweils einem Jahr zum Jahresende kündbar. Nach Satz 2 kann die erstmalige
Kündigung zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Damit soll sichergestellt
werden, dass die getroffenen Regelungen zum Ende des Jahres 2004 auf die
Notwendigkeit ihres Fortbestandes zu überprüfen sind, sofern
ein Land dies wünscht. Danach ist eine Kündigung erst jeweils
zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt möglich (Satz 3). Entsprechend
der Modalitäten bei den übrigen Kündigungsmöglichkeiten
ist nach Satz 4 die Kündigung gegenüber dem Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären. Nach Satz 5 kann dann
innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung
jedes andere Land sich der Kündigung anschließen. Soweit von
dem Recht der Anschlusskündigung kein Gebrauch gemacht wird, ordnet
Satz 6 an, dass die gekündigten Bestimmungen zwischen den nicht kündigenden
Ländern weiter bestehen bleiben. Dies entspricht den Regelungen in
den anderen Absätzen für die dort gewährten sonstigen Sonderkündigungsmöglichkeiten.
Buchstabe b) und c) enthalten notwendige
redaktionelle Folgeänderungen.
II.
Begründung zu Artikel 2
Änderung des ARD-Staatsvertrages
Mit der Änderung in § 4 des
ARD-Staatsvertrages wird den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
nunmehr ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, Abrufdienste mit
vorwiegend programmbezogenem Inhalt anzubieten.
So fügt Artikel 2 in der Bestimmung
des § 4 des ARD-Staatsvertrages einen neuen Absatz 3 an. Satz 1 enthält
dabei die Ermächtigungsnorm für das Angebot von an die Allgemeinheit
gerichteten Mediendiensten in der Form von Abrufdiensten nach § 2
Abs. 2 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages. Diese an die Allgemeinheit
gerichteten Abrufdienste müssen sich jedoch vorwiegend auf das Programm
beziehen. Dienste ohne einen solchen Programmbezug sind danach nicht zulässig.
Eine abweichende landesrechtliche Regelung ist nicht möglich. Satz
2 verbietet dabei Werbung und Sponsoring in diesen Mediendiensten. Die
Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse bis zu deren frühesten
Auflösungstermin, bleibt von dem Verbot von Werbung und Sponsoring
unberührt.
Entsprechende Ermächtigungsnormen
werden auch durch Artikel 3 Nr. 1 in den ZDF-Staatsvertrag und durch Artikel
4 Nr. 1 in den Deutschlandradio-Staatsvertrag eingefügt.
III.
Begründung zu Artikel 3
Änderung des ZDF-Staatsvertrages
1. Allgemeines
Die Änderungen des ZDF-Staatsvertrages
betreffen die Einfügung einer Ermächtigungsnorm für Abrufdienste
mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt, die aufgrund der Neuregelungen
des Jugendschutzes erforderlich werdenden Anpassungen der Jugendschutzbestimmung
sowie eine Anpassung der Inkompatibilitätsbestimmung für den
Fernsehrat und den Verwaltungsrat.
2. Zu den einzelnen
Bestimmungen
Zu Nummer 1
Mit Nummer 1 wird in § 4 ein neuer
Absatz 3 eingefügt. Er enthält die Ermächtigung für
das Angebot von Abrufdiensten mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt.
Die Norm entspricht der Ermächtigungsnorm für die in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten. Auf die Begründung
zu Artikel 2 mit der Änderung des ARD-Staatsvertrages wird verwiesen.
Zu Nummer 2
Mit Nummer 2 wird die Bestimmung in
§ 8 über unzulässige Sendungen, Jugendschutz an die Neuregelungen
in der entsprechenden Bestimmung des Rundfunkstaatsvertrages angepasst.
Auf die diesbezügliche Begründung zu Artikel 1 Nr. 4 zu der Bestimmung
in § 3 Rundfunkstaatsvertrag über unzulässige Sendungen,
Jugendschutz, wird verwiesen.
Zu Nummer 3
Nummer 3 enthält eine redaktionelle
Folgeänderung in § 20 Abs. 3 Satz 3 aufgrund der Neufassung der
Programmermächtigungen für die in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten und das ZDF in § 19 Rundfunkstaatsvertrag.
Zu Nummer 4
Nummer 4 enthält eine Neufassung
der Inkompatibilitätsregelung für den Fernsehrat.
Buchstabe a) erstreckt durch eine
Abänderung des Satzes 2 von § 21 Abs. 9 die bisherige Inkompatibilität
auch auf eine Tätigkeit für eine Landesmedienanstalt oder einen
privaten Rundfunkveranstalter.
Die Neufassung des Satzes 3 durch
Buchstabe b) stellt klar, dass eine die Mitgliedschaft im Fernsehrat ausschließende
Interessenskollision nicht vorliegt, wenn es sich hierbei um eine gelegentliche
Tätigkeit für die in Satz 2 aufgezählten Institutionen handelt,
die die Unabhängigkeit des Mitglieds nicht berührt. Bisher war
eine solche Ausnahme lediglich ausdrücklich für eine gelegentliche
nichtständige Vortragstätigkeit vorgesehen.
Bei der in Buchstabe c) vorgenommenen
Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Bereinigung.
Mit Buchstabe d) werden die neu
gefassten materiellen Regelungen zur Inkompatibilität ergänzt
um eine Verfahrensregelung. Danach stellt der Fernsehrat im Zweifel fest,
ob eine Interessenskollision vorliegt, die zum Ausschluss führt. Aufgrund
dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass stets Klarheit darüber
besteht, wer dem Fernsehrat angehört.
Aufgrund der bestehenden Verweisung
des § 24 Abs. 5 gilt die Inkompatibilitätsregelung entsprechend
auch für den Verwaltungsrat.
Zu Nummer 5
Mit Nummer 5 wird eine redaktionelle
Folgeänderung in der Kündigungsbestimmung des ZDF-Staatsvertrages
aufgrund der Änderung der Kündigungsbestimmung des Rundfunkstaatsvertrages
vorgenommen.
[ Text
des vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags ]
IV.
Begründung zu Artikel 4
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
1. Allgemeines
Die Änderungen des Deutschlandradio-Staatsvertrages
betreffen die Einfügung einer Ermächtigungsnorm für Abrufdienste
mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt, die aufgrund der Neuregelung des
Jugendschutzes erforderlich werdenden Anpassungen der Jugendschutzbestimmung
sowie eine Anpassung der Inkompatibilitätsbestimmung für den
Hörfunkrat und den Verwaltungsrat.
2. Zu den einzelnen
Bestimmungen
Zu Nummern 1 bis 4
Die mit den Nummern 1 bis 4 vorgenommenen
Änderungen des Deutschlandradio-Staatsvertrages folgen den Änderungen,
die auch beim ZDF-Staatsvertrag vorgenommen wurden. Auf die Begründung
zu Artikel 3 mit der Änderung des ZDF-Staatsvertrages wird verwiesen.
V.
Begründung zu Artikel 5
Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
1. Allgemeines
Die Änderungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
betreffen zum einen ein Moratorium für die Erhebung von Rundfunkgebühren
auf Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote
aus dem Internet wiedergeben können. Zum anderen sind redaktionelle
Folgeänderungen vorzunehmen, die u. a. darauf beruhen, dass das Deutschlandradio
nunmehr unmittelbar Gläubiger seines Anteils an den Rundfunkgebühren
wird.
2. Zu den einzelnen
Bestimmungen
Zu Nummer 1
Nummer 1 enthält die aufgrund der
nachfolgenden Einfügung einer neuen Bestimmung notwendig werdende
Änderung des Inhaltsverzeichnisses.
Zu Nummer 2
Nachdem das Bundesministerium für
Post und Telekommunikation aufgelöst wurde, wird nunmehr durch Nummer
2 in Absatz 5 die entsprechende Befreiung für Dienstgeräte der
insoweit an seine Stelle tretenden Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post gewährt.
Zu Nummer 3
Mit Nummer 3 wird eine neue Bestimmung
als § 5 a eingefügt, die die Rundfunkgebührenerhebung im
Zusammenhang mit der Rundfunkwiedergabe aus dem Internet regelt. Danach
sind bis zum 31. Dezember 2003 für Rechner, die Rundfunkprogramme
ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können,
Gebühren nicht zu entrichten. Der Anwendungsbereich dieser Regelung
erstreckt sich demnach z. B. nicht auf solche Rechner, die eine eigene
Steckkarte oder eine entsprechende technische Einrichtung zum Empfang für
Rundfunkprogramme über herkömmliche Übertragungswege enthalten.
Diese Rechner sind aufgrund ihrer Ausrüstung als Rundfunkempfangsgerät
einzustufen und für sie müssen auch weiterhin Gebühren bezahlt
werden. Erfasst sind vielmehr nur solche Geräte, die Rundfunkprogramme
ausschließlich über das Internet wiedergeben können. Soweit
sich die Regelung auf die Wiedergabe über das Internet bezieht, ist
damit das gesamte weltweite Netz für die Datenübermittlung in
Bezug genommen. Praktisch bedeutsam ist diese Regelung wegen der Zweitgerätefreiheit
im privaten Bereich in § 5 Abs. 1 nahezu ausschließlich im nichtprivaten,
d.h. öffentlichen oder gewerblichen Bereich. Die zeitliche Befristung
ergibt sich daraus, dass bis zu diesem Zeitpunkt Konzepte erarbeitet werden
sollen, wie die Erhebung der für den Rundfunk erforderlichen Mittel
neu strukturiert werden soll. Dabei sind auch die Fragen der Rundfunkgebührenbefreiungen
insgesamt sowie die Erhebung der Rundfunkgebühren im nichtprivaten,
d.h. gewerblichen oder öffentlichen Bereich einzubeziehen.
Zu Nummer 4
Bei den mit Nummer 4 vorgenommenen Änderungen
in der Bestimmung über die Gebührengläubigerschaft an der
Rundfunkgebühr handelt es sich um Folgeänderungen aufgrund des
Umstandes, dass mit der Änderung von § 9 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
dem Deutschlandradio nunmehr die Stellung eines unmittelbaren Gebührengläubigers
eingeräumt wurde. Bisher wurden dem Deutschlandradio die Gebühren
über die Mitglieder der Körperschaft, ARD und ZDF, zugeleitet.
Dies bedingt, dass nunmehr durch
die mit Buchstabe a) in § 7 Abs. 1 vorgenommene Änderung neben
den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie den
Landesmedienanstalten das Deutschlandradio als Gläubiger an dem Aufkommen
aus der Grundgebühr anzuführen ist. Das ZDF scheidet damit als
Gläubiger an dem Aufkommen aus der Grundgebühr aus diesem Grunde
aus.
Bei der mit Buchstaben b) vorgenommenen
Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung
aufgrund der Änderung des Absatzes 1.
Buchstabe c) bezieht das Deutschlandradio
in Absatz 4 Satz 3 in den Kreis derjenigen Verpflichteten ein, die bei
einer Überweisung von Rundfunkgebühren ohne rechtlichen Grund
gegenüber der Landesrundfunkanstalt rückerstattungspflichtig
sind. Dies ergibt sich zwingend aus der nunmehr eingeführten unmittelbaren
Gebührengläubigerschaft des Deutschlandradios.
VI.
Begründung zu Artikel 6
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
1. Allgemeines
Die Änderungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
betreffen eine Änderung der Inkompatibilitätsregelung bei der
Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der
Rundfunkanstalten (KEF) sowie die Verankerung der unmittelbaren Gebührengläubigerschaft
des Deutschlandradios.
2. Zu den einzelnen
Bestimmungen
Zu Nummer 1
Mit Nummer 1 wird die Inkompatibilitätsregelung
bezüglich der Zusammensetzung der KEF in § 4 Abs. 3 präzisiert.
Die bisherige Regelung erfasste mit ihrem Wortlaut lediglich Mitglieder,
Gremienmitglieder und Bedienstete der dort im einzelnen aufgeführten
Institutionen. Die Inkompatibilitätsregelung wird nunmehr erstreckt
auch auf sonstige Personen, die ständig oder regelmäßig
für die genannten Institutionen tätig sind. Auch bei diesen Personen
besteht ein so enges Verhältnis zu diesen Institutionen, dass die
Gefahr einer Interessenskollision gegeben ist. Entsprechend der bisherigen
Auslegung gilt dies jedoch nicht, sofern es sich um eine gelegentliche
Tätigkeit handelt, die die Unabhängigkeit nicht berührt.
Zu Nummer 2
Bei Nummer 2 handelt es sich um eine
notwendige Folgeänderung in § 6 Abs. 1 aufgrund der unmittelbaren
Gebührengläubigerschaft des Deutschlandradios nach der Änderung
in § 9 Abs. 1. Danach muss auch das Deutschlandradio die anteiligen
Kosten der KEF tragen (Satz 2).
Zu Nummer 3
Mit der Neufassung von § 9 Abs.
1 in Nummer 3 wird die unmittelbare Gebührengläubigerschaft des
Deutschlandradios begründet. Satz 1 enthält weiterhin den Grundsatz,
dass die Grundgebühr den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
zusteht. Mit der Begründung der unmittelbaren Gebührengläubigerschaft
des Deutschlandradios in Satz 2 ist das Aufkommen jedoch um das für
das Deutschlandradio aufzubringende Aufkommen an der Grundgebühr gemindert.
[ Text
des vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags ]
VII.
Begründung zu Artikel 7
Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages
1. Allgemeines
Die Änderungen des Mediendienste-Staatsvertrages
betreffen die Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur EG-Fernsehrichtlinie
im Hinblick auf Teleshoppingkanäle, die Neufassung der Bestimmung
über unzulässige Sendungen, Jugendschutz in Anlehnung an die
Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages, die Anpassung des Katalogs
der Ordnungswidrigkeiten und die Einfügung einer Strafbestimmung in
Anlehnung an die entsprechende Bestimmung des Rundfunkstaatsvertrages.
2. Zu den einzelnen
Bestimmungen
Zu Nummer 1
Nummer 1 enthält die aufgrund der
Einfügung der Strafbestimmung in § 20 a notwendige Änderung
des Inhaltsverzeichnisses.
Zu Nummer 2
Mit Nummer 2 wird die Definition des
Teleshoppings in § 2 Abs. 2 Nr. 1 neu gefasst. Übernommen wird
damit die in Artikel 1 Buchstabe f) der EG-Fernsehrichtlinie enthaltene
Definition des Teleshoppings, wie sie auch der Europaratskonvention über
das grenzüberschreitende Fernsehen zugrunde liegt. Damit ist gewährleistet,
dass bei der Auslegung des Mediendienste-Staatsvertrages auf diese europäischen
Definitionen und ihre Auslegung zurückgegriffen werden kann.
Zu Nummer 3
Nummer 3 enthält Änderungen
in der Bestimmung des § 8 über unzulässige Sendungen, Jugendschutz.
Mit Buchstabe a) wird die Bestimmung
in Absatz 1 über unzulässige Sendungen, Jugendschutz an die Neuregelungen
in der entsprechenden Bestimmung des Rundfunkstaatsvertrages angepasst.
Auf die diesbezügliche Begründung zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe
a) zu der Bestimmung in § 3 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag über
unzulässige Sendungen, Jugendschutz wird verwiesen.
Mit Buchstabe b) wird ein neuer
Absatz 3 eingefügt. Gemäß Artikel 19 der EG-Fernsehrichtlinie
betrifft die Kennzeichnungspflicht für jugendgefährende Sendungen
in Artikel 22 Abs. 3 der EG-Fernsehrichtlinie auch reine Teleshoppingkanäle.
Die im Rundfunkstaatsvertrag für Fernsehprogramme neu eingefügte
Bestimmung in § 3 Abs. 4 ist deshalb auch für Angebote nach §
2 Abs. 2 Nr. 1 des Mediendienste-Staatsvertrages zu übernehmen. Auf
die entsprechende Begründung zu Artikel 1 Nr. 4 c) wird verwiesen.
Bei den mit Buchstaben c) vorgenommenen
Änderungen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 4
Die mit Nummer 4 vorgenommene Änderung
in der Bestimmung des § 9 über Werbung und Sponsoring dient ebenfalls
der Umsetzung von Artikel 19 der EG-Fernsehrichtlinie. Danach gelten die
Bestimmungen für Werbung und Sponsoring der EG-Fernsehrichtlinie auch
für reine Teleshopping-Kanäle. Eine entsprechende Regelung enthält
Artikel 18 b der Europaratskonvention über das grenzüberschreitende
Fernsehen.
Mit dem nach Buchstabe a) neu eingefügten
Absatz 3 werden deshalb die entsprechenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages
über Werbeinhalte, Kennzeichnung (§ 7), Sponsoring (§ 8),
Einfügung der Werbung (§ 44), Dauer der Werbung (45) und Teleshopping-Fenster
(§ 45 a) entsprechend zur Anwendung gebracht.
Bei der mit Buchstabe b) vorgenommenen
Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 5
Mit Nummer 5 wird die Bestimmung über
Ordnungswidrigkeiten in § 20 geändert. Die gemäß Buchstabe
a) in Absatz 1 vorgenommenen Änderungen beziehen sich auf die Neufassung
bzw. Ergänzung des Katalogs der unzulässigen Angebote in §
8 Buchstabe aa), cc), ee) sowie im Übrigen auf redaktionelle Folgeänderungen.
Mit Buchstabe b) wird in Absatz
2 der Bußgeldrahmen auf bis zu eine Million Deutsche Mark heraufgesetzt.
Zu Nummer 6
Mit Nummer 6 wird als § 20 a eine
Strafbestimmung für Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmung
in § 8 Abs. 1 Nr. 3 eingefügt. Damit wird entsprechend der Neuregelung
in § 49 a Rundfunkstaatsvertrag eine bestehende Strafbarkeitslücke
auch für das Angebot unzulässiger Mediendienste geschlossen.
Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 16 zu § 49 a wird verwiesen.
VIII.
Begründung zu Artikel 8
Übergangsbestimmung, Kündigung,
In-Kraft-Treten, Neubekanntmachtung
Artikel 8 enthält die Schlussbestimmungen
zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag.
In Absatz 1 wird zunächst klargestellt,
dass die in den vorstehenden Artikeln geänderten Staatsverträge
nach den dort jeweils geltenden Kündigungsbestimmungen gekündigt
werden können. Diese Staatsverträge behalten auch im Vierten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag weiterhin ihre Selbständigkeit.
Deshalb ist in Artikel 8 eine gesonderte Kündigungsbestimmung des
Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages als Rahmenstaatsvertrag nicht
vorgesehen.
Absatz 2 regelt das In-Kraft-Treten
des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages. Dieser tritt vorbehaltlich
des Artikels 1 § 5 a Absatz 4 und § 20 Abs. 4 sowie hinsichtlich
des Teleshoppings § 44 Abs. 6 am 1. April 2000 in Kraft (Satz 1).
Die vom In-Kraft-Treten ausgenommenen Bestimmungen treten erst dann in
Kraft, wenn das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende
Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September
1998 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt (Satz 2). Diese
Regelung ist vorzunehmen, da die völkerrechtliche Verbindlichkeit
des Änderungsprotokolls erst mit der Ratifikation für die Bundesrepublik
Deutschland gegeben ist und diese Bestimmungen der Umsetzung des Änderungsprotokolls
dienen. Nach Satz 3 ist der Tag des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages
in den Veröffentlichungsblättern der Länder bekannt zu machen.
Gleiches gilt für den Tag des In-Kraft-Tretens der zunächst vom
In-Kraft-Treten des Staatsvertrages ausgenommenen Bestimmungen. Satz 4
ordnet an, dass der Vierte Rundfunkänderungsstaatsvertrag gegenstandslos
wird, wenn bis zum 31. März 2000 die Ratifikationsverfahren in den
einzelnen Ländern nicht abgeschlossen und die Ratifikationsurkunden
nicht hinterlegt werden. Die einzelnen Staatsverträge behalten dann
in der bisherigen Fassung ihre Gültigkeit.
Nach Absatz 3 teilt die Staatskanzlei
des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz den Ländern
die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit, um zu gewährleisten,
dass in den Ländern die Bekanntmachung erfolgen kann, dass der Staatsvertrag
insgesamt mit seinen Änderungen in Kraft getreten ist und die geänderten
Staatsverträge in der nunmehrigen Fassung gelten.
Absatz 4 gewährt den Staats-
und Senatskanzleien der Länder die Möglichkeit, die durch den
Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag abgeänderten Staatsverträge
in der nunmehr gültigen Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.
Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht hierdurch nicht. Die Vorschrift
soll jedoch insbesondere bei dem in weiten Teilen abgeänderten Rundfunkstaatsvertrag
ermöglichen, dass die Neufassung bekannt gemacht werden kann.
[ Text
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Patrick Mayer, 1999 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 1999-09-25 / URL:
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